{"id":2766,"date":"2019-03-08T10:37:47","date_gmt":"2019-03-08T10:37:47","guid":{"rendered":"http:\/\/media-law.at\/?p=2766"},"modified":"2019-03-08T10:43:48","modified_gmt":"2019-03-08T10:43:48","slug":"stalking-einstweilige-verfuegung-darf-breiter-gefasst-sein-um-ausweichen-auf-andere-stalking-methoden-zu-verhindern","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/media-law.at\/?p=2766","title":{"rendered":"&#8222;Stalking&#8220;: Einstweilige Verf\u00fcgung darf breiter gefasst sein um Ausweichen auf andere Stalking-Methoden zu verhindern"},"content":{"rendered":"<p>[et_pb_section fb_built=&#8220;1&#8243; _builder_version=&#8220;3.19.3&#8243;][et_pb_row _builder_version=&#8220;3.19.3&#8243;][et_pb_column type=&#8220;4_4&#8243; _builder_version=&#8220;3.19.3&#8243; parallax=&#8220;off&#8220; parallax_method=&#8220;on&#8220;][et_pb_text _builder_version=&#8220;3.19.3&#8243;]<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">OGH-Entscheidung vom 11.2.2019, 7 Ob 8\/19f<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">\n<p style=\"text-align: justify;\"><strong>Sachverhalt:<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Die Antragsteller (eine Familie bestehend aus Elternpaar und zwei Kindern) begehrten die Erlassung einer einstweiligen Verf\u00fcgung nach \u00a7\u00a0382g EO gegen die Eltern des Familienvaters (Antragsgegner).<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Das Verh\u00e4ltnis der Antragsgegner zu ihrem Sohn und ihrer Schwiegertochter war bereits seit Jahren angespannt. Insbesondere waren die Antragsgegner gegen die Beziehung ihres Sohnes zur Zweitantragstellerin. In diesem Zusammenhang kam es zu w\u00fcsten Beschimpfungen und Beleidigungen gegen\u00fcber ihrer Schwiegertochter, die sie als \u201e\u00f6sterreichische Hure, Schlampe, dumme Hure\u201c, beschimpften, deren Eltern als \u201eunfreundliche Proleten-Eltern\u201c bezeichneten; weiters schimpften sie wiederholt \u00fcber \u201eungebildete, kulturlose \u00d6sterreicher, Schei\u00df \u00d6sterreicher\u201c. Aufgrund des Verhaltens der Antragsgegner brachen die Antragsteller ab dem Jahre\u00a02009 den Kontakt ab.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Die Antragsgegner parkten zudem regelm\u00e4\u00dfig mit ihrem Auto in Sichtweite zur Wohnadresse der Antragsteller und auch der Arztpraxis des Erstantragstellers. Teilweise parkten sie dort stundenlang, beobachteten, filmten und fotografierten die Antragsteller. Sie kamen auch zum Zaun, w\u00e4hrend sich die Familie sich im Garten aufhielt. Der von den Antragstellern gew\u00fcnschte Kontaktabbruch wurde seitens der Antragsgegner nicht akzeptiert.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Zumindest seit 2016 nahm die Intensit\u00e4t des Verhaltens der Antragsgegner zu. Sie beleuchteten mit Scheinwerferlicht den Wohnbereich der Antragsteller und richteten sich bei ihren Besuchen zumeist nach dem Stundenplan bzw der Freizeitgestaltung der Kinder, wobei sie diese insbesondere beim Nachhause kommen beobachten und teilweise im Schritttempo neben ihnen herfuhren.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Die Antragsgegner kamen wiederholt unangemeldet in die Arztpraxis\/den Warteraum des Erstantragstellers. Als der Erstantragsteller seine Eltern aufforderte die Praxis zu verlassen, kam es auch zu Beschimpfungen vor anderen Patienten.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">\u00dcberdies drohten die Antragsgegner damit, die Kinder nach der Schule abzuholen und nach Ungarn zu bringen, damit diese endlich ordentlich Ungarisch und Klavier lernen. Hierdurch waren die Antragsteller sehr in Unruhe versetzt.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Gegen\u00fcber dem Pflegschaftsgericht \u00e4u\u00dferten die minderj\u00e4hrigen Kinder, dass sie eine Kontaktaufnahme mit den Antragsgegnern nicht w\u00fcnschen.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">\n<p style=\"text-align: justify;\"><strong>Entscheidung:<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Das Erstgericht erlie\u00df \u2013 ohne Anh\u00f6rung der Antragsgegner \u2013 die einstweilige Verf\u00fcgung antragsgem\u00e4\u00df. Es liege eine erhebliche St\u00f6rung der Privatsph\u00e4re der Antragsteller (\u201eStalking\u201c) vor.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Antragsgegner teilweise Folge, und wies \u2013 abgesehen vom Aufenthaltsverbots rund um den Wohnsitz der Antragsteller \u2013 s\u00e4mtliche Antr\u00e4ge auf Erlassung von Kontaktverboten ab. Es sei nicht zu bef\u00fcrchten, dass die Antragsgegner in bel\u00e4stigender Art und Weise brieflich, telefonisch, per E-Mail oder gar durch Dritte Kontakt zu den Antragstellern suchten. Derartige Kontaktverbote w\u00fcrden bewirken, dass den Antragsgegnern, deren einziger Sohn der Erstantragsteller und deren einzige Enkel die Dritt- und Viertantragsteller sind, jegliche Interaktionsm\u00f6glichkeit genommen w\u00fcrde, weshalb die darauf gerichteten Sicherungsantr\u00e4ge abzuweisen seien.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Die Antragsteller bek\u00e4mpften diese Entscheidung per Revisionsrekurs an den OGH. Der OGH gab dem Rechtsmittel Folge. Aus der Begr\u00fcndung:<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><strong>\u00a7 382g EO regelt den Anspruch auf Unterlassung von Eingriffen in die Privatsph\u00e4re<\/strong>. Zur Beurteilung, was zur Privatsph\u00e4re nach \u00a7\u00a0382g EO geh\u00f6rt wird insbesondere aus \u00a7\u00a016 ABGB das jedermann <strong>angeborene Pers\u00f6nlichkeitsrecht auf Achtung seines Privatbereichs<\/strong> abgeleitet. <strong>Unerw\u00fcnschte Kontaktaufnahmen als Kernfall des Stalkings<\/strong> k\u00f6nnen einen unzul\u00e4ssigen Eingriff in die Privatsph\u00e4re darstellen, sofern sie <strong>erheblich<\/strong> sind. Wenn die Kontaktaufnahmen in Art und Umfang eine Intensit\u00e4t erreichen, die den Rahmen des sozial Vertr\u00e4glichen sprengt, kann das Recht auf Privatsph\u00e4re verletzt sein. In die Abw\u00e4gung sind insbesondere der <strong>Grund der Kontaktaufnahme und die Art der Kontakte<\/strong> einzubeziehen. Jedenfalls muss im Verhalten eine <strong>gewisse Beharrlichkeit<\/strong> zum Ausdruck kommen, wie sie dem Stalking begriffsimmanent ist.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Die Antragsgegner setzten solche Verhaltensweisen mit zunehmender Intensit\u00e4t und ohne nachvollziehbaren Grund womit eine gerade f\u00fcr die Kinder unertr\u00e4gliche Situation geschaffen wurde.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Um ein <strong>Ausweichen des &#8218;Stalkers&#8216; <\/strong>auf andere, bisher noch nicht konkret eingesetzte Methoden, zu verhindern, kann im Einzelfall ein <strong>Verbot bisher noch nicht verwendeter, aber naheliegender Mittel<\/strong> zur Kontaktaufnahme zul\u00e4ssig sein. Je massiver und vielgestaltiger ein Antragsgegner bisher schon gegen den Antragsteller vorgegangen ist und je deutlicher die Gefahr weiterer Eingriffe unter Bedachtnahme auf die Intensit\u00e4t und Nachhaltigkeit von Verfolgungshandlungen zutage tritt, desto mehr sind <strong>breiter gefasste Verbote<\/strong> indiziert.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Die von den Antragstellern begehrten Verbote waren daher zur G\u00e4nze zu erlassen.<\/p>\n<p>[\/et_pb_text][\/et_pb_column][\/et_pb_row][\/et_pb_section]<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>OGH-Entscheidung vom 11.2.2019, 7 Ob 8\/19f Sachverhalt: Die Antragsteller (eine Familie bestehend aus Elternpaar und zwei Kindern) begehrten die Erlassung einer einstweiligen Verf\u00fcgung nach \u00a7\u00a0382g EO gegen die Eltern des Familienvaters (Antragsgegner). Das Verh\u00e4ltnis der Antragsgegner zu ihrem Sohn und ihrer Schwiegertochter war bereits seit Jahren angespannt. 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