{"id":2547,"date":"2018-10-31T12:18:24","date_gmt":"2018-10-31T12:18:24","guid":{"rendered":"http:\/\/media-law.at\/?p=2547"},"modified":"2018-10-31T12:18:24","modified_gmt":"2018-10-31T12:18:24","slug":"wann-besteht-ein-anspruch-auf-urteilsveroeffentlichung-bei-urheberrechtsverletzungen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/media-law.at\/?p=2547","title":{"rendered":"Wann besteht ein Anspruch auf Urteilsver\u00f6ffentlichung bei Urheberrechtsverletzungen?"},"content":{"rendered":"<p>OGH-Entscheidung vom 17.7.2018, 4 Ob 107\/18s<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt:<\/strong><\/p>\n<p class=\"ErlText AlignLeft\">Der Kl\u00e4ger ist ein \u00f6sterreichischer Rundfunkveranstalter.<\/p>\n<p class=\"ErlText AlignLeft\">Der Beklagte ist Bundesparteiobmann einer politischen Partei. Er ver\u00f6ffentlichte\u00a0auf seiner Facebook-Webseite ein Posting, f\u00fcr das er \u2013 ohne Genehmigung des Kl\u00e4gers \u2013 ein von ihm bearbeitetes Foto eines Moderators einer Nachrichtensendung mit dem Begleittext \u201e<em>Es gibt einen Ort, an dem L\u00fcgen zu Nachrichten werden. Das ist der [Kl\u00e4ger]<\/em>.\u201c verwendete. Dieses Foto wurde von einem beim Kl\u00e4ger besch\u00e4ftigten Fotografen hergestellt, der s\u00e4mtliche Werknutzungsrechte an den Kl\u00e4ger abgetreten hat.<\/p>\n<p class=\"ErlText AlignLeft\">Der Kl\u00e4ger\u00a0war der Ansicht,\u00a0aufgrund des Eingriffs in seine Werknutzungsrechte sowohl einen Unterlassungsanspruch nach \u00a7\u00a081 UrhG als auch ein berechtigtes Interesse an der Urteilsver\u00f6ffentlichung nach \u00a7\u00a085 UrhG zu haben.<\/p>\n<p class=\"ErlText AlignLeft\">Der <span class=\"Unterstrichen\">Beklagte<\/span> gestand das beanstandete Posting zu und bot dem Kl\u00e4ger einen Teilvergleich \u00fcber das Unterlassungsbegehren an. Die Verpflichtung zur Urteilsver\u00f6ffentlichung nahm er davon aus, weil die Information der \u00d6ffentlichkeit \u00fcber die Widerrechtlichkeit einer Bildnisver\u00f6ffentlichung kein Aufkl\u00e4rungsinteresse begr\u00fcnde.<\/p>\n<p>Daraufhin beantragte der Kl\u00e4ger die Erlassung einer einstweiligen Verf\u00fcgung und brachte eine Klage auf u.a. Unterlassung und Urteilsver\u00f6ffentlichung ein.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung:<\/strong><\/p>\n<p>Das <span class=\"Unterstrichen\">Erstgericht<\/span> erlie\u00df die beantragte einstweilige Verf\u00fcgung. Das <span class=\"Unterstrichen\">Rekursgericht<\/span> best\u00e4tigte diese Entscheidung. Der OGH hielt den Revisionsrekurs des Beklagten f\u00fcr nicht berechtigt. Aus der Begr\u00fcndung:<\/p>\n<p>Die Berechtigung eines Ver\u00f6ffentlichungsbegehrens h\u00e4ngt davon ab, ob ein schutzw\u00fcrdiges Interesse des Kl\u00e4gers an der Aufkl\u00e4rung des Publikums im begehrten Ausma\u00df besteht . Die Urteilsver\u00f6ffentlichung nach \u00a7\u00a085 UrhG hat nicht den Charakter einer Strafe. Daher besteht<strong> an der blo\u00dfen Information der \u00d6ffentlichkeit \u00fcber die Widerrechtlichkeit einer Bildnisver\u00f6ffentlichung kein berechtigtes Interesse<\/strong>. Ein berechtigtes Aufkl\u00e4rungsinteresse liegt nur dann vor, wenn die Ver\u00f6ffentlichung ein <strong>geeignetes Mittel zur Beseitigung jener Nachteile<\/strong> ist, die eine Verletzung der im Urheberrechtsgesetz normierten (Verwertungs-)Rechte mit sich gebracht hat oder noch mit sich bringen k\u00f6nnte. Die <strong>Urteilsver\u00f6ffentlichung muss dabei geeignet sein, falsche Eindr\u00fccke zu beseitigen, die durch die Ver\u00f6ffentlichung entstanden <\/strong>sind.<\/p>\n<p>Die vom Kl\u00e4ger geltend gemachte Verletzungshandlung bezieht sich auf die unerlaubte Verwendung und Bearbeitung des fraglichen Lichtbilds. Dadurch wurde vom Beklagten der <strong>falsche Eindruck vermittelt, er habe die Zustimmung<\/strong> des Lichtbildherstellers bzw des Werknutzungsberechtigten zu diesen Handlungen eingeholt.<\/p>\n<p>In einer fr\u00fcheren Entscheidung \u00fcber einen vergleichbaren Sachverhalt wies der OGH das Ver\u00f6ffentlichungsbegehren ab. Dort scheiterte das Ver\u00f6ffentlichungsbegehren jedoch nicht am Umstand, dass die Klage einen Eingriff in Verwertungsrechte betroffen hat, sondern an der Formulierung des Unterlassungsurteils, in dem kein Bezug zur Art und Weise der Bildnisver\u00f6ffentlichung und zu dem dadurch verschafften falschen bzw nachteiligen Eindruck hergestellt wurde. Aus diesem Grund konnte durch die Ver\u00f6ffentlichung der Unterlassungsverpflichtung auch nicht \u00fcber die durch die Ver\u00f6ffentlichung des Lichtbilds entstandenen Nachteile aufgekl\u00e4rt werden.<\/p>\n<p class=\"ErlText AlignLeft\">Zusammenfassend hielt der OGH daher an dem Grundsatz fest, dass an der blo\u00dfen Information der \u00d6ffentlichkeit \u00fcber die Widerrechtlichkeit der Ver\u00f6ffentlichung eines Bildnisses kein berechtigtes Interesse besteht. Ein Ver\u00f6ffentlichungsbegehren ist aber <strong>dann gerechtfertigt<\/strong>, wenn sich aus der zu ver\u00f6ffentlichenden Unterlassungsverpflichtung (zus\u00e4tzlich zur widerrechtlichen Ver\u00f6ffentlichung eines Lichtbilds) der <strong>konkrete Zusammenhang<\/strong> <strong>zu einer Verletzung von Urheber- oder Leistungsschutzrechten oder aber zu einer pers\u00f6nlichkeitsverletzenden Aussage in einem Bildbegleittext ergibt\u00a0 und durch die Ver\u00f6ffentlichung auch \u00fcber diesen Verletzungszusammenhang aufgekl\u00e4rt wird<\/strong>.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>OGH-Entscheidung vom 17.7.2018, 4 Ob 107\/18s Sachverhalt: Der Kl\u00e4ger ist ein \u00f6sterreichischer Rundfunkveranstalter. Der Beklagte ist Bundesparteiobmann einer politischen Partei. 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