{"id":2536,"date":"2018-10-24T14:05:39","date_gmt":"2018-10-24T14:05:39","guid":{"rendered":"http:\/\/media-law.at\/?p=2536"},"modified":"2018-10-24T14:05:39","modified_gmt":"2018-10-24T14:05:39","slug":"verstoss-gegen-versandhandelsverbot-und-werbeverbot-fuer-e-zigaretten-unlautere-geschaeftspraktik","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/media-law.at\/?p=2536","title":{"rendered":"Versto\u00df gegen Versandhandelsverbot und Werbeverbot f\u00fcr E-Zigaretten = Unlautere Gesch\u00e4ftspraktik"},"content":{"rendered":"<p>OGH-Entscheidung vom 23.8.2018, 4 Ob 138\/18z<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt:<\/strong><\/p>\n<p>Der Schutzverband gegen unlauteren Wettbewerb klagte die Betreiber eines Online-Shops f\u00fcr E-Zigaretten und Zubeh\u00f6r und beantragte die Erlassung einer einstweiligen Verf\u00fcgung.<\/p>\n<p>Die Beklagten w\u00fcrden rechtswidrig elektrische Zigaretten, Liquids und Zubeh\u00f6r verkaufen und bewerben. Zur Bewerbung wurden etwa die Slogans \u201eDampfen &#8211; Sag ja zur Freiheit\u201c, \u201eE-Dampfzigarette \u2013 DER Shop f\u00fcr elektrische Zigaretten und Liquids!\u201c, \u201eStop der Bevormundung\u201c und \u201eE-Zigaretten retten Leben\u201c verwendet. Bei der Zustellvariante &#8222;Selbstabholung&#8220; werde dem Kunden auch eine unentgeltliche <strong>pers\u00f6nliche Lieferung als freiwillige Dienstleistung einer Privatpersonen<\/strong> angeboten.<\/p>\n<p>Daher w\u00fcrden die Beklagten mit ihrem Verhalten gegen \u00a7\u00a01 Abs\u00a01 Z\u00a01 UWG iVm \u00a7\u00a02a und \u00a7\u00a011 Abs\u00a01 und 2 Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw Nichtraucherschutzgesetz \u2013 TNRSG versto\u00dfen.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung:<\/strong><\/p>\n<p>Das Erstgericht erlie\u00df die beantrage einstweilige Verf\u00fcgung. Das Rekursgericht best\u00e4tigte diese Entscheidung. Den Revisionsrekurs der Beklagten befand der OGH f\u00fcr nicht berechtigt. Aus der Begr\u00fcndung:<\/p>\n<p>Das TNRSG enth\u00e4lt ein <strong>absolutes Versandhandelsverbot<\/strong> f\u00fcr E-Zigaretten und Zubeh\u00f6r im Verh\u00e4ltnis zu Verbrauchern. Dieses Verbot f\u00fchrt dazu, dass die in Rede stehenden Waren nicht von zu Hause aus bestellt und nicht direkt nach Hause geliefert werden d\u00fcrfen, sondern dass f\u00fcr den Kauf der <strong>pers\u00f6nliche Besuch einer Trafik oder eines Einzelhandelsgesch\u00e4fts erforderlich<\/strong> ist.\u00a0Zun\u00e4chst stellte der OGH daher fest, dass die Beklagten durch die Gestaltung des beschriebenen Bestell- und Auslieferungsvorgangs in ihrem Online-Shop gegen das Versandhandelsverbot nach \u00a7\u00a02a TNRSG versto\u00dfen haben.<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus kam der OGH zu der Ansicht, dass die Beklagten mit den beanstandeten Werbeaussagen auch gegen das <strong>Werbeverbot f\u00fcr E-Zigaretten und Liquids<\/strong> (als verwandte Erzeugnisse im Sinn des \u00a7\u00a01 Z\u00a01e TNRSG) versto\u00dfen\u00a0haben. Denn der <strong>Begriff der kommerziellen Kommunikation<\/strong> (vor allem in Art\u00a02 lit\u00a0f EC-RL und \u00a7\u00a03 Z\u00a06 ECG) ist <strong>weit auszulegen<\/strong> und erfasst s\u00e4mtliche Formen der Kommunikation, die auf die <strong>(direkte oder indirekte) F\u00f6rderung des Absatzes von Produkten oder Dienstleistungen<\/strong> oder des Images eines Unternehmens abzielen. Dazu z\u00e4hlen nicht nur die Absatzwerbung im engeren Sinn, sondern alle (direkten und indirekten) Ma\u00dfnahmen der Verkaufsf\u00f6rderung, auch wenn sie keine auf den Preis oder die Warenqualit\u00e4t bezogene Werbeaussage enthalten. Die beanstandeten &#8211; \u00fcber Internet verbreiteten &#8211;\u00a0Aussagen im Zusammenhang mit dem Online-Shop sollten den Interessenten zum Konsum und damit zum Kauf von E-Zigaretten animieren.<\/p>\n<p>Zu guter Letzt bejahte der OGH auch einen <strong>unlauteren Wettbewerbsversto\u00df (durch Rechtsbruch)<\/strong>: Ein Versto\u00df gegen eine nicht dem Lauterkeitsrecht im engeren Sinn zuzuordnende generelle Norm ist dann als unlautere Gesch\u00e4ftspraktik oder als sonstige unlautere Handlung im Sinn des \u00a7\u00a01 Abs\u00a01 Z\u00a01 UWG zu werten, wenn die Norm nicht auch mit guten Gr\u00fcnden in einer Weise ausgelegt werden kann, dass sie dem beanstandeten Verhalten nicht entgegensteht. Die den Beklagten vorgeworfenen Verst\u00f6\u00dfe gegen die Bestimmungen des TNRSG seien eindeutig. Dass die Beklagten um die Bedeutung der zugrunde liegenden rechtlichen Normen Bescheid wissen, zeigt schon die Gestaltung des Online-Shops, mit der sie versuchen, den Zustellservice als \u201eAbholvariante\u201c zu beschreiben. Die Bedeutung bzw Reichweite des Werbeverbots f\u00fcr Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse insbesondere in Diensten der Informationsgesellschaft ist ebenfalls unzweifelhaft. Auch wenn die beanstandeten Slogans in einer allgemeineren Weise formuliert sind, ist ihre Intention, die angesprochenen Betrachter der Website zum Kauf zu animieren, eindeutig erkennbar. Dass ein illegaler Online-Shop (mit Versandhandel gegen\u00fcber Verbrauchern) nicht als \u201espezialisierter Fachhandel\u201c angesehen werden kann, liegt auf der Hand. Die von den Beklagten ins Treffen gef\u00fchrten <strong>Rechtsansichten erweisen sich damit als nicht vertretbar<\/strong>.<\/p>\n<p>Der OGH wies den Revisionsrekurs der Beklagten daher ab.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>OGH-Entscheidung vom 23.8.2018, 4 Ob 138\/18z Sachverhalt: Der Schutzverband gegen unlauteren Wettbewerb klagte die Betreiber eines Online-Shops f\u00fcr E-Zigaretten und Zubeh\u00f6r und beantragte die Erlassung einer einstweiligen Verf\u00fcgung. Die Beklagten w\u00fcrden rechtswidrig elektrische Zigaretten, Liquids und Zubeh\u00f6r verkaufen und bewerben. 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