{"id":2554,"date":"2018-11-21T15:41:56","date_gmt":"2018-11-21T15:41:56","guid":{"rendered":"http:\/\/media-law.at\/?p=2554"},"modified":"2022-02-17T11:35:13","modified_gmt":"2022-02-17T11:35:13","slug":"keine-solidarische-haftung-beim-abwerben-von-dienstnehmern-dienstgeber-kann-konventionalstrafe-pro-kopf-verlangen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/media-law.at\/?p=2554","title":{"rendered":"Keine solidarische Haftung beim Abwerben von Dienstnehmern &#8211; Dienstgeber kann Konventionalstrafe pro Kopf verlangen"},"content":{"rendered":"<p>OGH-Entscheidung vom 27.9.2018, 9 ObA 87\/18m<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt:<\/strong><\/p>\n<p class=\"ErlText AlignLeft\">Die Kl\u00e4gerin ist im Bereich der Direktvermarktung von Staubsaugern t\u00e4tig.<\/p>\n<p class=\"ErlText AlignLeft\">Die Beklagten (zwei Dienstnehmer\u00a0der Kl\u00e4gerin) verpflichteten sich in ihrem Dienstvertrag unter Vereinbarung einer Konventionalstrafe in H\u00f6he von 2.500\u00a0EUR pro Fall, w\u00e4hrend der Dauer des Dienstverh\u00e4ltnisses als auch nach dessen Beendigung weder Mitarbeiter noch Handelspartner der Kl\u00e4gerin direkt oder indirekt abzuwerben oder dies zu versuchen.<\/p>\n<p class=\"ErlText AlignLeft\">Mit dem Ziel, mit m\u00f6glichst vielen ihrer \u201eTeammitglieder\u201c zu einem Konkurrenzunternehmen zu wechseln und im Bewusstsein, durch das Abwerben die Kl\u00e4gerin zu sch\u00e4digen, sprachen die Beklagten Teammitglieder an. In sieben von\u00a0zw\u00f6lf\u00a0F\u00e4llen waren die Beklagten erfolgreich.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung:<\/strong><\/p>\n<p>Die Beklagten wurden zu einer Zahlung von jeweils\u00a0EUR 22.500,00 verurteilt. Sie erhoben dagegen au\u00dferordentliche Revision und argumentierten, dass sie dem Dienstnehmer lediglich solidarisch haften, sodass jeder der beiden Beklagten letztlich nur seinen Anteil zu ersetzen hat.<\/p>\n<p>Der OGH wies die au\u00dferordentliche Revision zur\u00fcck. Aus der Begr\u00fcndung:<\/p>\n<p>Die vereinbarte Konventionalstrafe nach \u00a7\u00a01336 ABGB soll einerseits den Schuldner zur korrekten Erf\u00fcllung seiner Vertragspflichten veranlassen und andererseits dem vereinfachten Ausgleich der dem Gl\u00e4ubiger aus einer trotzdem erfolgten Vertragsverletzung erwachsenden Nachteile durch Pauschalierung seines Schadenersatzanspruchs dienen.<\/p>\n<p>Zur <strong>arbeitsvertraglichen Pflicht eines Arbeitnehmers z\u00e4hlt auch die Unterlassung der Abwerbung von Arbeitskollegen<\/strong>, auch wenn die Abwerbung keine Verleitung zum Vertragsbruch bildet, aber f\u00fcr ein Konkurrenzunternehmen erfolgt oder dem Arbeitgeber wegen des Arbeitskr\u00e4ftemangels empfindlichen Schaden zuf\u00fcgt. Eine <strong>schuldhafte Vertragsverletzung macht ihn schadenersatzpflichtig<\/strong>. Wird die Verpflichtung des Arbeitnehmers, Abwerbungen zu unterlassen, <strong>ausdr\u00fccklich in den Dienstvertrag<\/strong> aufgenommen und f\u00fcr den Fall des Zuwiderhandelns eine <strong>Konventionalstrafe<\/strong> vorgesehen, ist Zweck der P\u00f6nalvereinbarung in diesem Fall, auf den Verpflichteten zus\u00e4tzlichen Erf\u00fcllungsdruck auszu\u00fcben, zumal der Eintritt eines materiellen Schadens keine Voraussetzung der Konventionalstrafe ist.<\/p>\n<p class=\"ErlText AlignLeft\">Es steht damit hier nicht die Ausgleichsfunktion, sondern die <strong>Abschreckungsfunktion der Konventionalstrafe im Vordergrund<\/strong>. W\u00fcrden zwei Arbeitnehmer, die sich gesondert ausdr\u00fccklich zur Unterlassung von Abwerbungen verpflichtet haben, bei gemeinsamer Abwerbung eines Kollegen nur solidarisch haften, also der Arbeitgeber die Konventionalstrafe nur einmal verlangen d\u00fcrfen, so w\u00e4re die Abschreckungsfunktion erheblich entwertet, d\u00fcrften sich doch die beiden letztlich die Strafe teilen. <strong>Es gilt zu verhindern, dass ein konventionalstrafbewehrt Verpflichteter umso weniger die Strafe bef\u00fcrchten muss, je mehr Mitt\u00e4ter er hat.<\/strong> Zudem steigt gerade bei einem Einwirken mehrerer auf eine Person die Wahrscheinlichkeit, dass diese sich wunschgem\u00e4\u00df verh\u00e4lt (hier: gemeinsames Wechseln zum Konkurrenzunternehmen). Bei erg\u00e4nzender Vertragsauslegung ist daher zwecks effizienter Abschreckung die Konventionalstrafbestimmung dahingehend auszulegen, dass auch bei gemeinsamer Abwerbung ein und derselben Person jeder die Konventionalstrafe schuldet \u2013 somit nicht blo\u00df zur ungeteilten Hand \u2013 und damit die Konventionalstrafe nicht nur einmal zu zahlen ist.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>OGH-Entscheidung vom 27.9.2018, 9 ObA 87\/18m Sachverhalt: Die Kl\u00e4gerin ist im Bereich der Direktvermarktung von Staubsaugern t\u00e4tig. 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