{"id":2577,"date":"2018-12-18T15:02:44","date_gmt":"2018-12-18T15:02:44","guid":{"rendered":"http:\/\/media-law.at\/?p=2577"},"modified":"2018-12-18T15:02:44","modified_gmt":"2018-12-18T15:02:44","slug":"aerztlicher-behandlungsfehler-nach-hundeattacke-hundehalter-haftet-fuer-gesamten-schaden","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/media-law.at\/?p=2577","title":{"rendered":"\u00c4rztlicher Behandlungsfehler nach Hundeattacke: Hundehalter haftet f\u00fcr gesamten Schaden"},"content":{"rendered":"<p>OGH-Entscheidung vom 25.10.2018, 6 Ob 182\/18k<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt:<\/strong><\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin wurde vom freilaufenden Hund der Beklagten umgesto\u00dfen und verletzte sich dabei am linken Knie. Bei dem Hund handelte es sich um einen Dobermann mit 70\u00a0cm Schulterh\u00f6he, der bei jeder sich bietenden Gelegenheit auf fremde Hunde zulief. Die Kl\u00e4gerin erlitt einen Bruch am Bein, Knochenmarks\u00f6deme und eine Kreuzbandzerrung. Einige Wochen sp\u00e4ter unterzog sie sich deshalb einer Operation, die aus unfallchirurgisch-medizinischer Sicht nicht indiziert war. Bei dieser Operation wurden Schrauben falsch angebracht; dabei handelte es sich um einen groben Behandlungsfehler.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin forderte Schadenersatz von der Beklagten.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung:<\/strong><\/p>\n<p class=\"ErlText AlignLeft\">Die Beklagte wurde\u00a0in Anwendung des \u00a7\u00a01320 ABGB zur Zahlung von \u00fcber 11.000 EUR an Schmerzengeld und sonstigen unfallskausalen Sch\u00e4den verurteilt und es wurde die Haftung der Beklagten f\u00fcr alle zuk\u00fcnftigen, derzeit noch nicht bekannten Sch\u00e4den aus dem Vorfall festgestellt.<\/p>\n<p class=\"ErlText AlignLeft\">Der OGH best\u00e4tigte das Urteil. Aus der Begr\u00fcndung:<\/p>\n<p>Es entspricht st\u00e4ndiger Rechtsprechung des OGH, dass ein <strong>ad\u00e4quater Kausalzusammenhang<\/strong> auch dann vorliegt, wenn eine weitere Ursache f\u00fcr den entstandenen Schaden hinzu getreten ist und nach dem gew\u00f6hnlichen Lauf der Dinge dieses Hinzutreten als wahrscheinlich zu erwarten ist, jedenfalls aber <strong>nicht au\u00dferhalb der menschlichen Erwartung<\/strong> liegt. Es kommt nur darauf an, ob nach den allgemeinen Kenntnissen und Erfahrungen das Hinzutreten der weiteren Ursache, wenn auch nicht gerade normal, so doch wenigstens <strong>nicht gerade au\u00dfergew\u00f6hnlich<\/strong> ist. Die Ad\u00e4quanz des Kausalzusammenhangs ist <strong>objektiv<\/strong> und nicht danach zu beurteilen, was dem Sch\u00e4diger subjektiv voraussehbar war.<\/p>\n<p>Hat ein Sch\u00e4diger eine rechtswidrige Handlung dem Gesch\u00e4digten gegen\u00fcber gesetzt und kommt es durch die einem Dritten vorwerfbare (oder ihm sonst zuzurechnende) Handlung zur Schadensentstehung oder Schadensweiterung, so haften beide in der Regel solidarisch. Werden bei der Heilbehandlung des vom Erstt\u00e4ter Verletzten durch einen \u00e4rztlichen Kunstfehler die Folgen vergr\u00f6\u00dfert, so haftet nach Rechtsprechung und herrschender Lehre der Erstt\u00e4ter, der dieses Risiko heraufbeschworen hat, auch weiterhin neben dem Arzt f\u00fcr die Folgen. W\u00e4hrend das unwertbeladene Verhalten des Arztes ganz besonders schwer wiegt, bezog sich das Verschulden des Erstverletzers nur auf die erste Verletzung, und ist nur noch ein sehr geringes Ma\u00df an Ad\u00e4quit\u00e4t gegeben oder fehlt diese.<\/p>\n<p class=\"ErlText AlignLeft\">Die deutsche Rechtsprechung bejaht grunds\u00e4tzlich die Ad\u00e4quanz bei Schadensfolgen, die erst durch einen \u00e4rztlichen Kunstfehler bei Behandlung der Verletzung ausgel\u00f6st wurden, lehnt dies hingegen bei einem \u201ebesonders schweren Kunstfehler\u201c ab.<\/p>\n<p class=\"ErlText AlignLeft\">Der OGH blieb jedenfalls bei\u00a0seiner bisher vertretenen Linie<span class=\"Fett\">, wonach eine \u00e4rztliche <strong>Fehlbehandlung zwar nicht gerade wahrscheinlich, aber auch nicht au\u00dferhalb der menschlichen Erfahrung<\/strong> liegt. <\/span>Der OGH hielt vielmehr f\u00fcr ma\u00dfgeblich, ob die M\u00f6glichkeit eines bestimmten (weiteren) Schadenseintritts (aufgrund einer \u00e4rztlichen Fehlbehandlung) so weit entfernt war, dass nach der Lebenserfahrung vern\u00fcnftigerweise eine solche Sch\u00e4digung nicht in Betracht gezogen zu werden brauchte.<\/p>\n<p class=\"ErlText AlignLeft\">Der dem Verfahren erster Instanz beigezogene medizinische Sachverst\u00e4ndige hat zwar ausgef\u00fchrt,\u00a0dass das\u00a0\u00e4rztliche Fehlverhalten in diesem Fall \u00fcber einen \u201egew\u00f6hnlichen\u201c Kunstfehler hinausging. Allerdings kann auch ein solcher (gravierender) <strong>Fehler bei der Heilbehandlung <\/strong>einer Verletzten <strong>nicht als g\u00e4nzlich au\u00dferhalb der menschlichen Erfahrung<\/strong> liegend angesehen werden.<\/p>\n<p class=\"ErlText AlignLeft\">Mag auch das Ma\u00df der Ad\u00e4quit\u00e4t des Verhaltens der Beklagten gering sein, so ist ihr entgegenzuhalten, dass sie wusste, dass ihr Hund andere Hunde nicht mochte und deshalb dazu neigte, sein Revier zu verteidigen. Sie vernachl\u00e4ssigte schuldhaft ihre Pflicht zur Verwahrung des Hundes und schuf damit genau jene Gefahr, die mit dem Halten derartiger Tiere verbunden ist. Die Folgen der an der Kl\u00e4gerin vorgenommenen Operation sind auch der Beklagten als Erstt\u00e4terin zuzurechnen, deren unwertbeladenes <strong>Verhalten als Ursache<\/strong> f\u00fcr diese <strong>nicht v\u00f6llig in den Hintergrund<\/strong> tritt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>OGH-Entscheidung vom 25.10.2018, 6 Ob 182\/18k Sachverhalt: Die Kl\u00e4gerin wurde vom freilaufenden Hund der Beklagten umgesto\u00dfen und verletzte sich dabei am linken Knie. Bei dem Hund handelte es sich um einen Dobermann mit 70\u00a0cm Schulterh\u00f6he, der bei jeder sich bietenden Gelegenheit auf fremde Hunde zulief. 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