{"id":2791,"date":"2019-03-19T12:51:03","date_gmt":"2019-03-19T12:51:03","guid":{"rendered":"http:\/\/media-law.at\/?p=2791"},"modified":"2019-03-19T12:58:23","modified_gmt":"2019-03-19T12:58:23","slug":"verkaufswettbewerb-fuer-reisebueromitarbeiter-ansporn-oder-unlautere-bestechung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/media-law.at\/?p=2791","title":{"rendered":"Verkaufswettbewerb f\u00fcr Reiseb\u00fcromitarbeiter: Ansporn oder unlautere Bestechung?"},"content":{"rendered":"<p>[et_pb_section fb_built=&#8220;1&#8243; _builder_version=&#8220;3.19.3&#8243;][et_pb_row _builder_version=&#8220;3.19.3&#8243;][et_pb_column type=&#8220;4_4&#8243; _builder_version=&#8220;3.19.3&#8243; parallax=&#8220;off&#8220; parallax_method=&#8220;on&#8220;][et_pb_text _builder_version=&#8220;3.19.3&#8243;]<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">OGH-Entscheidung vom 29.1.2019, 4 Ob 252\/18i<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><strong>Sachverhalt:<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Der Kl\u00e4ger ist ein Verein zur Bek\u00e4mpfung des unlauteren Wettbewerbs.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Die Beklagte betreibt das Reiseb\u00fcrogewerbe und veranstaltet insbesondere Pauschalreisen. In einer touristischen Fachzeitschrift k\u00fcndigte die Beklagte einen <strong>Verkaufswettbewerb<\/strong> an. Reiseb\u00fcromitarbeiterInnen konnten Flugtickets oder Reisegutscheine gewinnen, wenn sie unter allen Teilnehmern die meisten Buchungen von Angeboten der Beklagten abschlie\u00dfen konnten.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Der Kl\u00e4ger beantragte die Erlassung der einstweiligen Verf\u00fcgung und klagte auf Unterlassung. Er warf den Beklagten einen Versto\u00df gegen das <strong>Bestechungsverbot<\/strong> des \u00a7\u00a010 UWG sowie die Generalklausel des \u00a7\u00a01 UWG vor. Es sei ganz offenkundig, dass die Beklagte durch den Verkaufswettbewerb eine Bevorzugung ihrer Reisen erreichen und deren Verkauf daher mit unlauteren Mitteln f\u00f6rdern wolle.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><strong>Entscheidung:<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Das Erstgericht wies den Sicherungsantrag ab. Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Kl\u00e4gers Folge und erlie\u00df die einstweilige Verf\u00fcgung.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Der OGH hielt den Revisionsrekurs der Beklagten f\u00fcr zul\u00e4ssig und auch berechtigt. Aus der Begr\u00fcndung:<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Laut \u00e4lterer Rechtsprechung will \u00a7\u00a010 UWG das Bestechungsunwesen, somit jenes unlautere Verhalten im Wettbewerb treffen, das Bedienstete oder Beauftragte eines anderen Unternehmens durch Versprechung oder Gew\u00e4hrung von Geschenken oder anderer Vorteile f\u00fcr eine bevorzugte Behandlung zu gewinnen sucht.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Der Kunde rechnet nicht damit, dass der Angestellte von einem Au\u00dfenstehenden besondere <strong>Vorteile erh\u00e4lt, damit er eine bestimmte Ware bevorzugt<\/strong>. Eine darauf beruhende Bevorzugung eines bestimmten Angebots bei der Kundenberatung ist daher unlauter iSd \u00a7\u00a010 UWG, sodass der Beg\u00fcnstiger, der einen Vorteil in der Erwartung eines solchen Verhaltens des Beg\u00fcnstigten anbietet, verspricht oder gew\u00e4hrt, gegen \u00a7\u00a010 UWG verst\u00f6\u00dft.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Die Zuwendung muss dabei bestimmt und auch geeignet sein, den Beg\u00fcnstigten zu beeinflussen. Diese Eignung ist zu verneinen bei Zuwendungen das <strong>Ausma\u00df \u00fcblicher Geschenke<\/strong> nicht \u00fcberschreiten (zB Trinkgeldern). Es ist wettbewerbswidrig, wenn sich der Bestechende nicht durch ein g\u00fcnstiges Angebot an den Unternehmer wendet, also mit Mitteln des Leistungswettbewerbs arbeitet, sondern <strong>fremde Angestellte f\u00fcr sich zu gewinnen sucht<\/strong>, um eine Bevorzugung zu erreichen.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Der OGH wollte jedoch nicht dem Umkehrschluss folgen, wonach bei einer nicht geringf\u00fcgigen Zuwendung das Anstreben einer Bevorzugung durch unlauteres Verhalten des Beg\u00fcnstigen stets und ungepr\u00fcft zu bejahen sein soll. Denn nicht bereits die Zusicherung oder Zuwendung von Vorteilen zu dem Zweck des \u00a7\u00a010 UWG begr\u00fcndet den Gesetzesversto\u00df an sich, sondern nur dann, wenn der Zweck durch ein unlauteres Verhalten des Beg\u00fcnstigten erreicht wird. Ein Versto\u00df gegen \u00a7\u00a010 UWG h\u00e4ngt demnach <strong>auch bei einer nicht geringf\u00fcgigen Zuwendung davon ab, dass der Beg\u00fcnstiger eine unlautere Bevorzugung anstrebt<\/strong>.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Allein aus dem <strong>Ansporneffekt des Verkaufswettbewerbs l\u00e4sst sich die f\u00fcr \u00a7\u00a010 UWG erforderliche unlautere Bevorzugung aber noch nicht ableiten<\/strong>, weil nur mit der F\u00f6rderung des Bem\u00fchens nach m\u00f6glichst hohen Verkaufszahlen noch kein unsachliches Element vorliegt, das geeignet w\u00e4re, den Leistungswettbewerb zu verf\u00e4lschen.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Nach \u00a7\u00a05 HVertrG hat sich der Handelsvertreter \u00fcberdies um die Vermittlung oder den Abschluss von Gesch\u00e4ften zu bem\u00fchen und hat bei Aus\u00fcbung seiner T\u00e4tigkeit das Interesse des Unternehmers mit der Sorgfalt eines ordentlichen Unternehmers wahrzunehmen. Eine Verg\u00fctung der T\u00e4tigkeit als Vermittler durch Provisionen ist zul\u00e4ssig (\u00a7\u00a08 HVertrG). Mit ihrem Verkaufswettbewerb spricht die Beklagte allein ihre Vertragspartner und deren Mitarbeiter an, die <strong>auch ohne Verkaufswettbewerb dazu vertraglich verpflichtet<\/strong> sind, sich um die Vermittlung oder den Abschluss von Reisen der Beklagten <strong>bestm\u00f6glichst zu bem\u00fchen<\/strong>.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Der OGH gab dem Revisionsrekurs der Beklagten aus all diesen Gr\u00fcnden Folge und stellte die abweisende Entscheidung des Erstgerichts wieder her.<\/p>\n<p>[\/et_pb_text][\/et_pb_column][\/et_pb_row][\/et_pb_section]<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>OGH-Entscheidung vom 29.1.2019, 4 Ob 252\/18i Sachverhalt: Der Kl\u00e4ger ist ein Verein zur Bek\u00e4mpfung des unlauteren Wettbewerbs. Die Beklagte betreibt das Reiseb\u00fcrogewerbe und veranstaltet insbesondere Pauschalreisen. 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