{"id":2677,"date":"2019-01-23T14:44:05","date_gmt":"2019-01-23T14:44:05","guid":{"rendered":"http:\/\/media-law.at\/?p=2677"},"modified":"2019-01-23T14:49:01","modified_gmt":"2019-01-23T14:49:01","slug":"identifizierende-berichterstattung-bei-gravierenden-vorwuerfen-gegen-einen-arzt-zulaessig","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/media-law.at\/?p=2677","title":{"rendered":"Identifizierende Berichterstattung bei gravierenden Vorw\u00fcrfen gegen einen Arzt zul\u00e4ssig"},"content":{"rendered":"\n[et_pb_section fb_built=&#8220;1&#8243; _builder_version=&#8220;3.19.3&#8243;][et_pb_row _builder_version=&#8220;3.19.3&#8243;][et_pb_column type=&#8220;4_4&#8243; _builder_version=&#8220;3.19.3&#8243; parallax=&#8220;off&#8220; parallax_method=&#8220;on&#8220;][et_pb_text _builder_version=&#8220;3.19.3&#8243;]<p>OGH-Entscheidung vom 12.12.2018, 15\u00a0Os 86\/18p (15 Os 134\/18x)<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt:<\/strong><\/p>\n<p>Der Antragsteller ist seit 1991 \u201eAllgemeinarzt\u201c und betrieb bis Anfang 2017 die gr\u00f6\u00dfte Ordination in der Steiermark. Weiters war der Antragsteller als Notarzt und Skiarzt bei der \u00f6sterreichischen Ski-Nationalmannschaft t\u00e4tig. Der Antragsteller ist Bruder des derzeitigen Obmanns des \u00d6VP-Parlamentsklubs. Er selbst war aber nie politisch aktiv oder trat auch sonst nicht medial gegen\u00fcber einer gr\u00f6\u00dferen \u00d6ffentlichkeit in Erscheinung.<\/p>\n<p>Der Antragsteller beanstandete mehrere Artikel einer Tageszeitung, die in kurzer Abfolge zwischen Mitte J\u00e4nner und Anfang Februar 2017 ver\u00f6ffentlicht wurden. Leser konnten diesen Artikeln (zusammengefasst) entnehmen, dass sich der Antragsteller als t\u00e4tiger Arzt Selbstverletzungen zuf\u00fcge. Jetzt stehe er aber vor Gericht, weil er seine eigenen Kinder \u00fcber Jahre hinweg physisch und insbesondere psychisch gequ\u00e4lt haben soll (so ua durch die wiederholte Ank\u00fcndigung, sich selbst zu erh\u00e4ngen oder zu erschie\u00dfen). Dabei habe er sogar Medikamente und illegale Drogen verwendet. Trotz biederer Erscheinung des Antragstellers vor Gericht habe er noch ein au\u00dfereheliches Verh\u00e4ltnis gef\u00fchrt, und auch in diesem Zusammenhang gebe es Ermittlungen gegen den Antragsteller; so seien Nacktfotos der Tochter der Geliebten im Internet aufgetaucht. Die\u00a0Ex-Geliebte habe dem Antragsteller mehrfach vorgeworfen, sie vergewaltigt und bedroht zu haben. Doch alle ihre Anzeigen seien eingestellt worden. Der Vater der Ex-Geliebten\u00a0soll sich mit einem Schuss in den Kopf umgebracht haben und die Waffe habe dem Antragsteller geh\u00f6rt. Die Ex-Geliebte und ein weiterer Verwandter glaubten nicht an den Suizid. Der Antragsteller habe auch mit einer Schulkollegin seiner T\u00f6chter ein au\u00dfereheliches Verh\u00e4ltnis gehabt. Zudem bestehe der Verdacht, dass es Interventionen von Politikern zu Gunsten des Antragstellers gegeben habe. Schlie\u00dflich wurde berichtet, dass nun einerseits von den zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rden reagiert worden sei, und der Antragsteller seinen Beruf als Arzt nicht mehr aus\u00fcbe, aber andererseits seine Patienten, trotz aller Vorw\u00fcrfe, hinter dem Antragsteller stehen und ihn unbedingt als Arzt zur\u00fcck haben wollen.<\/p>\n<p>Der Antragsteller beantragte, der Medieninhaberin die Zahlung einer Entsch\u00e4digung aufzuerlegen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Entscheidung:<\/strong><\/p>\n<p>Das Erstgericht erachtete den Tatbestand des \u00a7\u00a07a Abs\u00a01 Z\u00a02 MedienG f\u00fcr nicht erf\u00fcllt, weil ein \u00fcberwiegendes Ver\u00f6ffentlichungsinteresse an der Identit\u00e4t des Betroffenen bestanden habe.<\/p>\n<p>Das\u00a0Oberlandesgericht Wien gab der Berufung des Antragstellers wegen Nichtigkeit Folge, hob das angefochtene Urteil auf und erkannte in der Sache selbst zu Recht dahin, dass durch die Ver\u00f6ffentlichung der in Rede stehenden Artikel, in Medien in Bezug auf den Antragsteller als Verd\u00e4chtigen gerichtlich strafbarer Handlungen dessen Name und andere Angaben ver\u00f6ffentlicht wurden, die geeignet sind, in einem nicht unmittelbar informierten gr\u00f6\u00dferen Personenkreis zum Bekanntwerden seiner Identit\u00e4t zu f\u00fchren, und hierdurch schutzw\u00fcrdige Interessen dieser Person verletzt wurden, ohne dass wegen deren Stellung in der \u00d6ffentlichkeit, wegen eines sonstigen Zusammenhangs mit dem \u00f6ffentlichen Leben oder aus anderen Gr\u00fcnden ein \u00fcberwiegendes Interesse an der Ver\u00f6ffentlichung dieser Angaben bestanden hatte. F\u00fcr die dadurch erlittene Kr\u00e4nkung wurden die Antragsgegnerinnen jeweils zur Zahlung von Entsch\u00e4digungen an den Antragsteller verpflichtet.<\/p>\n<p>Der OGH hob diese Entscheidung auf. Aus der Begr\u00fcndung:<\/p>\n<p>\u00dcber einen Tatverd\u00e4chtigen oder Verurteilten ist eine identifizierende Berichterstattung zul\u00e4ssig, wenn wegen seiner Stellung in der \u00d6ffentlichkeit, wegen eines sonstigen Zusammenhangs mit dem \u00f6ffentlichen Leben oder aus anderen Gr\u00fcnden ein sein Geheimhaltungsinteresse <strong>\u00fcberwiegendes Interesse der \u00d6ffentlichkeit an der Preisgabe seiner Identit\u00e4t<\/strong> bestanden hat. Diese Kriterien sind in einer Gesamtschau einzelfallbezogen zu w\u00fcrdigen, um zu einer Beurteilung des \u00dcberwiegens von Anonymit\u00e4ts- oder Ver\u00f6ffentlichungsinteresse zu gelangen.<\/p>\n<p>Ein \u00fcberwiegendes Informationsinteresse kann sich aus der Person ergeben, \u00fcber die berichtet wird. Das trifft auf jene Personen zu, die wie bekannte Politiker, f\u00fchrende Wirtschaftstreibende, Spitzenbeamte, prominente K\u00fcnstler oder Sportler (nach der Judikatur des EGMR: \u201e<em>public figures<\/em>\u201c) regelm\u00e4\u00dfig Gegenstand \u00f6ffentlicher und medialer Aufmerksamkeit sind.\u00a0Ist eine Person in diesem Sinn <strong>nicht als prominent zu bezeichnen, so kann ein sonstiger Zusammenhang<\/strong> mit dem \u00f6ffentlichen Leben zur Aufhebung ihres Identit\u00e4tsschutzes f\u00fchren.<\/p>\n<p>Dass die Tat in einem auffallenden <strong>Widerspruch zu den beruflichen Verpflichtungen<\/strong> eines Verd\u00e4chtigen oder T\u00e4ters steht, gen\u00fcgt f\u00fcr sich allein nicht, um ein berechtigtes Interesse der \u00d6ffentlichkeit an der Identit\u00e4t der jeweiligen Person darzustellen. Die \u201emediale Warnung\u201c vor einem bestimmten Tatverd\u00e4chtigen oder Straft\u00e4ter ist vielmehr nur in jenen Ausnahmef\u00e4llen gerechtfertigt, in denen es konkrete Anhaltspunkte daf\u00fcr gibt, dass die Identifikation in der \u00d6ffentlichkeit ein geeignetes und notwendiges Mittel ist, um weiteren Schaden von der Gesellschaft oder von Einzelnen, die bereits Opfer der Straftaten geworden sind oder konkret Gefahr laufen, Opfer weiterer Straftaten des Betreffenden zu werden, abzuwehren. In solchen F\u00e4llen \u00fcberwiegt n\u00e4mlich das \u00f6ffentliche Interesse an der Aufkl\u00e4rung und der Vermeidung von Straftaten die schutzw\u00fcrdigen Interessen des Tatverd\u00e4chtigen oder T\u00e4ters.<\/p>\n<p>Der Antragsteller behandelte\u00a0(nach der Verdachtslage) sehr wohl seine eigenen Kinder als Arzt, \u00fcberlie\u00df diesen dabei Suchtmittel und stellte insbesondere seiner Tochter \u00fcber mehrere Monate hinweg unkontrolliert Medikamente, unter anderem starke Schmerz- und Schlafmittel, zur Verf\u00fcgung, welche bei dieser zu k\u00f6rperlichen Beschwerden und zu Abh\u00e4ngigkeitssymptomen f\u00fchrten, sowie dass er weiters seiner Tochter trotz anhaltend starker k\u00f6rperlicher \u2013 teils von ihm (mit-)verursachter \u2013 Beschwerden (Muskelkr\u00e4mpfe, Schwei\u00dfausbr\u00fcche, \u00dcbelkeit, Halluzinationen) nicht mit elterlichem und insbesondere auch nicht mit \u00e4rztlichem Rat zur Seite stand und weder selbst medizinische Hilfe leistete noch eine solche von dritter Seite veranlasste, wobei die vorbeschriebenen Taten eine K\u00f6rperverletzung mit schweren Dauerfolgen zur Folge hatten. Die inkriminierten Taten stehen vielfach \u2013 wie dargestellt \u2013 in einem (nicht nur mittelbaren, sondern sogar) <strong>unmittelbaren Zusammenhang mit der Berufsaus\u00fcbung des Antragstellers als weitreichend t\u00e4tiger Arzt f\u00fcr Allgemeinmedizin<\/strong>.<\/p>\n<p><strong>Es bestand daher ein \u00fcberwiegendes Interesse der \u00d6ffentlichkeit an der Identit\u00e4t des Antragstellers, weil die identifizierende Berichterstattung ein geeignetes und notwendiges Mittel war, um (m\u00f6glichen) Schaden von der Gesellschaft und insbesondere von einzelnen potentiellen Patienten des Antragstellers abzuwehren<\/strong>.\u00a0<\/p>\n<p>Die Antr\u00e4ge des Genannten auf Zuerkennung einer Entsch\u00e4digung wurden daher vom Erstgericht zutreffend abgewiesen.<\/p>[\/et_pb_text][\/et_pb_column][\/et_pb_row][\/et_pb_section]\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>OGH-Entscheidung vom 12.12.2018, 15\u00a0Os 86\/18p (15 Os 134\/18x) Sachverhalt: Der Antragsteller ist seit 1991 \u201eAllgemeinarzt\u201c und betrieb bis Anfang 2017 die gr\u00f6\u00dfte Ordination in der Steiermark. 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