{"id":2567,"date":"2018-12-13T10:10:20","date_gmt":"2018-12-13T10:10:20","guid":{"rendered":"http:\/\/media-law.at\/?p=2567"},"modified":"2018-12-13T10:10:20","modified_gmt":"2018-12-13T10:10:20","slug":"bgh-app-uber-black-unzulaessig","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/media-law.at\/?p=2567","title":{"rendered":"BGH: App &#8222;UBER Black&#8220; unzul\u00e4ssig"},"content":{"rendered":"<p>BGH-Urteil vom 13. Dezember 2018 &#8211; I ZR 3\/16 &#8211; Uber Black II<\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/media-law.at\/?p=2500\">\u00c4hnlich wie bereits der OGH<\/a>, hat nun der deutsche BGH entschieden, dass die Vermittlung von Mietwagen \u00fcber die <strong>App &#8222;UBER Black&#8220; unzul\u00e4ssig<\/strong> ist.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt:<\/strong><\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger ist Taxiunternehmer in Berlin. Die Beklagte kooperiert mit Mietwagenunternehmern, die\u00a0als &#8222;UBER&#8220; bezeichnet werden. Die Preisgestaltung, Abwicklung der Zahlungen und die Werbung erfolgt durch die Beklagte, f\u00fcr die Fahrauftr\u00e4ge gelten die von ihr gestellten Bedingungen.<\/p>\n<p>Die Beklagte bot \u00fcberdies die Applikation &#8222;UBER Black&#8220; f\u00fcr Smartphones an, \u00fcber die Mietwagen mit Fahrer bestellt werden konnten. Dabei erhielt der Fahrer, dessen freies Mietfahrzeug sich zum Zeitpunkt des Auftrags am N\u00e4chsten zum Fahrgast befand, den Fahrauftrag unmittelbar vom Server der Beklagten. Zeitgleich benachrichtigte die Beklagte das Mietwagenunternehmen per E-Mail.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger hielt das Angebot der Beklagten wegen Versto\u00dfes gegen das R\u00fcckkehrgebot f\u00fcr Mietwagen (\u00a7 49 Abs. 4 PBefG) f\u00fcr wettbewerbswidrig und klagte auf Unterlassung.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung:<\/strong><\/p>\n<p>Das Landgericht gab der Klage zun\u00e4chst statt. Die Berufung des Beklagten wurde zur\u00fcckgewiesen. Der BGH bat zun\u00e4chst den\u00a0EuGH um eine Vorabentscheidung zu der Frage, ob der Dienst der Beklagten eine nicht unter die unionsrechtlichen Bestimmungen zur Dienstleistungsfreiheit fallende Verkehrsdienstleistung darstellt. Nach der Entscheidung des EuGH vom 20. Dezember 2017 zu dem Dienst &#8222;UBER Pop&#8220; (C-434\/15) hat der BGH sein Vorabentscheidungsersuchen zur\u00fcckgenommen.<\/p>\n<p>Der BGH entschied in weiterer Folge selbst und kam zu folgendem Ergebnis:<\/p>\n<p>Die Verwendung der beanstandeten Version der App &#8222;UBER Black&#8220; verst\u00f6\u00dft gegen \u00a7 49 Abs. 4 Satz 2 PBefG. Nach dieser Bestimmung d\u00fcrfen <strong>mit Mietwagen nur Fahrauftr\u00e4ge ausgef\u00fchrt werden, die zuvor am Betriebssitz des Unternehmens eingegangen<\/strong> sind. Dagegen k\u00f6nnen Fahrg\u00e4ste den Fahrern von Taxen unmittelbar Fahrauftr\u00e4ge erteilen. Die Bedingung, dass Fahrauftr\u00e4ge f\u00fcr Mietwagen zun\u00e4chst am Betriebssitz des Unternehmers eingehen m\u00fcssen, ist <strong>nicht erf\u00fcllt, wenn der Fahrer den Fahrauftrag unmittelbar erh\u00e4lt<\/strong>, auch wenn das Unternehmen, das den Mietwagen betreibt, zugleich unterrichtet wird.<\/p>\n<p>In dieser Auslegung ist \u00a7 49 Abs. 4 Satz 2 PBefG gegen\u00fcber den Mietwagenunternehmen und der Beklagten eine <strong>verfassungsrechtlich unbedenkliche Berufsaus\u00fcbungsregelung<\/strong>. Sie ist <strong>zum Schutz des Taxiverkehrs<\/strong> gerechtfertigt, f\u00fcr den &#8211; anders als f\u00fcr Mietwagenunternehmen &#8211; feste Bef\u00f6rderungstarife gelten und ein Kontrahierungszwang besteht.<\/p>\n<p>Unionsrechtliche Bestimmungen stehen einem Verbot von &#8222;UBER Black&#8220; nicht entgegen. Bedenken gegen ein Verbot k\u00f6nnten sich insoweit allein aus den Regeln der Union zur Dienstleistungsfreiheit ergeben. Diese Bestimmungen finden aber auf Verkehrsdienstleistungen keine Anwendung. Wie in dem vom EuGH am 20. Dezember 2017 entschiedenen Fall &#8222;UBER Pop&#8220; ist der mittels einer Smartphone-Applikation erbrachte Vermittlungsdienst der Beklagten integraler Bestandteil einer haupts\u00e4chlich aus einer Verkehrsdienstleistung bestehenden Gesamtdienstleistung. Die Bedeutung der Leistungen der Beklagten f\u00fcr die Bef\u00f6rderungsleistung h\u00e4ngt nicht davon ab, ob es sich um einen privaten (UBER Pop) oder berufsm\u00e4\u00dfigen (UBER Black) Fahrer handelt oder ob das f\u00fcr die Fahrt benutzte Fahrzeug Eigentum einer Privatperson (UBER Pop) oder eines Unternehmens (UBER Black) ist.<\/p>\n<p>F\u00fcr die Wettbewerbsverst\u00f6\u00dfe der mit ihr kooperierenden Mietwagenunternehmer und Fahrer haftet die Beklagte als Teilnehmerin.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><em>Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 13.12.2018<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BGH-Urteil vom 13. Dezember 2018 &#8211; I ZR 3\/16 &#8211; Uber Black II \u00c4hnlich wie bereits der OGH, hat nun der deutsche BGH entschieden, dass die Vermittlung von Mietwagen \u00fcber die App &#8222;UBER Black&#8220; unzul\u00e4ssig ist. Sachverhalt: Der Kl\u00e4ger ist Taxiunternehmer in Berlin. 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