{"id":2754,"date":"2019-03-07T10:43:29","date_gmt":"2019-03-07T10:43:29","guid":{"rendered":"http:\/\/media-law.at\/?p=2754"},"modified":"2019-03-07T10:49:10","modified_gmt":"2019-03-07T10:49:10","slug":"uwg-novelle-bringt-mehr-schutz-fuer-know-how-und-geschaeftsgeheimnisse","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/media-law.at\/?p=2754","title":{"rendered":"UWG-Novelle bringt mehr Schutz f\u00fcr Know-how und Gesch\u00e4ftsgeheimnisse"},"content":{"rendered":"\n[et_pb_section fb_built=&#8220;1&#8243; _builder_version=&#8220;3.19.3&#8243;][et_pb_row _builder_version=&#8220;3.19.3&#8243;][et_pb_column type=&#8220;4_4&#8243; _builder_version=&#8220;3.19.3&#8243; parallax=&#8220;off&#8220; parallax_method=&#8220;on&#8220;][et_pb_text _builder_version=&#8220;3.19.3&#8243;]<p style=\"text-align: justify;\">Die <strong>UWG-Novelle 2018<\/strong> ist mit Ende J\u00e4nner 2019 in Kraft getreten. Mit dieser Novelle wurde die Richtlinie (EU) 2016\/943 \u00fcber den <strong>Schutz vertraulichen Know-hows und vertraulicher Gesch\u00e4ftsinformationen (Gesch\u00e4ftsgeheimnisse)<\/strong> vor rechtswidrigem Erwerb sowie rechtswidriger Nutzung und Offenlegung umgesetzt.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">In den I.\u00a0Abschnitt des UWG wurde ein neuer 3.\u00a0Unterabschnitt \u201eZivilrechtliche Sonderbestimmungen zum Schutz von Gesch\u00e4ftsgeheimnissen\u201c aufgenommen. Die Bestimmungen der <strong>\u00a7\u00a7 26a bis 26j UWG sind neu<\/strong> hinzugekommen.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Ein zentraler Bestandteil der Novelle stellt der <strong>Schutz von Gesch\u00e4ftsgeheimnissen<\/strong> dar. In \u00a7 26b UWG wird der Begriff Gesch\u00e4ftsgeheimnis wie folgt definiert:<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Ein Gesch\u00e4ftsgeheimnis ist eine Information, die<\/p>\n<ol style=\"text-align: justify;\">\n<li>\u200b<strong>geheim<\/strong> ist, weil sie weder in ihrer Gesamtheit noch in der genauen Anordnung und Zusammensetzung ihrer Bestandteile den Personen in den Kreisen, die \u00fcblicherweise mit dieser Art von Informationen zu tun haben, allgemein bekannt noch ohne weiteres zug\u00e4nglich ist,<\/li>\n<li>von <strong>kommerziellem Wert<\/strong> ist, weil sie geheim ist, und<\/li>\n<li>Gegenstand von den Umst\u00e4nden entsprechenden angemessenen <strong>Geheimhaltungsma\u00dfnahmen<\/strong> durch die Person ist, welche die rechtm\u00e4\u00dfige Verf\u00fcgungsgewalt \u00fcber diese Informationen aus\u00fcbt.<\/li>\n<\/ol>\n<p style=\"text-align: justify;\">Aus den Erl\u00e4uterungen zur Regierungsvorlage geht hervor, dass solche Gesch\u00e4ftsgeheimnisse iSd \u00a7 26b UWG <strong>zB Knowhow, Gesch\u00e4ftsinformationen sowie technologische und kaufm\u00e4nnische Informationen<\/strong> umfassen, bei denen sowohl ein legitimes Interesse an ihrer Geheimhaltung besteht als auch die legitime Erwartung, dass diese Vertraulichkeit gewahrt wird. Es handelt sich hierbei jedoch um keine abschlie\u00dfende Aufz\u00e4hlung. Weitere Beispiele sind etwa <strong>Kundenlisten, Musterkollektionen, Lieferangebote, Einkaufskonditionen, nicht allgemein bekannte Rezepturen<\/strong> etc. Da die Richtlinie <strong>neben technischen auch kommerzielle Geheimnisse<\/strong> sch\u00fctzt, sind neben den Gesch\u00e4ftsgeheimnissen <strong>auch die bisher sog. Betriebsgeheimnisse<\/strong> erfasst.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><strong>Ausgenommen<\/strong> sind jedenfalls <strong>belanglose Informationen und allgemeine Erfahrungen<\/strong>, Wissen, F\u00e4higkeiten und Qualifikationen, die Besch\u00e4ftigte im Zuge der Aus\u00fcbung ihrer \u00fcblichen T\u00e4tigkeiten erwerben, sowie Informationen, die den Personenkreisen, die \u00fcblicherweise mit derartigen Informationen umgehen, generell bekannt sind bzw. f\u00fcr sie leicht zug\u00e4nglich sind.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Inwieweit aktive Vorkehrungen erforderlich sind, oder ob sich die <strong>Geheimhaltungsma\u00dfnahmen<\/strong> passiv aus den jeweiligen Umst\u00e4nden ergeben, ist laut Erl\u00e4uterungen zur Regierungsvorlage im Einzelfall zu entscheiden. Die Angemessenheit wird von der <strong>Art des Gesch\u00e4ftsgeheimnisses und der Branche und Gr\u00f6\u00dfe des Unternehmens abh\u00e4ngig<\/strong> sein. <strong>Beispiele f\u00fcr Ma\u00dfnahmen <\/strong>k\u00f6nnen laut Erl\u00e4uterungen zur Regierungsvorlage sein: Weitergabe der Gesch\u00e4ftsgeheimnisse nur an ausgew\u00e4hlte vertrauensw\u00fcrdige Personen, Unternehmenspolitik betreffend Gesch\u00e4ftsgeheimnisse und ihre nachvollziehbare Dokumentation, IT-Sicherheitsma\u00dfnahmen, Mitarbeitergespr\u00e4che, ge\u00fcbte Praxis, dass zB bestimmte Arbeitsschritte nur von bestimmten Personen durchgef\u00fchrt werden. Der <strong>Geheimhaltungswille<\/strong> muss vom Unternehmer nicht ausdr\u00fccklich erkl\u00e4rt werden, sondern kann sich auch nur <strong>aus den Umst\u00e4nden ergeben<\/strong>. \u201eSicherheitsl\u00fccken\u201c lassen bei ansonsten funktionierenden Schutzmechanismen nicht notwendigerweise den Schluss zu, dass der Unternehmer kein Interesse an der Geheimhaltung h\u00e4tte. Es gen\u00fcgt, dass f\u00fcr einen durchschnittlichen Arbeitnehmer dieser Wille des Unternehmers klar sein musste.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">\u00a7 26c UWG legt fest, unter welchen Umst\u00e4nden der Erwerb eines Gesch\u00e4ftsgeheimnisses rechtswidrig ist. \u00a7 26d UWG regelt wiederum, wann Erwerb, Nutzung und Offenlegung von Gesch\u00e4ftsgeheimnissen rechtm\u00e4\u00dfig sind sowie welche Ausnahmen vorliegen. In den \u00a7\u00a7 26 e-g UWG werden die entsprechenden zivilrechtlichen Anspr\u00fcche im Falle von Verst\u00f6\u00dfen gegen die vorgenannten Bestimmungen festgehalten.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Mit dem neuen \u00a7 26h UWG wurde zudem eine Bestimmung zum <strong>Schutz von Gesch\u00e4ftsgeheimnissen im Verlauf von Gerichtsverfahren <\/strong>eingef\u00fchrt. Demnach sind Gesch\u00e4ftsgeheimnis im Verfahren zun\u00e4chst nur so weit offenzulegen, als es unumg\u00e4nglich ist, um das Vorliegen der Voraussetzungen eines Gesch\u00e4ftsgeheimnisses sowie seiner Verletzung glaubhaft darzulegen. Das Gericht hat auf Antrag oder von Amts wegen Ma\u00dfnahmen zu treffen, dass der Verfahrensgegner und Dritte keine Informationen \u00fcber das Gesch\u00e4ftsgeheimnis erhalten, welche \u00fcber ihren bisherigen diesbez\u00fcglichen Wissensstand hinausgehen. Alle Personen, die ausschlie\u00dflich aufgrund der Teilnahme an dem Verfahren oder des Zugangs zu den Dokumenten von einem Gesch\u00e4ftsgeheimnis oder einem behaupteten Gesch\u00e4ftsgeheimnis Kenntnis erlangen, sind verpflichtet, das Gesch\u00e4ftsgeheimnis oder behauptete Gesch\u00e4ftsgeheimnis geheim zu halten. Das Gericht hat die Streitparteien entsprechend zu bekehren.<\/p>\n[\/et_pb_text][\/et_pb_column][\/et_pb_row][\/et_pb_section]\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die UWG-Novelle 2018 ist mit Ende J\u00e4nner 2019 in Kraft getreten. Mit dieser Novelle wurde die Richtlinie (EU) 2016\/943 \u00fcber den Schutz vertraulichen Know-hows und vertraulicher Gesch\u00e4ftsinformationen (Gesch\u00e4ftsgeheimnisse) vor rechtswidrigem Erwerb sowie rechtswidriger Nutzung und Offenlegung umgesetzt. In den I.\u00a0Abschnitt des UWG wurde ein neuer 3.\u00a0Unterabschnitt \u201eZivilrechtliche Sonderbestimmungen zum Schutz von Gesch\u00e4ftsgeheimnissen\u201c aufgenommen. 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