{"id":2739,"date":"2019-02-26T15:29:24","date_gmt":"2019-02-26T15:29:24","guid":{"rendered":"http:\/\/media-law.at\/?p=2739"},"modified":"2019-02-26T15:38:50","modified_gmt":"2019-02-26T15:38:50","slug":"markenschutzgesetz-novelle-2019-die-wesentlichsten-neuerungen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/media-law.at\/?p=2739","title":{"rendered":"Markenschutzgesetz-Novelle 2019: Die wesentlichsten Neuerungen"},"content":{"rendered":"<p>[et_pb_section fb_built=&#8220;1&#8243; _builder_version=&#8220;3.19.3&#8243;][et_pb_row _builder_version=&#8220;3.19.3&#8243;][et_pb_column type=&#8220;4_4&#8243; _builder_version=&#8220;3.19.3&#8243; parallax=&#8220;off&#8220; parallax_method=&#8220;on&#8220;][et_pb_text _builder_version=&#8220;3.19.3&#8243;]<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Die Markenrechtsnovelle (<strong>MSchG-Nov 2019<\/strong>) ist am 14. J\u00e4nner 2019 in Kraft getreten und hat zahlreiche inhaltliche \u00c4nderungen mit sich gebracht. Im Folgenden werden die wesentlichsten \u00c4nderungen kurz dargestellt:<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Die <strong>absoluten Eintragungshindernisse<\/strong> gem. \u00a7 4 MSchG wurden erweitert. Hinzugekommen sind <strong>gesch\u00fctzte Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben<\/strong> sowie <strong>gesch\u00fctzte Sortenschutzrechte<\/strong>.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Ebenso sind Zeichen von der Registrierung ausgeschlossen, die ausschlie\u00dflich <strong>aus Zeichen internationaler Organisationen bestehen<\/strong> und die dazu geeignet sind, beim Publikum den Eindruck einer Verbindung zu der betreffenden Organisation hervorzurufen oder \u00fcber das Bestehen einer solchen Verbindung <strong>irrezuf\u00fchren<\/strong>.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Beim <strong>Ausschlie\u00dfungsrecht<\/strong> gem. \u00a7\u00a7 10 und 10a MSchG wurden gleich mehrere \u00c4nderungen umgesetzt:<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Der Schutz bekannter Marken iSd \u00a7 10 Abs 2 MSchG wurde dahingehend klargestellt, dass der Inhaber einer eingetragenen bekannten Marke das Recht hat, Dritten die Benutzung seiner Marke zu verbieten, <strong>unabh\u00e4ngig davon, ob diese Waren oder Dienstleistungen gleich oder \u00e4hnlich oder nicht \u00e4hnlich sind<\/strong> mit denjenigen, f\u00fcr die die Marke eingetragen ist [\u2026].<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Um <strong>Produktpiraterie<\/strong> einfacher bek\u00e4mpfen zu k\u00f6nnen wurde \u00a7 10 <strong>Abs 2a<\/strong> MSchG eingef\u00fchrt. Dieser Bestimmung zufolge k\u00f6nnen Markeninhaber nun die Einfuhr markenrechtsverletzender Waren aus Drittstatten, die sich im zollrechtlichen Transit befinden, untersagen. Diese Berechtigung des Markeninhabers erlischt, wenn der zollrechtliche Anmelder oder der Besitzer der Waren nachweist, dass der Inhaber der eingetragenen Marke nicht berechtigt ist, das Inverkehrbringen der Waren im endg\u00fcltigen Bestimmungsland zu untersagen.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Der neu eingef\u00fchrte \u00a7 10 <strong>Abs 2b<\/strong> MSchG soll die M\u00f6glichkeit bieten, bereits <strong>Vorbereitungshandlungen<\/strong> zu unterbinden. Besteht die Gefahr, dass Verpackungen, Etiketten, Anh\u00e4nger, Sicherheits- oder Echtheitshinweise oder andere Kennzeichnungsmittel, auf denen die Marke angebracht wird, rechtswidrig benutzt werden, so hat der Inhaber der Marke das Recht, das Anbringen eines mit der Marke gleichen oder eines ihr \u00e4hnlichen Zeichens auf diesen Kennzeichnungsmitteln sowie das Anbieten, Inverkehrbringen oder Besitzen f\u00fcr diese Zwecke oder die Einfuhr oder Ausfuhr von diesen Kennzeichnungsmitteln untersagen.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Gem. \u00a7 10 Abs 3 Z 1 war der <strong>befugte Gebrauch eines Namens im gesch\u00e4ftlichen Verkehr<\/strong> bislang immer zul\u00e4ssig und konnte nicht in Markenrechte eingreifen. Die Neuformulierung schr\u00e4nkt diese Bestimmung nun auf die <strong>Namen nat\u00fcrlicher Personen<\/strong> ein.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">F\u00fcr Verleger von <strong>W\u00f6rterb\u00fcchern oder Nachschlagewerken<\/strong> ist insbesondere der neue \u00a7 13 MSchG interessant. Wird eine registrierte Marke in einer solchen Ver\u00f6ffentlichung angef\u00fchrt und erweckt dies den Eindruck, es handle sich um eine Gattungsbezeichnung, so hat der Verleger auf Verlangen des Markeninhabers daf\u00fcr zu sorgen, dass unverz\u00fcglich bzw. sp\u00e4testens bei der Neuauflage ein <strong>Hinweis<\/strong> angef\u00fcgt wird, dass es sich <strong>um eine registrierte Marke handelt<\/strong>.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Die Stellung von Lizenznehmern wurde ebenfalls gest\u00e4rkt. So kann der Lizenznehmer zwar ein Verfahren wegen Verletzung einer Marke nur mit Zustimmung ihres Inhabers anh\u00e4ngig machen. Der <strong>Inhaber einer ausschlie\u00dflichen Lizenz<\/strong> kann dies jedoch auch, <strong>wenn der Inhaber der Marke nach ausdr\u00fccklicher Aufforderung nicht selbst <\/strong>innerhalb einer angemessenen Frist Verletzungsklage erhoben hat. Jeder Lizenznehmer kann zudem einer vom Markeninhaber erhobenen Verletzungsklage als Nebenintervenient beitreten.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Das <strong>Anmelde- und Registrierungsverfahren<\/strong> wurde ebenfalls \u00fcberarbeitet. Da nun alle Zeichen &#8211; unabh\u00e4ngig von ihrer grafischen Darstellbarkeit &#8211; registriert werden k\u00f6nnen, sind in \u00a7 16 Abs 2 MSchG nun auch <strong>Dateien zur Wiedergabe der Marke zugelassen<\/strong>; allenfalls auch eine &#8211; den Schutzgegenstand nicht erweiternde &#8211; Beschreibung.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Auch das <strong>Widerspruchsverfahren<\/strong> (\u00a7\u00a7 29a ff MSchG) weist einige Neuerungen auf. Neben den bisherigen Widerspruchsgr\u00fcnden, kann ein Widerspruch nunmehr auch auf <strong>bekannte Marken<\/strong>, <strong>notorisch<\/strong> bekannte Marken sowie <strong>gesch\u00fctzte Ursprungsbezeichnung oder geografische Angaben<\/strong> gest\u00fctzt werden.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">\u00dcber einen gemeinsamen Antrag der Parteien hat das Patentamt zur Erm\u00f6glichung einer <strong>einvernehmlichen Streitbeilegung eine Frist von insgesamt maximal sechs Monaten<\/strong> einzur\u00e4umen.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Im <strong>L\u00f6schungsverfahren<\/strong> (\u00a7\u00a7 30 ff MSchG) kann ein Antrag auf L\u00f6schung nun auch auf Basis einer Marke im Anmeldestadium eingebracht werden. Die Markenregistrierung muss jedoch noch vor einer Entscheidung im L\u00f6schungsverfahren abgeschlossen sein.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Neue <strong>relative L\u00f6schungsgr\u00fcnde<\/strong> wurden ebenfalls eingef\u00fchrt. Gesch\u00fctzte Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben k\u00f6nnen auch im L\u00f6schungsverfahren geltend gemacht werden. Wem ein Unterlassungsanspruch nach dem Urheberrechtsgesetz oder Musterschutzgesetz zukommt, ist ebenfalls aktiv legitimiert.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Der Beginn der 5-j\u00e4hrigen <strong>Benutzungsschonfrist<\/strong> wird zuk\u00fcnftig bei jeder Marke eigens im Register eingetragen.<\/p>\n<p>[\/et_pb_text][\/et_pb_column][\/et_pb_row][\/et_pb_section]<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die Markenrechtsnovelle (MSchG-Nov 2019) ist am 14. J\u00e4nner 2019 in Kraft getreten und hat zahlreiche inhaltliche \u00c4nderungen mit sich gebracht. Im Folgenden werden die wesentlichsten \u00c4nderungen kurz dargestellt: Die absoluten Eintragungshindernisse gem. \u00a7 4 MSchG wurden erweitert. Hinzugekommen sind gesch\u00fctzte Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben sowie gesch\u00fctzte Sortenschutzrechte. 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