{"id":2719,"date":"2019-02-11T10:18:40","date_gmt":"2019-02-11T10:18:40","guid":{"rendered":"http:\/\/media-law.at\/?p=2719"},"modified":"2019-02-11T10:40:23","modified_gmt":"2019-02-11T10:40:23","slug":"wie-wird-die-hoehe-des-herauszugebenden-verletzergewinns-bei-einer-geschmacksmusterverletzung-bestimmt","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/media-law.at\/?p=2719","title":{"rendered":"Wie wird die H\u00f6he des herauszugebenden Verletzergewinns bei einer Geschmacksmusterverletzung bestimmt?"},"content":{"rendered":"<p>[et_pb_section fb_built=&#8220;1&#8243; _builder_version=&#8220;3.19.3&#8243;][et_pb_row _builder_version=&#8220;3.19.3&#8243;][et_pb_column type=&#8220;4_4&#8243; _builder_version=&#8220;3.19.3&#8243; parallax=&#8220;off&#8220; parallax_method=&#8220;on&#8220;][et_pb_text _builder_version=&#8220;3.19.3&#8243;]<\/p>\n<p>OGH-Entscheidung vom 29.1.2019, 4 Ob 213\/18d<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt:<\/strong><\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist eine der weltmarktf\u00fchrenden Herstellerinnen von LED-Metalltaschenlampen und vertreibt Taschenlampen der bekannten Marke \u201eLED LENSER\u201c in gro\u00dfem Umfang auch nach \u00d6sterreich. Sie ist Inhaberin eines entsprechenden Gemeinschaftsgeschmacksmusters.<\/p>\n<p>Die Beklagte war f\u00fcr die Kl\u00e4gerin als Gro\u00dfh\u00e4ndlerin t\u00e4tig. Im Jahr\u00a02009 wurde der Beklagten im Rahmen einer Ausschreibung der Zuschlag f\u00fcr die Belieferung der Bundesbeschaffungs GmbH (BBG) mit Taschenlampen der Kl\u00e4gerin erteilt. Die Lampen waren f\u00fcr das Innenministerium, Polizeidienststellen, Feuerwehren und Finanzbeh\u00f6rden vorgesehen.<\/p>\n<p>Im Ausschreibungsverfahren gab die Kl\u00e4gerin eine Patronatserkl\u00e4rung als verbundenes Unternehmen zu Gunsten der Beklagten ab. Ungeachtet ihrer Kenntnis von der Ausschreibung und ihrer vertraglichen Verpflichtung als verbundenes Unternehmen stellte die Kl\u00e4gerin die Belieferung der Beklagten mit Ende\u00a02010 ein. Um den Auftrag an die BBG zu erf\u00fcllen, lie\u00df die Beklagte ab 2011 mehrere tausend (leicht abge\u00e4nderter) Lampen selbst produzieren. Die Beklagte griff dennoch mit dem neuen Erzeugnis in das gesch\u00fctzte kl\u00e4gerische Design ein. Alternativ w\u00e4re es ihr m\u00f6glich gewesen, sich ein Ersatzprodukt eines anderen Herstellers zu besorgen.<\/p>\n<p>Verfahrensgegenst\u00e4ndlich ist die H\u00f6he des gegen die Beklagte nach \u00a7\u00a034 MuSchG im Rahmen einer Stufenklage geltend gemachten <strong>Verletzergewinns<\/strong>.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin begehrt zuletzt 68.277,86\u00a0EUR\u00a0sA und vertrat den Standpunkt, dass ihr der durch den Eingriffsgegenstand erzielte Gewinn ungeschm\u00e4lert zustehe.<\/p>\n<p>Die Beklagte hielt dem entgegen, dass die Kl\u00e4gerin nur den dem Design zuzurechnenden Anteil des Gewinns begehren k\u00f6nne.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Entscheidung:<\/strong><\/p>\n<p>Das Erstgericht ging von einem Reingewinn von 68.277,86\u00a0EUR aus; es bejahte jedoch einen Abzug f\u00fcr die angefallene Geb\u00fchr, die Ankaufs- und Materialkosten f\u00fcr das Zubeh\u00f6r, (weitere) Kosten f\u00fcr Verpackung, f\u00fcr Verpackung und Versand, f\u00fcr Serviceleistungen und f\u00fcr Ersatzteile. Unter Anwendung des \u00a7\u00a0273 ZPO sprach es einen Verletzergewinn von 55.872,10\u00a0EUR zu.<\/p>\n<p>Das Berufungsgericht gab der Berufung der Beklagten teilweise statt und \u00e4nderte das Ersturteil dahingehend ab, dass es der Kl\u00e4gerin \u2013 ausgehend von einem Reingewinn von 54.109,87\u00a0EUR \u2013 5.411\u00a0EUR (gerundet <strong>10\u00a0%<\/strong>) zusprach. Der Verletzer habe nur jenen Reingewinn herauszugeben, den er aufgrund des widerrechtlichen Eingriffs in das GGM erzielt habe.<\/p>\n<p>Gegen die Abweisung von 48.698,87\u00a0EUR erhob die Kl\u00e4gerin au\u00dferordentliche Revision und warf die Frage auf, ob bei einer Geschmacksmusterverletzung nach Ermittlung des Reingewinns noch ein weiterer Abschlag vorzunehmen ist. Der OGH hielt das Rechtsmittel zur Klarstellung der Rechtslage zwar f\u00fcr zul\u00e4ssig, aber nicht f\u00fcr berechtigt.<\/p>\n<p>Aus der Begr\u00fcndung:<\/p>\n<p>Das Rechtsmittel wirft die Frage auf, ob bei einer Geschmacksmusterverletzung nach Ermittlung des Reingewinns noch ein weiterer Abschlag vorzunehmen ist. Die Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung (GGV) normiert keinen Anspruch auf Herausgabe des Gewinns. Die Kl\u00e4gerin konnte ihre Klage aber auf \u00a7\u00a034 MuSchG st\u00fctzen. Demnach hat derjenige, der in seinem Musterrecht verletzt worden ist, ua Anspruch auf Herausgabe des Gewinns, wobei \u00a7\u00a0150 PatG\u00a01970 sinngem\u00e4\u00df gilt.<\/p>\n<p>Nach zutreffender Ansicht ist der im Immaterialg\u00fcterrecht normierte <strong>Anspruch des Verletzergewinns<\/strong> (neben \u00a7\u00a034 MuSchG iVm \u00a7\u00a0150 Abs\u00a02 lit\u00a0b PatG vgl auch \u00a7\u00a087 Abs\u00a04 UrhG, \u00a7\u00a053 Abs\u00a02 Z\u00a02 MSchG, \u00a7\u00a09 Abs\u00a04 UWG) als <strong>Bereicherungsanspruch<\/strong> nach dem Vorbild der <strong>unechten Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung ohne Auftrag<\/strong> konzipiert, der \u2013 abweichend von den bereicherungsrechtlichen Grunds\u00e4tzen \u2013 ein <strong>Verschulden des Bereicherten<\/strong> voraussetzt.<\/p>\n<p>Der OGH schloss sich der Ansicht des Berufungsgerichts an, dass dem Verletzer jener Anteil des Gewinns zu verbleiben hat, der nicht darauf zur\u00fcckzuf\u00fchren ist, dass der Verletzer das fremde Geschmacksmuster verletzt hat. Schon nach dem Wortlaut des Gesetzes steht dem Rechteinhaber die <strong>Herausgabe des Gewinns nicht generell zur G\u00e4nze zu, sondern eben nur insoweit, als er auf die Verletzung des Ausschlie\u00dflichkeitsrechts zur\u00fcckzuf\u00fchren<\/strong> ist. Der Gesamtvorteil ist daher auf die Beteiligten aufzuteilen und die Verwendung der Rechtsg\u00fcter des Bereicherungsgl\u00e4ubigers durch eine angemessene Verg\u00fctung auszugleichen.<\/p>\n<p>Nach der Ansicht des Berufungsgerichts beruht der Verletzergewinn nur in einem untergeordneten Ausma\u00df auf dem Eingriff in das Geschmacksmuster, was aufgrund der Feststellungen nicht zu beanstanden ist. Sowohl im Vergabeverfahren als auch bei der nachtr\u00e4glichen \u00dcberpr\u00fcfung des von der Beklagten produzierten Modells durch das Innenministerium war die <strong>praktische Eignung<\/strong> zur Handhabung der Taschenlampe im dienstlichen Einsatz das entscheidende Kriterium des (praktisch) einzigen Abnehmers, das <strong>Design spielte hingegen keine wesentliche Rolle<\/strong>. In der Festsetzung des herauszugebenden Gewinnanteils mit 10\u00a0% des Reingewinns liegt kein Versto\u00df gegen \u00a7\u00a0273 ZPO.<\/p>\n<p>[\/et_pb_text][\/et_pb_column][\/et_pb_row][\/et_pb_section]<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>OGH-Entscheidung vom 29.1.2019, 4 Ob 213\/18d &nbsp; Sachverhalt: Die Kl\u00e4gerin ist eine der weltmarktf\u00fchrenden Herstellerinnen von LED-Metalltaschenlampen und vertreibt Taschenlampen der bekannten Marke \u201eLED LENSER\u201c in gro\u00dfem Umfang auch nach \u00d6sterreich. 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