{"id":2804,"date":"2019-04-02T11:14:39","date_gmt":"2019-04-02T11:14:39","guid":{"rendered":"http:\/\/media-law.at\/?p=2804"},"modified":"2019-04-02T11:18:24","modified_gmt":"2019-04-02T11:18:24","slug":"wann-ist-die-verwendung-eines-symbols-bei-nicht-registrierten-marken-irrefuehrend","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/media-law.at\/?p=2804","title":{"rendered":"Ist die Verwendung eines \u00ae-Symbols bei nicht registrierten Marken irref\u00fchrend?"},"content":{"rendered":"<p>[et_pb_section fb_built=&#8220;1&#8243; _builder_version=&#8220;3.19.3&#8243;][et_pb_row _builder_version=&#8220;3.19.3&#8243;][et_pb_column type=&#8220;4_4&#8243; _builder_version=&#8220;3.19.3&#8243; parallax=&#8220;off&#8220; parallax_method=&#8220;on&#8220;][et_pb_text _builder_version=&#8220;3.19.3&#8243;]<\/p>\n<p>OGH-Entscheidung vom 29.1.2019, 4 Ob 118\/18h<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt:<\/strong><\/p>\n<p>Der Beklagte war als Handelsvertreter f\u00fcr die Kl\u00e4gerin t\u00e4tig, die im Bereich Injektionstechnik t\u00e4tig ist. Der Beklagte nahm Erstkontakt mit Kunden auf, f\u00fchrte Erstbegutachtungen und Verkaufsgespr\u00e4che und schloss gegebenenfalls Vertr\u00e4ge ab.<\/p>\n<p>Der Beklagte gr\u00fcndete im weiterer Folge als alleiniger Gesellschafter ein Unternehmen mit Sitz am selben Ort und im selben Gesch\u00e4ftszweig wie die Kl\u00e4gerin. Der Beklagte erweckte bei Kunden der Kl\u00e4gerin nach seinem Ausscheiden den unrichtigen Eindruck einer Unternehmensfortf\u00fchrung. Er wendet weiterhin die Verkaufsmethoden, die er bei der Kl\u00e4gerin als Handelsvertreter gelernt hatte. \u00dcberdies verwendete er in seinen Werbematerialen ein Kennzeichen, dem er ein \u00ae beif\u00fcgte und so den Eindruck einer registrierten Marke erweckte.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin machte mehrere Anspr\u00fcche gerichtlich geltend, darunter auch ein Anspruch auf Unterlassung, der sich gegen die Verwendung des Symbols \u00ae (hochgestelltes \u201eR\u201c im Kreis f\u00fcr \u201eregistered\u201c) im Zusammenhang mit einer nicht registrierten Marke richtete.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Entscheidung:<\/strong><\/p>\n<p>Das Erstgericht gab dem Klagebegehren in diesem Punkt statt. Das Berufungsgericht wies diesen Punkt des Klagebegehrens hingegen ab. Der OGH hielt die Revision der Kl\u00e4gerin in diesem Punkt jedoch f\u00fcr zul\u00e4ssig und berechtigt. Aus der Begr\u00fcndung:<\/p>\n<p>Ein <strong>\u201eR im Kreis\u201c<\/strong> wird allgemein als <strong>Hinweis auf eine registrierte Marke<\/strong> verstanden. Ein derartiger Schutzrechtshinweis richtet sich sowohl an Mitbewerber, um sie auf das Bestehen des Markenrechts aufmerksam zu machen als auch an die potenziellen Kunden des Werbenden.<\/p>\n<p>In einer fr\u00fcheren Entscheidung bejahte der OGH noch vor dem Hintergrund eines \u00e4lteren Verbraucherleitbildes die Irref\u00fchrungseignung eines Registrierungshinweises, der dem rein beschreibenden Wortbestandteil einer Wort-Bildmarke beigef\u00fcgt war. In nachfolgenden Entscheidungen verneinte der OGH eine relevante Irref\u00fchrung dann, wenn dem mit einem \u00ae versehene Markenbestandteil Schutz gegen unbefugte Verwendung zugekommen w\u00e4re, weil er auch f\u00fcr sich allein unterscheidungskr\u00e4ftig war und durch seine Verwendung die Gefahr von Verwechslungen bestanden h\u00e4tte. Bei einem Registrierungshinweis, der einem Werbeslogan angef\u00fcgt war, sprach der OGH aus, dass ein dem neuen Verbraucherleitbild entsprechender Adressat nur annehmen werde, dass sich die Beklagte diesen Slogan irgendwie gesichert habe; dies bleibe jedoch ohne Auswirkung auf seine gesch\u00e4ftliche Entscheidung.<\/p>\n<p>Im vorliegenden Fall setzte der Beklagte, der nicht \u00fcber Rechte an der Marke verf\u00fcgte, den Registrierungshinweis \u00ae derart ein, dass er seine <strong>Arbeitsmethode im Vergleich zur T\u00e4tigkeit der Kl\u00e4gerin bewarb<\/strong>. Dem f\u00fcgte er weitere Begriffe wie \u201eoriginal\u201c und \u201epatentiert\u201c bei, was ihm bereits rechtskr\u00e4ftig verboten wurde, weil es insoweit den Tatsachen entsprach. Aus diesem Zusammenhang schloss der OGH, dass auch der Registrierungshinweis denselben <strong>verp\u00f6nten Zweck verfolgt<\/strong>: Der Beklagte setzte den Hinweis <strong>bewusst wahrheitswidrig<\/strong> ein, um eine Exklusivit\u00e4t seiner Leistungen anzudeuten, die ihnen jedoch nicht zukommt. Die Verwendung von dem Kennzeichen Symbol \u00ae suggeriert im vorliegenden Kontext, das Unternehmen des Beklagten sei der einzige autorisierte Anbieter der konkreten Methode, was nicht den Tatsachen entspricht. Dieser <strong>unrichtig erweckte Eindruck von Exklusivit\u00e4t<\/strong> kann einen Verbraucher jedenfalls dazu bewegen, sich n\u00e4her mit dem Angebot des Beklagten zu befassen. Die <strong>Relevanz der Irref\u00fchrung<\/strong> wurde daher vom OGH bejaht und der Revision der Kl\u00e4gerin wurde insoweit Folge gegeben.<\/p>\n<p>[\/et_pb_text][\/et_pb_column][\/et_pb_row][\/et_pb_section]<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>OGH-Entscheidung vom 29.1.2019, 4 Ob 118\/18h Sachverhalt: Der Beklagte war als Handelsvertreter f\u00fcr die Kl\u00e4gerin t\u00e4tig, die im Bereich Injektionstechnik t\u00e4tig ist. Der Beklagte nahm Erstkontakt mit Kunden auf, f\u00fchrte Erstbegutachtungen und Verkaufsgespr\u00e4che und schloss gegebenenfalls Vertr\u00e4ge ab. 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