{"id":2726,"date":"2018-11-12T15:21:26","date_gmt":"2018-11-12T15:21:26","guid":{"rendered":"http:\/\/media-law.at\/?p=2726"},"modified":"2019-02-12T15:26:53","modified_gmt":"2019-02-12T15:26:53","slug":"ogh-zum-schluessigen-zustandekommen-einer-gesbr","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/media-law.at\/?p=2726","title":{"rendered":"OGH zum schl\u00fcssigen Zustandekommen einer GesbR"},"content":{"rendered":"<p>[et_pb_section fb_built=&#8220;1&#8243; _builder_version=&#8220;3.19.3&#8243;][et_pb_row _builder_version=&#8220;3.19.3&#8243;][et_pb_column type=&#8220;4_4&#8243; _builder_version=&#8220;3.19.3&#8243; parallax=&#8220;off&#8220; parallax_method=&#8220;on&#8220;][et_pb_text _builder_version=&#8220;3.19.3&#8243;]<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">OGH-Entscheidung vom 26.9.2018, 6 Ob 117\/18a<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">\n<p style=\"text-align: justify;\"><strong>Sachverhalt:<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Der Kl\u00e4ger machte verschiedene Anspr\u00fcche gegen die Beklagten gerichtlich geltend und st\u00fctzte sich dabei auf den Umstand, dass er im Zusammenwirken mit den Beklagten in der Beratung und Vermittlung von Fu\u00dfballspielern t\u00e4tig war. Daher sei zwischen den Parteien eine Gesellschaft b\u00fcrgerlichen Rechts (GesbR) zustande gekommen.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">\n<p style=\"text-align: justify;\"><strong>Entscheidung:<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Die Vorinstanzen wiesen das Haupt- und die Eventualbegehren ab.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Auch der OGH wies die au\u00dferordentliche Revision des Kl\u00e4gers zur\u00fcck. Aus der Begr\u00fcndung:<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Der Vertrag \u00fcber die Gr\u00fcndung einer Gesellschaft b\u00fcrgerlichen Rechts kann ausdr\u00fccklich oder stillschweigend geschlossen werden. F\u00fcr den schl\u00fcssigen Abschluss eines Gesellschaftsvertrags m\u00fcssen nach \u00a7\u00a0863 ABGB <strong>Umst\u00e4nde vorliegen, die keinen Zweifel daran aufkommen lassen<\/strong>, dass sich die <strong>Beteiligten \u00fcber den Abschluss eines Gesellschaftsvertrags einig gewesen<\/strong> sind. Dabei h\u00e4ngt die rechtliche Qualifikation eines Vertrags <strong>nicht vom Willen<\/strong> der vertragsschlie\u00dfenden Parteien und der von ihnen allenfalls gew\u00e4hlten Bezeichnung ab, sondern in erster Linie <strong>vom Inhalt ihrer \u2013 ausdr\u00fccklich oder schl\u00fcssig getroffenen \u2013 Vereinbarungen<\/strong>. Es kommt auch nicht darauf an, ob sie sich der rechtlichen Tragweite ihres Verhaltens bewusst waren, solange ihre Absicht auf die f\u00fcr den Vertragstyp charakteristischen Elemente gerichtet ist.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Gesellschaftsvertr\u00e4ge sind Vertr\u00e4ge der wirtschaftlichen Organisation. F\u00fcr das Zustandekommen einer Gesellschaft b\u00fcrgerlichen Rechts gen\u00fcgt daher nicht, dass mehrere Personen am Eintritt eines bestimmten Erfolgs interessiert sind oder dass sie in einfacher Rechtsgemeinschaft stehen. Es muss vielmehr eine, wenn auch lose, <strong>Gemeinschaftsorganisation zwischen den Beteiligten<\/strong> vereinbart sein, die jedem Partner gewisse <strong>Einwirkungs- oder Mitwirkungsrechte<\/strong> gibt.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Die Frage, ob aufgrund des Zusammenwirkens zweier oder mehrerer Personen schl\u00fcssig eine Gesellschaft b\u00fcrgerlichen Rechts errichtet wurde, kann immer nur nach den Umst\u00e4nden des Einzelfalls beurteilt werden.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Das Berufungsgericht begr\u00fcndete die Abweisung s\u00e4mtlicher Anspr\u00fcche damit, dass keine Anhaltspunkte f\u00fcr eine vertragliche Beziehung vorl\u00e4gen. Einer der Beklagten sprach sich auch ausdr\u00fccklich gegen die Gr\u00fcndung einer Gesellschaft b\u00fcrgerlichen Rechts aus. Das Berufungsgericht entnahm dem Verhalten des Erstbeklagten keinen dieser Ablehnung entgegenstehenden Erkl\u00e4rungswert. Nach den Feststellungen war die faktische Zusammenarbeit derart organisiert, dass zwei Personen in der Spielerberatung und Spielervermittlung t\u00e4tig waren, eine weitere die Vertr\u00e4ge erstellte und ein anderer Beteiligter im Fall einer erfolgreichen Vermittlung eine Honorarnote legte, die sich zwar an einem Aufteilungsschl\u00fcssel als Richtwert orientierte, deren H\u00f6he aber davon abh\u00e4ngig sein sollte, in welchem Ausma\u00df jemand f\u00fcr ein konkretes Gesch\u00e4ft t\u00e4tig gewesen war.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">In der Beurteilung, dass <strong>diese Vorgangsweise nicht iSd \u00a7\u00a0863 ABGB zweifelsfrei als Ausdruck des Willens zur Begr\u00fcndung gesellschaftsrechtlicher Rechte und Pflichten<\/strong> zu werten sei, sah der OGH keine aufzugreifende Fehlbeurteilung.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Die <strong>individuelle Honorierung<\/strong> jedes einzelnen Gesch\u00e4ftsabschlusses <strong>spricht gegen die Verfolgung eines gemeinsamen Erwerbszwecks<\/strong>. Dass die Markenanmeldung durch den Erstbeklagten auf die Initiative eines der weiteren Beteiligten zur\u00fcckging, ist nicht Ausfluss einer gesellschaftsrechtlichen Rechtsposition. Welche konkreten Rechte und Pflichten sich aus der Bezeichnung als \u201ePartner\u201c auf Visitenkarten und einer Website ergeben sollen, legte der Kl\u00e4ger in seiner Revision nicht dar.<\/p>\n<p>[\/et_pb_text][\/et_pb_column][\/et_pb_row][\/et_pb_section]<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>OGH-Entscheidung vom 26.9.2018, 6 Ob 117\/18a Sachverhalt: Der Kl\u00e4ger machte verschiedene Anspr\u00fcche gegen die Beklagten gerichtlich geltend und st\u00fctzte sich dabei auf den Umstand, dass er im Zusammenwirken mit den Beklagten in der Beratung und Vermittlung von Fu\u00dfballspielern t\u00e4tig war. Daher sei zwischen den Parteien eine Gesellschaft b\u00fcrgerlichen Rechts (GesbR) zustande gekommen. 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