{"id":2628,"date":"2019-01-15T14:01:39","date_gmt":"2019-01-15T14:01:39","guid":{"rendered":"http:\/\/media-law.at\/?p=2628"},"modified":"2019-01-15T14:14:17","modified_gmt":"2019-01-15T14:14:17","slug":"unternehmerhaftung-im-urheberrecht-pflicht-zur-pruefung-moeglicher-rechtsverletzungen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/media-law.at\/?p=2628","title":{"rendered":"Unternehmerhaftung im Urheberrecht: Pflicht zur Pr\u00fcfung m\u00f6glicher Rechtsverletzungen"},"content":{"rendered":"[et_pb_section fb_built=&#8220;1&#8243; admin_label=&#8220;section&#8220; _builder_version=&#8220;3.0.47&#8243;][et_pb_row admin_label=&#8220;row&#8220; _builder_version=&#8220;3.0.48&#8243; background_size=&#8220;initial&#8220; background_position=&#8220;top_left&#8220; background_repeat=&#8220;repeat&#8220;][et_pb_column type=&#8220;4_4&#8243; _builder_version=&#8220;3.0.47&#8243; parallax=&#8220;off&#8220; parallax_method=&#8220;on&#8220;][et_pb_text admin_label=&#8220;Text&#8220; _builder_version=&#8220;3.0.74&#8243; background_size=&#8220;initial&#8220; background_position=&#8220;top_left&#8220; background_repeat=&#8220;repeat&#8220;]<p>OGH-Entscheidung vom 27.11.2018, 4 Ob 216\/18w<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt:<\/strong><\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger ist ein Rechtsschutzverein f\u00fcr Fotografen und vertrat\u00a0in diesem Verfahren den Hersteller eines Lichtbildes mit dem Titel\u00a0\u201eSonnenuntergang\u201c, das mit seiner Namensbezeichnung versehen wurde.<\/p>\n<p>Der Beklagte ist Inhaber eines Wirtshauses. Er erteilte der Inhaberin eines Printmagazins den Auftrag, ein Stelleninserat (Textinserat) im Printmagazin zu schalten. Wenig sp\u00e4ter wurde das Inserat im Printmagazin ver\u00f6ffentlicht. Zudem wurde dieses samt einer Pr\u00e4sentation des Wirtshauses unter Einbindung des streitgegenst\u00e4ndlichen Lichtbilds ohne Namensbezeichnung auch auf der zugeh\u00f6rigen Website ver\u00f6ffentlicht.<\/p>\n<p>Der Verband klagte u.a. auf Unterlassung.<\/p>\n<p>Aufgrund des vom Beklagten erteilten Auftrags habe die Inhaberin des Printmagazins als <strong>\u201eBeauftragte\u201c<\/strong> im Sinn des \u00a7 81 Abs 1 UrhG gehandelt, wof\u00fcr der Beklagte einzustehen habe. Dieser habe auch gewusst, dass die Ver\u00f6ffentlichung des Lichtbilds mit der Herstellerbezeichnung zu erfolgen habe. Der Beklagte entgegnete, dass er mit der Auswahl und der Verwendung von Lichtbildern nichts zu tun gehabt habe. Einen Versto\u00df gegen Pr\u00fcfpflichten oder sonstige Pflichten habe er nicht zu verantworten.<\/p>\n<p><!-- \/wp:post-content --><!-- wp:paragraph --><strong>Entscheidung:<\/strong><\/p>\n<p><!-- \/wp:paragraph --><!-- wp:paragraph -->Das Erstgericht wies die Klage ab. Der Beklagte sei nicht als unmittelbarer T\u00e4ter zu qualifizieren, weil er lediglich einen Auftrag zur Schaltung eines Inserats erteilt habe. Das Berufungsgericht gab der gegen diese Entscheidung gerichteten Berufung Folge. In seiner Revision argumentierte der Beklagte, dass die Werbeagentur den Auftrag zur Schaltung eines Textinserats im Printmagazin durch Ver\u00f6ffentlichung im Internet unter Beif\u00fcgung des streitgegenst\u00e4ndlichen Lichtbilds ohne Herstellerbezeichnung \u00fcberschritten habe. Damit habe er nicht rechnen m\u00fcssen; eine Pr\u00fcfpflicht habe f\u00fcr ihn nicht bestanden. Den Eingriff in das urheberrechtliche Verwertungsrecht habe er weder gekannt noch kennen m\u00fcssen.<\/p>\n<p><!-- \/wp:paragraph --><!-- wp:paragraph -->Der OGH befand die Revision des Beklagten jedoch f\u00fcr unzul\u00e4ssig. Aus der Begr\u00fcndung:<\/p>\n<p><!-- \/wp:paragraph --><!-- wp:paragraph --><strong>Nach \u00a7 81 Abs 1 Satz 2 UrhG kann der Inhaber eines Unternehmens auch dann auf Unterlassung geklagt werden, wenn eine Verletzung eines Ausschlie\u00dfungsrechts im Betrieb seines Unternehmens von einem Bediensteten oder Beauftragten begangen wurde.<\/strong> Die Haftung des Unternehmers nach \u00a7 81 Abs 1 Satz 2 UrhG ist weit zu verstehen. Sie ist eine Erfolgshaftung und <strong>setzt weder ein Verschulden noch Kenntnis des Unternehmers vom Versto\u00df voraus<\/strong>. Diese Haftung kommt auch dann zum Tragen, wenn der Versto\u00df etwa von einem beauftragten Werkunternehmer nur im Zusammenhang mit der vertraglichen T\u00e4tigkeit begangen wurde. Wesentlich ist nur, dass die Verletzung dem Unternehmer zugute kommt und er aufgrund seiner Beziehung zum Gesch\u00e4ftspartner die rechtliche M\u00f6glichkeit hat, f\u00fcr die Abstellung des Versto\u00dfes zu sorgen. Unter diesen Voraussetzungen haftet der Unternehmensinhaber auch f\u00fcr weisungswidriges Verhalten des Beauftragten, wenn er zumindest die <strong>rechtliche M\u00f6glichkeit zur Einflussnahme<\/strong> hatte. Ob er im Einzelfall auch faktisch in der Lage war, den Versto\u00df zu verhindern, ist hingegen ohne Bedeutung.<\/p>\n<p><!-- \/wp:paragraph --><!-- wp:paragraph -->Die beanstandete Lichtbildver\u00f6ffentlichung im Internet ist\u00a0im Zusammenhang mit dem gewerblichen T\u00e4tigkeitsbereich des Unternehmens des Beklagten erfolgt. Es stand dem Beklagten aufgrund der vertraglichen Beziehung zur Inhaberin des Printmagazins auch die rechtliche M\u00f6glichkeit offen, sich die zu schaltenden Inserate zur Genehmigung vorlegen zu lassen und der Verletzungshandlung dadurch vorzubeugen. Die Verwendung eines Lichtbilds im Internet steht auch bei Beauftragung eines Textinserats nicht au\u00dferhalb jeglichen inneren Sachzusammenhangs mit dem \u00fcbernommenen Rechtsgesch\u00e4ft.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><!-- \/wp:paragraph --><!-- wp:paragraph -->Insgesamt billigte der OGH damit die Entscheidung des Berufungsgerichts und wies die Revision des beklagten zur\u00fcck.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><!-- \/wp:paragraph --><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><!-- wp:paragraph --><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><!-- \/wp:paragraph --><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>[\/et_pb_text][\/et_pb_column][\/et_pb_row][\/et_pb_section]","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>OGH-Entscheidung vom 27.11.2018, 4 Ob 216\/18w Sachverhalt: Der Kl\u00e4ger ist ein Rechtsschutzverein f\u00fcr Fotografen und vertrat\u00a0in diesem Verfahren den Hersteller eines Lichtbildes mit dem Titel\u00a0\u201eSonnenuntergang\u201c, das mit seiner Namensbezeichnung versehen wurde. 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Unter diesen Voraussetzungen haftet der Unternehmensinhaber auch f\u00fcr weisungswidriges Verhalten des Beauftragten, wenn er zumindest die rechtliche M\u00f6glichkeit zur Einflussnahme hatte. Ob er im Einzelfall auch faktisch in der Lage war, den Versto\u00df zu verhindern, ist hingegen ohne Bedeutung. <\/p>\n<!-- \/wp:paragraph -->\n\n<!-- wp:paragraph -->\n<p>Die beanstandete Lichtbildver\u00f6ffentlichung im Internet ist\u00a0im Zusammenhang mit dem gewerblichen T\u00e4tigkeitsbereich des Unternehmens des Beklagten erfolgt. Es stand dem Beklagten aufgrund der vertraglichen Beziehung zur Inhaberin des Printmagazins auch die rechtliche M\u00f6glichkeit offen, sich die zu schaltenden Inserate zur Genehmigung vorlegen zu lassen und der Verletzungshandlung dadurch vorzubeugen. 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