{"id":2560,"date":"2018-12-10T09:22:22","date_gmt":"2018-12-10T09:22:22","guid":{"rendered":"http:\/\/media-law.at\/?p=2560"},"modified":"2018-12-10T09:23:22","modified_gmt":"2018-12-10T09:23:22","slug":"eugh-beschreibender-begriff-hinweis-auf-geografischen-ursprung-ist-nicht-als-marke-schutzfaehig","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/media-law.at\/?p=2560","title":{"rendered":"Beschreibender Begriff + Hinweis auf geografischen Ursprung ist nicht als Marke schutzf\u00e4hig"},"content":{"rendered":"<p>EuGH-Urteil vom 6.12.2018, Rechtssache C\u2011629\/17<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt:<\/strong><\/p>\n<p>Ein portugiesischer Weinproduzent aus der Region Borba ist Inhaber mehrerer registrierter Marken, darunter die Wortmarke &#8222;<em>adegaborba.pt&#8220;<\/em>.<\/p>\n<p>&#8222;Adega&#8220; bedeutet &#8222;Weinkeller&#8220; bzw. &#8222;Kellerei&#8220;, &#8222;Borba&#8220; ist wiederum der Name der Region. Mit der Marke werden Weine bezeichnet, die von Mitgliedern der Genossenschaft <em>Adega Cooperativa de Borba<\/em> stammen.<\/p>\n<p>Ein Konkurrent klagte auf Nichtigerkl\u00e4rung der Marke, da dieser keine Unterscheidungskraft zuk\u00e4me.<\/p>\n<p>Das Supremo Tribunal de Justi\u00e7a (Oberster Gerichtshof, Portugal) beschloss, das Verfahren auszusetzen und dem EuGH zur Vorabentscheidung vorzulegen.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung:<\/strong><\/p>\n<p>Der EuGH hielt zun\u00e4chst fest, dass bereits die erste Markenrechtsrichtlinie das\u00a0im Allgemeininteresse liegende Ziel verfolgte, dass Zeichen oder Angaben, die die Waren- oder Dienstleistungsgruppen <strong>beschreiben<\/strong>, von allen <strong>frei verwendet<\/strong> werden k\u00f6nnen. Der Gemeinschaftsmarkenverordnung von 1993 ist zu entnehmen, dass unter diese Bestimmung damit nur solche Zeichen und Angaben fallen, die <strong>im normalen Sprachgebrauch<\/strong> nach dem Verst\u00e4ndnis des Verbrauchers die angemeldeten Waren oder Dienstleistungen entweder unmittelbar oder durch den Hinweis auf eines ihrer <strong>wesentlichen Merkmale bezeichnen<\/strong> k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Durch die Verwendung der Begriffe \u201e<em>Art,\u00a0\u2026 Beschaffenheit,\u00a0\u2026 Menge,\u00a0\u2026 Bestimmung,\u00a0\u2026 Wer[t],\u00a0\u2026 geografisch[e] Herkunft oder\u00a0\u2026 Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder\u00a0\u2026 sonstig[e] Merkmale der Ware oder Dienstleistung<\/em>\u201c im Richtlinientext hat der Unionsgesetzgeber indes zum einen vorgegeben, dass diese Begriffe allesamt als <strong>Merkmale<\/strong> der Waren oder Dienstleistungen anzusehen sind, und zum anderen klargestellt, dass diese <strong>Liste nicht abschlie\u00dfend<\/strong> ist und jedes andere Merkmal von Waren oder Dienstleistungen ebenfalls ber\u00fccksichtigt werden kann.<\/p>\n<p>Insoweit hebt die Wahl des Begriffs \u201eMerkmal\u201c den Umstand hervor, dass die von dieser Bestimmung erfassten Zeichen nur solche sind, die dazu dienen, eine <strong>leicht von den beteiligten Verkehrskreisen zu erkennende Eigenschaft der beantragten Waren oder Dienstleistungen zu bezeichnen<\/strong>. Folglich kann die Eintragung eines Zeichens nur dann versagt werden, wenn vern\u00fcnftigerweise abzusehen ist, dass es von den angesprochenen Verkehrskreisen tats\u00e4chlich als eine Beschreibung eines dieser Merkmale erkannt werden wird.<\/p>\n<p>Der in Rede stehende Begriff \u201eadega\u201c hat\u00a0in der portugiesischen Sprache zwei Bedeutungen. Mit der ersten ist der unterirdische Raum gemeint, in dem u.\u00a0a. Wein gelagert wird. Die zweite verweist auf R\u00e4umlichkeiten oder auf Einrichtungen, in denen Weinbauerzeugnisse, wie Wein, hergestellt werden. Verweist ein Begriff in einer Situation wie der im Ausgangsverfahren auf einen Ort bzw. auf eine Einrichtung, an dem Wein hergestellt wird, stellt er grunds\u00e4tzlich eine Angabe dar, die dazu dienen kann, eine von den angesprochenen Verkehrskreisen leicht zu erkennende Eigenschaft dieser Ware zu bezeichnen.\u00a0In der Regel verstehen solche Verkehrskreise den <strong>Begriff \u201eadega\u201c n\u00e4mlich als einen Verweis auf die Einrichtung, in der Wein hergestellt und gelagert wird<\/strong>, und somit als einen Verweis auf Eigenschaften dieser Ware.<\/p>\n<p>Somit stellt ein Begriff, mit dem eine solche Einrichtung bezeichnet wird, <strong>ein Merkmal dieser Ware<\/strong> dar und f\u00e4llt in den Anwendungsbereich dieser Bestimmung. Er ist daher in Bezug auf die Ware, die er bezeichnet, als <strong>beschreibend<\/strong> anzusehen. Enth\u00e4lt ein Zeichen, das zur Bezeichnung einer Ware dient, <strong>zwei Wortbestandteile<\/strong>, dh <strong>einen beschreibenden Begriff<\/strong> und eine sich auf den geografischen Ursprung dieser Ware beziehende <strong>geografische Angabe<\/strong>, ist das aus diesen beiden Wortbestandteilen bestehende Zeichen daher als Zeichen mit beschreibendem Charakter und, als solches, als Zeichen <strong>ohne Unterscheidungskraft<\/strong> anzusehen.<\/p>\n<p>Nach alledem beantwortete der EuGH die Vorlagefrage dahin, dass die Eintragung einer Marke, die aus einem Wortzeichen besteht, mit dem Weinbauerzeugnisse bezeichnet werden und das eine geografische Angabe umfasst, zu versagen ist.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>EuGH-Urteil vom 6.12.2018, Rechtssache C\u2011629\/17 Sachverhalt: Ein portugiesischer Weinproduzent aus der Region Borba ist Inhaber mehrerer registrierter Marken, darunter die Wortmarke &#8222;adegaborba.pt&#8220;. &#8222;Adega&#8220; bedeutet &#8222;Weinkeller&#8220; bzw. &#8222;Kellerei&#8220;, &#8222;Borba&#8220; ist wiederum der Name der Region. 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