{"id":2572,"date":"2018-12-18T10:05:10","date_gmt":"2018-12-18T10:05:10","guid":{"rendered":"http:\/\/media-law.at\/?p=2572"},"modified":"2018-12-18T14:35:58","modified_gmt":"2018-12-18T14:35:58","slug":"kein-generelles-recht-auf-namensanonymitaet-in-der-oeffentlichkeit-medien","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/media-law.at\/?p=2572","title":{"rendered":"Kein generelles Recht auf Namensanonymit\u00e4t in der \u00d6ffentlichkeit (Medien)"},"content":{"rendered":"<p>OGH-Entscheidung vom 21.11.2018, 6 Ob 198\/18p<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt:<\/strong><\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger ist Leiter einer im \u00f6ffentlichen Blickpunkt stehenden Organisation.\u00a0 Im Zusammenhang mit einem Ermittlungsverfahren der Wirtschafts- und Korruptionsstaatsanwaltschaft wurde der Name des Kl\u00e4gers in einem Zeitungsartikel genannt. Laut diesem Bericht taucht im Zuge der strafbeh\u00f6rdlichen Ermittlungen eine Gruppe (\u201eSeilschaft\u201c) aus dem Ministeriumsumfeld auf, deren Personen bis heute in wichtigen Positionen sitzen w\u00fcrden. Im Artikel wurde kein konkreter strafrechtlich relevanter Vorwurf gegen den Kl\u00e4ger erhoben. Allf\u00e4llige Vorw\u00fcrfe bezogen sich auf einen \u201eHerrn X\u201c und es wurde zudem ausdr\u00fccklich betont, dass gegen den Kl\u00e4ger nicht ermittelt werde und gegen ihn kein strafrechtlicher Vorwurf bestehe. Allerdings wurde die Frage einer wirtschaftlichen Verbindung zwischen dem Kl\u00e4ger und \u201eHerrn X\u201c aufgeworfen.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger klagte u.a. auf Unterlassung.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung:<\/strong><\/p>\n<p>Die Klage wurde abgewiesen. Auch das Berufungsgericht gab dem Klagebegehren nicht Folge. Der OGH best\u00e4tigte die Entscheidung des Berufungsgerichtes und wies in seiner Begr\u00fcndung darauf hin, dass es die Funktion der Presse in einer demokratischen Gesellschaft ist, politische Vorg\u00e4nge kritisch zu beleuchten und verschiedene Positionen zu wesentlichen Vorg\u00e4ngen wiederzugeben. Der Presse muss es dabei m\u00f6glich sein, ihre vitale Rolle eines <em><strong>\u201epublic watchdog\u201c<\/strong><\/em> in einer demokratischen Gesellschaft zu erf\u00fcllen. F\u00fcr Einschr\u00e4nkungen politischer \u00c4u\u00dferungen oder Diskussionen in Angelegenheiten des \u00f6ffentlichen Interesses billigt der EGMR den Vertragsstaaten nur einen sehr engen Beurteilungsspielraum zu.<\/p>\n<p>Unter dem Begriff \u201eSeilschaft\u201c wird im Allgemeinen eine Gruppe von Personen verstanden, die (im politischen oder wirtschaftlichen Bereich) zusammenarbeiten und sich gegenseitig beg\u00fcnstigen. Dies impliziert nicht zwangsl\u00e4ufig die gemeinsame Begehung von gerichtlich strafbaren Handlungen.<\/p>\n<p>Auch ein aus <strong>\u00a7\u00a016 ABGB<\/strong> abgeleitetes <strong>Recht auf Namensanonymit\u00e4t<\/strong> besteht im vorliegenden Fall nicht:<\/p>\n<p><strong>Ein allgemeines Recht, den \u201eGebrauch\u201c des Namens eines anderen im gesch\u00e4ftlichen Verkehr, soweit dies durch blo\u00dfe Namensnennung geschieht zu unterlassen, besteht nicht. Die allf\u00e4llige Rechtswidrigkeit einer solchen Namensnennung ergibt sich erst aus dem Inhalt der damit verbundenen Aussage.<\/strong> Der Namenstr\u00e4ger hat somit kein uneingeschr\u00e4nktes Recht zu entscheiden, ob sein Name in der \u00d6ffentlichkeit genannt werden darf. Dies beruht auf der \u00dcberlegung, dass eine \u00dcberspannung des Schutzes der Pers\u00f6nlichkeitsrechte zu einer unertr\u00e4glichen Einschr\u00e4nkung der Interessen anderer und jener der Allgemeinheit f\u00fchren w\u00fcrde.<\/p>\n<p>Der Gebrauch des Namens verst\u00f6\u00dft allerdings gegen \u00a7\u00a016 ABGB, wenn die Namensnennung in einer <strong>schutzw\u00fcrdige Interessen des Genannten beeintr\u00e4chtigenden Weise<\/strong> erfolgt. Eine Verletzung liegt regelm\u00e4\u00dfig vor, wenn \u00fcber den Namenstr\u00e4ger etwas <strong>Unrichtiges<\/strong> ausgesagt wird, das sein <strong>Ansehen und seinen guten Ruf beeintr\u00e4chtigt<\/strong>, ihn <strong>blo\u00dfstellt oder l\u00e4cherlich<\/strong> macht. Hat der Betroffene nicht zugestimmt und besteht weder ein gesetzliches Verbot noch eine ausdr\u00fcckliche gesetzliche Erm\u00e4chtigung, h\u00e4ngt die Frage der Rechtswidrigkeit der Namensnennung von einer vorzunehmenden <strong>Interessenabw\u00e4gung<\/strong> ab.<\/p>\n<p>Dabei ist auch die \u00f6ffentliche Aufgabe der Medien als \u201epublic watchdog\u201c zu ber\u00fccksichtigen. Ein Missverh\u00e4ltnis zwischen Namensnennung und Informationszweck liegt jedoch etwa bei der <strong>Namensnennung in reinen Sensationsberichten<\/strong> vor oder wenn <strong>willk\u00fcrlich Unbeteiligte durch Namensnennung unverschuldet in den Blickpunkt der<\/strong> <strong>\u00d6ffentlichkeit<\/strong> geraten.<\/p>\n<p>Da der Kl\u00e4ger Leiter einer im \u00f6ffentlichen Blickpunkt stehenden Organisation ist, besteht durchaus ein Interesse der \u00d6ffentlichkeit, \u00fcber Umst\u00e4nde der beruflichen Vergangenheit des Kl\u00e4gers informiert zu werden.\u00a0Im vorliegenden Fall \u00fcberwiegt daher das \u00f6ffentliche Interesse an der Berichterstattung das Interesse des Kl\u00e4gers an der Wahrung seiner Privatsph\u00e4re.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>OGH-Entscheidung vom 21.11.2018, 6 Ob 198\/18p Sachverhalt: Der Kl\u00e4ger ist Leiter einer im \u00f6ffentlichen Blickpunkt stehenden Organisation.\u00a0 Im Zusammenhang mit einem Ermittlungsverfahren der Wirtschafts- und Korruptionsstaatsanwaltschaft wurde der Name des Kl\u00e4gers in einem Zeitungsartikel genannt. 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