{"id":2520,"date":"2018-06-23T13:01:22","date_gmt":"2018-06-23T13:01:22","guid":{"rendered":"http:\/\/media-law.at\/?p=2520"},"modified":"2018-10-23T13:27:11","modified_gmt":"2018-10-23T13:27:11","slug":"das-recht-am-eigenen-wort-zustimmungslos-angefertigte-tonbandaufnahme-von-gerichtsverhandlung-rechtswidrig","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/media-law.at\/?p=2520","title":{"rendered":"Das &#8222;Recht am eigenen Wort&#8220;: Zustimmungslos angefertigte Tonbandaufnahme von Gerichtsverhandlung rechtswidrig"},"content":{"rendered":"<p>OGH-Entscheidung vom 24.5.2018, 6 Ob 82\/18d<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt:<\/strong><\/p>\n<p>Das richterliche Protokoll einer Gerichtsverhandlung liefert \u00fcber den Verlauf und Inhalt der Verhandlung vollen Beweis (soweit nicht ein ausdr\u00fccklicher Widerspruch einer Partei vorliegt). Es handelt sich um ein Res\u00fcmeeprotokoll, das Gang und Inhalt der Verhandlung nur gestrafft wiedergibt. Wer genauere Protokollierung w\u00fcnscht, kann einen Antrag auf stenographische Aufzeichnung im Sinne des \u00a7\u00a0280 ZPO stellen.<\/p>\n<p>Dem Verfahren lag ein Streit dar\u00fcber zugrunde, ob in einem fr\u00fcheren Verfahren im Rahmen der zwischen den dortigen Streitparteien gef\u00fchrten Vergleichsgespr\u00e4che bereits eine endg\u00fcltige Einigung erzielt wurde, also auf beiden Seiten Bindungs- bzw Abschlusswille vorlag. Diese Frage haben die Vorinstanzen verneint, ohne jedoch die damals zust\u00e4ndige Richterin einzuvernehmen.<\/p>\n<p>Die Revisionswerberin erblickte eine erhebliche Rechtsfrage unter anderem darin, ob ein richterliches Protokoll ohne Einvernahme des Richters als Beweis des Protokollierten gewertet werden kann. In ihrer Revision st\u00fctzte sie sich auch auf eine offenbar von ihr angefertigte Tonaufnahme der Verhandlung.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung:<\/strong><\/p>\n<p>Der OGH wies die Revision zur\u00fcck und f\u00fchrte zu der selbst angefertigten Tonbandaufnahme Folgendes aus:<\/p>\n<p class=\"ErlText AlignLeft\">Analog zum Recht am eigenen Bild (vgl \u00a7\u00a078 UrhG) ist in der Judikatur auch das <strong>\u201eRecht am eigenen Wort\u201c<\/strong> anerkannt, das aus \u00a7\u00a016 ABGB abgeleitet wird. Der Schutzbereich des zivilrechtlichen \u201eRechts am gesprochenen Wort\u201c geht \u00fcber \u00a7\u00a0120 StGB hinaus. Die <strong>Tonbandaufnahme einer Besprechung ohne Zustimmung des Gespr\u00e4chspartners ist daher rechtswidrig<\/strong>. Gleiches gilt f\u00fcr die Aufnahme von Telefongespr\u00e4chen.<\/p>\n<p class=\"ErlText AlignLeft\">Eine heimliche <strong>Aufnahme durch den Gespr\u00e4chspartner widerspricht den Interessen des Sprechenden<\/strong>, da fl\u00fcchtige, keineswegs stets wohl\u00fcberlegte Worte festgehalten w\u00fcrden. Schon alleine durch die M\u00f6glichkeit der Verbreitung w\u00fcrde die Vertraulichkeit des Gespr\u00e4chs zerst\u00f6rt werden und die heimliche Aufnahme in jedes Gespr\u00e4ch Misstrauen einf\u00fchren. Es w\u00fcrde eine schwere Beeintr\u00e4chtigung des Menschen in der Entfaltung seiner Pers\u00f6nlichkeit bedeuten, wenn ein Gespr\u00e4chspartner bef\u00fcrchten m\u00fcsse, dass durch eine Aufnahme ohne sein Wissen jede Wendung des Gespr\u00e4chs, aber auch der Klang seiner Stimme mit allen Besonderheiten und Unvollkommenheiten festgehalten werde. Mit dieser Bef\u00fcrchtung w\u00e4re untrennbar das Gef\u00fchl st\u00e4ndigen Argwohns und Misstrauens verbunden. Wer eine heimliche Tonaufnahme eines Gespr\u00e4chs bef\u00fcrchten m\u00fcsse, werde kaum mehr unbefangen sprechen.<\/p>\n<p class=\"ErlText AlignLeft\">Dass eine <strong>Gerichtsverhandlung im Zivilverfahren grunds\u00e4tzlich \u00f6ffentlich ist, steht dem nicht entgegen<\/strong>, weil zwischen dem Zuh\u00f6ren durch eine Person und der Aufnahme auf einem Aufnahmeger\u00e4t doch erhebliche Unterschiede bestehen, insbesondere in Bezug auf die M\u00f6glichkeit dauerhafter Speicherung und die Weiterverbreitungsm\u00f6glichkeiten. Die M\u00f6glichkeit einer heimlichen Tonbandaufnahme w\u00fcrde dazu f\u00fchren, dass Parteien oder Zeugen <strong>nicht mehr in gleicher Weise wie bisher unbefangen sprechen<\/strong>, weil sie bef\u00fcrchten m\u00fcssen, dass jede allenfalls unexakte Formulierung, jedes Z\u00f6gern und jede Unsicherheit auf einem Tontr\u00e4ger festgehalten wird.<\/p>\n<p class=\"ErlText AlignLeft\">Aus diesem Grund ist selbst die stenographische Aufzeichnung in \u00a7\u00a0280 ZPO an die Zustimmung des Gerichts gebunden. Dies muss umso mehr f\u00fcr Tonaufnahmen gelten. Auch eine \u00f6ffentliche Gerichtsverhandlung darf daher <strong>grunds\u00e4tzlich nicht ungefragt aufgenommen<\/strong> werden, sofern nicht <strong>zumindest ein schl\u00fcssiges Einverst\u00e4ndnis der Anwesenden<\/strong> eingeholt wurde. Zur Vermeidung von Missverst\u00e4ndnissen und von zivil- wie disziplin\u00e4rer Verantwortlichkeit ist die <strong>Einholung einer ausdr\u00fccklichen Zustimmung aller Beteiligten zweckm\u00e4\u00dfig<\/strong>.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>OGH-Entscheidung vom 24.5.2018, 6 Ob 82\/18d Sachverhalt: Das richterliche Protokoll einer Gerichtsverhandlung liefert \u00fcber den Verlauf und Inhalt der Verhandlung vollen Beweis (soweit nicht ein ausdr\u00fccklicher Widerspruch einer Partei vorliegt). Es handelt sich um ein Res\u00fcmeeprotokoll, das Gang und Inhalt der Verhandlung nur gestrafft wiedergibt. Wer genauere Protokollierung w\u00fcnscht, kann einen Antrag auf stenographische Aufzeichnung [&hellip;]<\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_et_pb_use_builder":"","_et_pb_old_content":"","_et_gb_content_width":"","footnotes":""},"categories":[15],"tags":[1614,1615,1522],"class_list":["post-2520","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-persoenlichkeitsrechte","tag-recht-am-eigenen-wort","tag-resuemeeprotokoll","tag--16-abgb"],"aioseo_notices":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/media-law.at\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/2520","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/media-law.at\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/media-law.at\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/media-law.at\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/media-law.at\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=2520"}],"version-history":[{"count":2,"href":"https:\/\/media-law.at\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/2520\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":2522,"href":"https:\/\/media-law.at\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/2520\/revisions\/2522"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/media-law.at\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=2520"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/media-law.at\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=2520"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/media-law.at\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=2520"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}