{"id":2732,"date":"2018-10-12T15:28:22","date_gmt":"2018-10-12T15:28:22","guid":{"rendered":"http:\/\/media-law.at\/?p=2732"},"modified":"2019-02-12T15:37:58","modified_gmt":"2019-02-12T15:37:58","slug":"datenschutzrecht-einwilligung-zur-verwendung-von-daten-fuer-werbezwecke-darf-nicht-an-vertragsabschluss-gekoppelt-werden","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/media-law.at\/?p=2732","title":{"rendered":"Datenschutzrecht: Einwilligung zur Verwendung von Daten f\u00fcr Werbezwecke darf nicht an Vertragsabschluss gekoppelt werden"},"content":{"rendered":"<p>[et_pb_section fb_built=&#8220;1&#8243; _builder_version=&#8220;3.19.3&#8243;][et_pb_row _builder_version=&#8220;3.19.3&#8243;][et_pb_column type=&#8220;4_4&#8243; _builder_version=&#8220;3.19.3&#8243; parallax=&#8220;off&#8220; parallax_method=&#8220;on&#8220;][et_pb_text _builder_version=&#8220;3.19.3&#8243;]<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">OGH-Entscheidung vom 31.8.2018, 6 Ob 140\/18h<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><strong>Sachverhalt:<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Die Beklagte erm\u00f6glicht Konsumenten den Empfang digital-terrestrisch \u00fcbertragener Fernsehprogramme. In ihren ABG verwendete sie Klauseln, die vom VKI beanstandet wurden.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Eine der beanstandeten Klauseln koppelte den Vertragsabschluss an eine datenschutzrechtliche Einwilligung. Der Kunde stimmte demnach mit Vertragsabschluss zu, dass die von ihm angegebenen Daten von der Beklagten verwendet werden, um dem Kunden Informationen \u00fcber das Produktportfolio von der Beklagten zukommen zu lassen. Des Weiteren stimmte der Kunde zu, dass die von ihm angegebenen Daten zu den oben angef\u00fchrten Zwecken an die verbundenen Unternehmen der Beklagten \u00fcbermittelt werden.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Der VKI klagte auf Unterlassung.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><strong>Entscheidung:<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Das Erstgericht verbot die Verwendung der genannten sowie sinngleicher Klauseln. Das Berufungsgericht best\u00e4tigte die Entscheidung. Die Klauseln\u00a0seien gr\u00f6blich benachteiligend, weil sie den Vertragsabschluss von der Zustimmung zu einer (f\u00fcr die Vertragserf\u00fcllung nicht erforderlichen) Datenverwendung (n\u00e4mlich zu Werbezwecken) abh\u00e4ngig machen, womit es an einer Freiwilligkeit der Zustimmung nach \u00a7\u00a04 Z\u00a014 DSG\u00a02000 (\u201eohne Zwang\u201c) mangle; \u00fcberdies seien sie mangels Hervorhebung intransparent.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Der OGH gab der Revision der Beklagten nicht Folge. Aus der Begr\u00fcndung:<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">8 Abs\u00a01 Z\u00a02 DSG\u00a02000 bestimmt, dass schutzw\u00fcrdige Geheimhaltungsinteressen bei Verwendung nicht sensibler Daten dann <strong>nicht verletzt sind, wenn der Betroffene der Verwendung seiner Daten zugestimmt<\/strong> hat, wobei ein Widerruf jederzeit m\u00f6glich ist und die Unzul\u00e4ssigkeit der weiteren Verwendung der Daten bewirkt. \u00a7\u00a04 Z\u00a014 DSG\u00a02000 definiert die \u201eZustimmung\u201c als g\u00fcltige, insbesondere ohne Zwang abgegebene Willenserkl\u00e4rung des Betroffenen, dass er in Kenntnis der Sachlage f\u00fcr den konkreten Fall in die Verwendung seiner Daten einwillige. Eine Klausel, welcher der Verbraucher im Wesentlichen nur entnehmen kann, dass Daten an Dritte weitergegeben werden, nicht aber, welchen konkreten Dritten welche konkreten Daten weitergegeben werden d\u00fcrfen, ist unzul\u00e4ssig.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Die Frage des \u201e<strong>Koppelungsverbotes<\/strong>\u201c, also ob der Vertragsabschluss von einer Zustimmung zu einer (daf\u00fcr nicht erforderlichen) Datenverarbeitung abh\u00e4ngig gemacht werden kann, wurde in der h\u00f6chstgerichtlichen Judikatur noch nicht behandelt. In Frage steht dabei, ob eine derartige Einwilligung <strong>\u201eohne Zwang\u201c bzw \u201efreiwillig\u201c gegeben wird, wenn sie Voraussetzung f\u00fcr den Abschluss eines Vertrags<\/strong> ist, <strong>f\u00fcr dessen Durchf\u00fchrung sie aber nicht erforderlich<\/strong> w\u00e4re.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Seit 25.\u00a05.\u00a02018 ist die Datenschutz-Grundverordnung (<strong>DSGVO<\/strong>) anzuwenden. Zugleich sind die hier relevanten Bestimmungen der \u00a7\u00a7\u00a04 und 8 DSG\u00a02000 au\u00dfer Kraft getreten. Damit hat sich nach Erlassung der Berufungsentscheidung die anzuwendende Rechtslage ge\u00e4ndert.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">In einem solchen Fall hat eine Parallelpr\u00fcfung nach altem und neuen Recht zu erfolgen. Ein Verbot ist nur m\u00f6glich, wenn das beanstandete Verhalten auch nach neuer Rechtslage unzul\u00e4ssig ist (sonst Wegfall der Wiederholungsgefahr). Daneben ist weiterhin erheblich, ob das beanstandete Verhalten auch zu jenem Zeitpunkt untersagt war, als es gesetzt wurde (sonst l\u00e4ge kein Versto\u00df gegen eine Unterlassungspflicht vor). Im Ergebnis ist ein Unterlassungsanspruch nur dann zu bejahen, wenn das beanstandete Verhalten <strong>sowohl gegen das alte als auch gegen das neue Recht verst\u00f6\u00dft<\/strong>.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Art\u00a04 Z\u00a011 DSGVO definiert die \u201eEinwilligung\u201c der betroffenen Person als \u201ejede freiwillig f\u00fcr den bestimmten Fall, in informierter Weise und unmissverst\u00e4ndlich abgegebene Willensbekundung in Form einer Erkl\u00e4rung oder einer sonstigen eindeutigen best\u00e4tigenden Handlung, mit der die betroffene Person zu verstehen gibt, dass sie mit der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten einverstanden ist\u201c.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Die DSGVO enth\u00e4lt als zus\u00e4tzliche Regelungen zur Freiwilligkeit der Einwilligung in Artikel\u00a07 Abs\u00a04: \u201eBei der Beurteilung, ob die Einwilligung freiwillig erteilt wurde, muss dem Umstand in gr\u00f6\u00dftm\u00f6glichem Umfang Rechnung getragen werden, ob unter anderem die Erf\u00fcllung eines Vertrags, einschlie\u00dflich der Erbringung einer Dienstleistung, von der Einwilligung zu einer Verarbeitung von personenbezogenen Daten abh\u00e4ngig ist, die f\u00fcr die Erf\u00fcllung des Vertrags nicht erforderlich sind.\u201c<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Dazu erl\u00e4utert der Erw\u00e4gungsgrund\u00a043: \u201e&#8230; Die Einwilligung <strong>gilt nicht als freiwillig erteilt<\/strong>, wenn zu verschiedenen Verarbeitungsvorg\u00e4ngen von personenbezogenen Daten <strong>nicht gesondert eine Einwilligung erteilt werden kann<\/strong>, obwohl dies im Einzelfall angebracht ist, oder wenn die Erf\u00fcllung eines Vertrags, einschlie\u00dflich der Erbringung einer Dienstleistung, von der Einwilligung abh\u00e4ngig ist, obwohl diese <strong>Einwilligung f\u00fcr die Erf\u00fcllung nicht erforderlich<\/strong> ist.\u201c<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">W\u00e4hrend also nach dem Verordnungstext dem Umstand der Koppelung bei der Beurteilung der Freiwilligkeit gr\u00f6\u00dftm\u00f6glich Rechnung zu tragen ist, spricht der Erw\u00e4gungsgrund eindeutig f\u00fcr ein unbedingtes <strong>Verbot der Koppelung<\/strong>.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Damit ist die in Rede stehende <strong>Klausel nach neuem Recht<\/strong> <strong>unzul\u00e4ssig<\/strong>, weil sie gegen Art\u00a06 Abs\u00a01 lit\u00a0a iVm Art\u00a04 Z\u00a011 iVm Art\u00a07 Abs\u00a04 DSGVO verst\u00f6\u00dft. Zum gleichen Ergebnis f\u00fchrte die Sichtweise, dass diese Regelungen intransparent sind, weil sie keine wirksame Einwilligung herstellen k\u00f6nnen.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Die Argumentation des Kl\u00e4gers st\u00fctzt sich im Wesentlichen auf eine Empfehlung der Datenschutzkommission vom 13.\u00a07.\u00a02012, K212.766\/0010-DSK\/2012, in der diese ausspricht, die Unm\u00f6glichkeit, einen Vertrag abzuschlie\u00dfen, ohne gleichzeitig die Zustimmungserkl\u00e4rung abzugeben, sei ihrer Ansicht nach \u201emit dem Erfordernis der Freiwilligkeit iSd \u00a7\u00a04 Z\u00a014 DSG\u00a02000 und \u00a7\u00a08 Abs\u00a01 Z\u00a02 DSG\u00a02000 nicht vereinbar\u201c. Als relevant werde angesehen, dass die Klausel nicht in synallagmatischem Zusammenhang mit der Leistung des Vertragspartners stehe.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Auch nach der alten Rechtslage ergab sich aus teleologischen Erw\u00e4gungen, dass an die \u201eFreiwilligkeit\u201c einer Einwilligung hohe Anforderungen zu stellen sind. Diese Anforderungen sind, wenn der Vertragsschluss offensichtlich mit der Abgabe einer derartigen Zustimmung gekoppelt wird, nicht erf\u00fcllt.<\/p>\n<p>[\/et_pb_text][\/et_pb_column][\/et_pb_row][\/et_pb_section]<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>OGH-Entscheidung vom 31.8.2018, 6 Ob 140\/18h Sachverhalt: Die Beklagte erm\u00f6glicht Konsumenten den Empfang digital-terrestrisch \u00fcbertragener Fernsehprogramme. In ihren ABG verwendete sie Klauseln, die vom VKI beanstandet wurden. Eine der beanstandeten Klauseln koppelte den Vertragsabschluss an eine datenschutzrechtliche Einwilligung. 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