{"id":2579,"date":"2018-12-18T15:50:39","date_gmt":"2018-12-18T15:50:39","guid":{"rendered":"http:\/\/media-law.at\/?p=2579"},"modified":"2018-12-18T15:50:39","modified_gmt":"2018-12-18T15:50:39","slug":"bezeichnung-als-judas-in-zeitungsartikel-ist-von-meinungsaeusserungsfreiheit-gedeckt","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/media-law.at\/?p=2579","title":{"rendered":"Bezeichnung als &#8222;Judas&#8220; in Zeitungsartikel ist von Meinungs\u00e4u\u00dferungsfreiheit gedeckt"},"content":{"rendered":"<p>OGH-Entscheidung vom 25.10.2018, 6 Ob 124\/18f<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt:<\/strong><\/p>\n<p class=\"ErlText AlignLeft\">Einem Landesrat wurde von der Universit\u00e4t der akademische Grad des Dr. aberkannt, nachdem sich Plagiatsvorw\u00fcrfe als richtig herausgestellt hatten. In weiterer Folge trat der Landesrat auch als Obmann des Wirtschaftsbundes seines Bundeslandes zur\u00fcck. Innerhalb des Wirtschaftsbundes erging, ausgehend vom Wirtschaftsbunddirektor, der Aufruf, sich mit dem Landesrat solidarisch zu zeigen und zu diesem Zweck einen an die Mitglieder des Wirtschaftsbundes gerichteten vorformulierten Brief zu unterzeichnen.<\/p>\n<p class=\"ErlText AlignLeft\">Auch der Kl\u00e4ger als Spartenobmann h\u00e4tte diesen Brief unterzeichnen sollen. Er entschied sich jedoch dagegen und\u00a0forderte stattdessen eine Sitzung, um die Vorw\u00fcrfe gegen den Landesrat intern zu diskutieren und zu pr\u00fcfen. Dies wurde abgelehnt. In weiterer Folge verfasste der Kl\u00e4ger einen Brief, den er allen Landesinnungsmeistern seiner Sparte zukommen lie\u00df. Darin erkl\u00e4rte er, warum er den vom Wirtschaftsbund versandten Solidarit\u00e4tsbrief nicht unterzeichnen wollte.<\/p>\n<p>Eine Tageszeitung berichtete \u00fcber die Causa und hielt unter anderem fest, dass von anderen Mitgliedern des Wirtschaftsbundes nun der R\u00fccktritt des Kl\u00e4gers gefordert werde. Unter anderem schrieb der Journalist:\u00a0&#8222;<em>Seit er sich allerdings in den Medien f\u00fcr den R\u00fccktritt von [&#8230;] stark gemacht hat, ist er \u00fcberhaupt Persona non grata, Verr\u00e4ter, Auss\u00e4tziger, Judas \u2013 alles Original-T\u00f6ne von WK-Fuktion\u00e4ren \u2013 in einer Person<\/em>.&#8220;<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger, der vom Journalisten zu dieser Sache nicht befragt wurde, beantragte die Erlassung einer einstweiligen Verf\u00fcgung. Dem Journalisten und der Tageszeitung\u00a0solle die Verbreitung der angeblichen \u00c4u\u00dferung, er sei ein \u201eJudas\u201c, verboten werden. Dies sei ehrenr\u00fchrig und kreditsch\u00e4digend.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung:<\/strong><\/p>\n<p>Erst- und Rekursgericht gaben dem Antrag Folge. Das Rekursgericht f\u00fchrte aus, dass der Begriff \u201eJudas\u201c ein Werturteil sei. Unter diesem Begriff verstehe man im allgemeinen Sprachgebrauch jemanden, der treulos an jemandem handle, ihn verrate, was ua mit den Bezeichnungen \u201eVerr\u00e4ter, (Ver)Naderer\u201c gleichgesetzt werde. Jemanden als \u201eJudas\u201c zu bezeichnen, sei ehrenr\u00fchrig. Solange bei wertenden \u00c4u\u00dferungen die Grenzen zul\u00e4ssiger Kritik nicht \u00fcberschritten w\u00fcrden, also kein Wertungsexzess vorliege, sei auch bei massiver, in die Ehre eines anderen eingreifender Kritik insbesondere zu beachten, ob sie sich an konkreten Fakten orientiere, sie also zumindest auf einem wahren Tatsachenkern beruhe. Ob ein Wertungsexzess vorliege, k\u00f6nne aber dahingestellt bleiben. Das Besondere des vorliegenden Falls sei n\u00e4mlich, dass die Beklagten gar nicht selbst die Wertung vorgenommen h\u00e4tten, der Kl\u00e4ger sei aufgrund seines in Rede stehenden Verhaltens als \u201eJudas\u201c zu bezeichnen. Nur dann, wenn sie solches als ihre eigene Meinung artikuliert h\u00e4tten, w\u00e4re deren Deckung durch die Meinungsfreiheit zu er\u00f6rtern; sie h\u00e4tten vielmehr die Bezeichnung des Kl\u00e4gers als \u201eJudas\u201c als Zitate nicht genannter Dritter ausgegeben. Es stehe aber nicht einmal fest, dass es sich tats\u00e4chlich um Zitate handle. Dem Pers\u00f6nlichkeitsinteresse des Kl\u00e4gers auf Wahrung seiner Ehre stehe daher kein erkennbares Interesse der Beklagten daran gegen\u00fcber, die nicht bescheinigten ehrenr\u00fchrigen Zitate zu verbreiten.<\/p>\n<p>Der OGH schloss sich dieser Entscheidung nicht an. Aus der Begr\u00fcndung:<\/p>\n<p>Bei der Abgrenzung zwischen \u00fcbler Nachrede und Ehrenbeleidigung einerseits und zul\u00e4ssiger Kritik bzw Werturteil andererseits ist auch eine <strong>Interessenabw\u00e4gung<\/strong> vorzunehmen, wobei auf das <strong>Recht der freien Meinungs\u00e4u\u00dferung<\/strong> Bedacht genommen werden muss. Solange bei wertenden \u00c4u\u00dferungen die<strong> Grenzen zul\u00e4ssiger Kritik<\/strong> nicht \u00fcberschritten werden, kann auch massive, in die Ehre eines anderen eingreifende Kritik, die sich an konkreten Fakten orientiert, zul\u00e4ssig sein.<\/p>\n<p>Auf unwahren bzw nicht hinreichenden Tatsachenbehauptungen beruhende negative Werturteile oder Wertungsexzesse fallen nicht unter den Schutzbereich des Art\u00a010 MRK und sind daher nicht zul\u00e4ssig. Angesichts der heutigen Reiz\u00fcberflutung sind aber selbst \u00fcberspitzte Formulierungen unter Umst\u00e4nden hinzunehmen, soweit kein massiver Wertungsexzess vorliegt.<\/p>\n<p>Die <strong>Grenzen der zul\u00e4ssigen Kritik sind bei Politikern und generell bei Personen des \u00f6ffentlichen Lebens weiter zu ziehen<\/strong> als bei Privatpersonen. Das Grundrecht auf freie Meinungs\u00e4u\u00dferung ist gro\u00dfz\u00fcgig auszulegen, wenn es um zur Debatte stehende politische Verhaltensweisen geht. Weil Politiker erh\u00f6hter Kritik unterworfen sind, soweit sie in \u00f6ffentlicher Funktion handeln, gen\u00fcgt im Rahmen politischer Auseinandersetzung bereits ein <strong>\u201ed\u00fcnnes Tatsachensubstrat\u201c<\/strong> f\u00fcr die Zul\u00e4ssigkeit einer Wertung.<\/p>\n<p>Der <strong>Schutz journalistischer Quellen<\/strong> ist ein Eckpfeiler der Pressefreiheit. <strong>Journalisten sind nicht verpflichtet, sich systematisch und f\u00f6rmlich vom Inhalt eines Zitats zu distanzieren<\/strong>, das andere beleidigen oder provozieren oder ihren guten Ruf sch\u00e4digen k\u00f6nnte, da eine solche Verpflichtung mit der Aufgabe der Presse, Informationen \u00fcber laufende Ereignisse, Meinungen und Ideen zu verbreiten, nicht zu vereinbaren w\u00e4re.<\/p>\n<p>Im vorliegenden Fall fiel die inkriminierte \u00c4u\u00dferung im Zusammenhang mit einer offen gelegten und als <strong>im Tatsachenkern zutreffenden Sachverhaltsgrundlage<\/strong>, n\u00e4mlich dass der Kl\u00e4ger den R\u00fccktritt des Landesrats gefordert hat. Dem durchschnittlichen Leser wird durch diesen Artikel vor Augen gef\u00fchrt, dass diese \u201eCausa\u201c innerhalb der Wirtschaftskammer differenziert beurteilt wird, wobei der Kl\u00e4ger das Fehlverhalten des Landesrats klar verurteilt, w\u00e4hrend die andere Seite sich verpflichtet f\u00fchlt, Solidarit\u00e4t zu zeigen.<\/p>\n<p>Der OGH kam schlie\u00dflich zu dem Ergebnis, dass der <strong>Journalist nicht seine eigene Meinung<\/strong> wiedergegeben hat, sondern (auch bei der Verwendung der inkriminierten \u00c4u\u00dferung) die <strong>Stimmungslage in der Causa<\/strong> beschrieb. Dabei handelt es sich um eine der <strong>Meinungs\u00e4u\u00dferungsfreiheit unterliegende journalistische T\u00e4tigkeit<\/strong>. Ein Wertungsexzess ist nicht gegeben. Ob ein korrektes Zitat vorliegt, war unter diesem Gesichtspunkt f\u00fcr den OGH\u00a0nicht entscheidend. Das Sicherungsbegehren war demzufolge nicht berechtigt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>OGH-Entscheidung vom 25.10.2018, 6 Ob 124\/18f Sachverhalt: Einem Landesrat wurde von der Universit\u00e4t der akademische Grad des Dr. aberkannt, nachdem sich Plagiatsvorw\u00fcrfe als richtig herausgestellt hatten. In weiterer Folge trat der Landesrat auch als Obmann des Wirtschaftsbundes seines Bundeslandes zur\u00fcck. 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