{"id":2779,"date":"2018-10-14T11:18:19","date_gmt":"2018-10-14T11:18:19","guid":{"rendered":"http:\/\/media-law.at\/?p=2779"},"modified":"2019-03-14T11:26:49","modified_gmt":"2019-03-14T11:26:49","slug":"verletzt-hotelzimmerfernsehen-urheberrechtliche-leistungsschutzrechte-des-rundfunkunternehmers","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/media-law.at\/?p=2779","title":{"rendered":"Verletzt Hotelzimmerfernsehen urheberrechtliche Leistungsschutzrechte des Rundfunkunternehmers?"},"content":{"rendered":"<p>[et_pb_section fb_built=&#8220;1&#8243; _builder_version=&#8220;3.19.3&#8243;][et_pb_row _builder_version=&#8220;3.19.3&#8243;][et_pb_column type=&#8220;4_4&#8243; _builder_version=&#8220;3.19.3&#8243; parallax=&#8220;off&#8220; parallax_method=&#8220;on&#8220;][et_pb_text _builder_version=&#8220;3.19.3&#8243;]<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">OGH-Entscheidung vom 23.8.2018, 4 Ob 124\/18s<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><strong>Sachverhalt:<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Ein Hotel (beklagte Partei) hat seine knapp \u00fcber 100 Zimmer mit Fernsehapparaten ausgestattet, \u00fcber die die Hotelg\u00e4ste Fernsehprogramme empfangen k\u00f6nnen. Das Signal der Rundfunkunternehmer wird \u00fcber einen Signalverteiler der Beklagten an die TV-Ger\u00e4te in den Hotelzimmern weitergeleitet. Die Beklagte verlangt von ihren G\u00e4sten nur den Zimmerpreis und kein gesondertes Entgelt f\u00fcr die Ben\u00fctzung der TV-Ger\u00e4te.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Die Kl\u00e4gerin ist eine Verwertungsgesellschaft, deren Aufgabe es ist, die Rechte und Anspr\u00fcche ihrer Bezugsberechtigten, das sind in- und ausl\u00e4ndische Rundfunkunternehmer, wahrzunehmen.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Die Kl\u00e4gerin begehrte die Beklagte schuldig zu erkennen, ihr Auskunft \u00fcber die weitergesendeten Rundfunkprogramme sowie \u00fcber die Zahl der angeschlossenen G\u00e4stezimmer zu erteilen, und\u00a0ihr f\u00fcr die Wiedergabehandlungen Schadenersatz zu zahlen.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><strong>Entscheidung:<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Das Berufungsgericht best\u00e4tigte diese Entscheidung.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Der OGH lies die Revision zu, weil zum Leistungsschutzrecht des Rundfunkunternehmers auf Weitersenden nach \u00a7\u00a076a iVm \u00a7\u00a017 UrhG eine Klarstellung durch den OGH geboten war, hielt sie jedoch f\u00fcr unberechtigt. Aus der Begr\u00fcndung:<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Die klagende Verwertungsgesellschaft macht einen Versto\u00df gegen \u00a7\u00a076a Abs\u00a01 UrhG geltend. Diese Norm regelt das Leistungsschutzrecht des Rundfunkunternehmers an seinem Sendesignal (<strong>Signalschutz<\/strong>). \u00a7\u00a076a Abs\u00a01 UrhG gew\u00e4hrt dem Rundfunkunternehmer mehrere Nutzungsrechte, wie etwa das ausschlie\u00dfliche Recht, die (Rundfunk-)Sendung gleichzeitig \u201e\u00fcber eine andere Sendeanlage\u201c zu senden (<strong>Weitersenderecht<\/strong>). Inhaber des Leistungsschutzrechts ist der Rundfunkunternehmer (Erstsender), der Rundfunksendungen terrestrisch, \u00fcber Satelliten oder \u00fcber Leitungen ausstrahlt.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Das Weitersenderecht nach \u00a7\u00a076a UrhG bezieht sich nicht nur auf die drahtlose Verbreitung, sondern auch auf die Ausstrahlung \u00fcber draht-\/kabelgebundene Anlagen.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Neben dem Weitersenderecht steht dem Rundfunkunternehmer das ausschlie\u00dfliche Recht zu, die (Rundfunk-)Sendung gleichzeitig zu einer \u00f6ffentlichen Wiedergabe an Orten zu benutzen, die der <strong>\u00d6ffentlichkeit gegen Zahlung eines Eintrittsgeldes<\/strong> zug\u00e4nglich sind.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Der EuGH war in der vorliegenden Rechtssache bereits mit einem Vorabentscheidungsersuchen befasst (EuGH C-641\/15). Der EuGH gelangte u.a. zu der Ansicht, dass die \u00f6ffentliche Wiedergabe gegen Zahlung eines Eintrittsgeldes eine speziell als (unmittelbare) Gegenleistung f\u00fcr die \u00f6ffentliche Wiedergabe einer Fernsehsendung verlangte Zahlung erfordere und der <strong>Preis f\u00fcr ein Hotelzimmer kein solches Eintrittsgeld<\/strong> sei.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Auf den Tatbestand der \u00f6ffentlichen Wiedergabe gegen Zahlung eines Engelts konnte die Kl\u00e4gerin ihre Anspr\u00fcche somit nicht mehr st\u00fctzen. Der OGH hatte daher nur noch die Anspr\u00fcche der Kl\u00e4gerin aus dem Weitersenderecht des Rundfunkunternehmers zu pr\u00fcfen.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Senden (\u00a7\u00a017 UrhG) und damit auch Weitersenden durch den Erstsender (\u00a7\u00a076a UrhG) sind nach den unionsrechtlichen Vorgaben Anwendungsf\u00e4lle der \u00f6ffentlichen Wiedergabe von Rundfunksendungen (hier Fernsehen) durch Ausstrahlen bzw Verbreiten der Sendesignale \u00fcber eine Sendeanlage (Rundfunknetz). Die \u00f6ffentliche Wiedergabe muss sich an eine (anf\u00e4nglich) unbestimmte Zahl potenzieller Adressaten richten, wobei es sich nicht blo\u00df um eine allzu kleine oder gar unbedeutende Mehrzahl betroffener Personen handeln darf.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">F\u00fcr die <strong>sekund\u00e4re (wiederholte) Wiedergabe durch den Zweitsender (Weitersenden)<\/strong> hat der EuGH <strong>zwei Kriterien<\/strong> aufgestellt, die <strong>alternativ<\/strong> erf\u00fcllt sein m\u00fcssen. Demnach muss entweder ein <strong>neues Publikum <\/strong>(konkret am fraglichen Ort) erschlossen werden, das der Urheber bei seiner Zustimmung noch nicht ber\u00fccksichtigt hat, <strong>oder<\/strong> oder ein <strong>spezifisches (anderes) technisches Verfahren<\/strong> verwendet werden, das von der Bewilligung der Erstsendung nicht erfasst ist.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">In der Rechtsprechung des EuGH ist dazu gekl\u00e4rt, dass die (Weiter-)Verbreitung von Sendesignalen an Fernsehapparate in Hotelzimmern als \u00f6ffentliche Wiedergabe (im Sinn einer sekund\u00e4ren Wiedergabe der Rundfunksendungen) anzusehen ist. F\u00fcr das Weitersenden ist entscheidend, dass die vom Erstsender \u00f6ffentlich ausgestrahlten programmtragenden Sendesignale vom Weitersender (Zweitsender) empfangen und als Betreiber eines Rundfunknetzes (zB Kabelnetzes) <strong>\u00fcber das eigene Netz an seine Kunden<\/strong> weitergeleitet werden\u00a0 Dadurch wird ein <strong>neues Publikum erschlossen<\/strong>, das sonst in der konkreten Situation keinen Zugang zu den Rundfunksendungen h\u00e4tte.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Unter diesen Voraussetzungen liegt beim <strong>Hotelzimmerfernsehen somit ein Weitersenden als Anwendungsfall der \u00f6ffentlichen Wiedergabe <\/strong>vor.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Im Anlassfall wird das Sendesignal der Bezugsberechtigten der Kl\u00e4gerin (Erstsender) \u00fcber einen Signalverteiler der Beklagten an die TV-Ger\u00e4te in den einzelnen Hotelzimmern weitergeleitet.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Als Zwischenergebnis hielt der OGH daher fest, dass die Beklagte als Zweitsenderin mit ihrem (kabelgebundenen) Hotelfernsehen eine \u00f6ffentliche Wiedergabe durch Weitersenden der Sendesignale der Erstsender mit Hilfe einer anderen Sendeanlage (Kabelnetz) vornimmt.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Als weiteres Zwischenergebnis hielt der OGH fest, dass die Unionsrechtswidrigkeit der Ausnahmebestimmung des \u00a7\u00a017 Abs\u00a03 Z\u00a02 lit\u00a0b UrhG (wonach die \u00dcbermittlung von Rundfunksendungen durch eine Gemeinschaftsantennenanlage, wenn an die Anlage nicht mehr als 500 Teilnehmer angeschlossen sind, nicht als neue Rundfunksendung gilt) im Anlassfall nicht beseitigt werden kann. F\u00fcr die Frage, ob ein Eingriff durch die Beklagte in das Leistungsschutzrecht der Bezugsberechtigten der Kl\u00e4gerin vorliegt, hat daher die <strong>Grenze von 500 angeschlossenen Teilnehmern ma\u00dfgeblich<\/strong> zu bleiben.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Da die Beklagte mit ihrem Hotelzimmer-TV knapp mehr als 100\u00a0potenzielle Teilnehmer erreicht, wird die <strong>Teilnehmergrenze f\u00fcr eine Kleingemeinschaftsanlage damit nicht \u00fcberschritten<\/strong>. Ein Eingriff in das Leistungsschutzrecht nach \u00a7\u00a076a Abs\u00a01 iVm \u00a7\u00a017 UrhG liegt daher nicht vor. Auf die weitere Ausnahme nach \u00a7\u00a017 Abs\u00a03 Z\u00a02 lit\u00a0a UrhG und die Frage nach deren Unionsrechtswidrigkeit kommt es nicht mehr an.<\/p>\n<p>[\/et_pb_text][\/et_pb_column][\/et_pb_row][\/et_pb_section]<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>OGH-Entscheidung vom 23.8.2018, 4 Ob 124\/18s Sachverhalt: Ein Hotel (beklagte Partei) hat seine knapp \u00fcber 100 Zimmer mit Fernsehapparaten ausgestattet, \u00fcber die die Hotelg\u00e4ste Fernsehprogramme empfangen k\u00f6nnen. Das Signal der Rundfunkunternehmer wird \u00fcber einen Signalverteiler der Beklagten an die TV-Ger\u00e4te in den Hotelzimmern weitergeleitet. 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