{"id":2517,"date":"2018-08-01T08:15:34","date_gmt":"2018-08-01T08:15:34","guid":{"rendered":"http:\/\/media-law.at\/?p=2517"},"modified":"2018-10-23T09:10:16","modified_gmt":"2018-10-23T09:10:16","slug":"entgeltliche-beratung-und-unterstuetzung-bei-prozessfuehrung-greift-in-anwaltsvorbehalt-ein-quota-litis-vereinbarung-rechtwidrig","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/media-law.at\/?p=2517","title":{"rendered":"Entgeltliche Beratung und Unterst\u00fctzung bei Prozessf\u00fchrung greift in Anwaltsvorbehalt ein \/ Quota litis-Vereinbarung rechtwidrig"},"content":{"rendered":"<p>OGH-Entscheidung vom 17.7.2018, 4 Ob 14\/18i<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt:<\/strong><\/p>\n<p class=\"ErlText AlignLeft\">Der Kl\u00e4ger ist Rechtsanwalt und vertritt einen Gl\u00fccksspielkonzern.<\/p>\n<p class=\"ErlText AlignLeft\">Der Beklagte ist nicht Rechtsanwalt und besitzt keine Befugnis zur berufsm\u00e4\u00dfigen Parteienvertretung. Er ist Medieninhaber der Website <strong>www.automaten-klage.at<\/strong>.<\/p>\n<p class=\"ErlText AlignLeft\">Zwischen dem Beklagten und dem Gl\u00fccksspielkonzern kommt es seit vielen Jahren immer wieder zu gerichtlichen Auseinandersetzungen, wobei sich der Beklagte als <strong>\u201eSpielersch\u00fctzer\u201c<\/strong> f\u00fcr die Rechte der durch Spielen an Gl\u00fccksspielautomaten des vom Kl\u00e4ger vertretenen Konzerns Gesch\u00e4digten einsetzt. Seine Unterst\u00fctzung bietet er vor allem auf seiner Website an. F\u00fcr seine Leistungen <strong>verlangt er einen Teil des erstrittenen Betrags als Entgelt<\/strong> (quota litis Vereinbarung).<\/p>\n<p class=\"ErlText AlignLeft\">Der Rechtsanwalt klagte auf Unterlassung und Urteilsver\u00f6ffentlichung. Der Beklagte biete seine Dienste zur Zur\u00fcckforderung von Spielverlusten an und er erl\u00e4utere potentiellen Kl\u00e4gern, wie sie vorgehen m\u00fcssten, um ihre Rechtsanspr\u00fcche gegen den Gl\u00fccksspielkonzern durchzusetzen. Er biete damit au\u00dfergerichtliche Rechtsberatung an, wobei er \u00f6ffentlich zugestehe, dass er diese Rechtsberatung nur entgeltlich anbiete. Interessenten m\u00fcssten in der Regel 20-33\u00a0% ihrer Forderung als Entgelt f\u00fcr die juristische Beratungst\u00e4tigkeit abtreten. Der Beklagte handle in der Absicht, Einnahmen zu lukrieren. Damit versto\u00dfe er gegen \u00a7\u00a08\u00a0RAO und die <strong>Winkelschreiberei<\/strong>-VO. Er verwirklicht damit einen Versto\u00df gegen \u00a7\u00a01 Abs\u00a01 Z\u00a01 UWG. Zwischen den Parteien bestehe ein Wettbewerbsverh\u00e4ltnis, da der Beklagte in den <strong>Anwaltsvorbehalt<\/strong> eingreife.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung:<\/strong><\/p>\n<p>Das Erstgericht wies die Klage ab. Das Berufungsgericht gab dem Unterlassungsbegehren jedoch im Hinblick auf die Aus\u00fcbung der einem Rechtsanwalt vorbehaltenen T\u00e4tigkeiten Folge. Die quota litis-Vereinbarungen des Beklagten befand das Berufungsgericht f\u00fcr zul\u00e4ssig. Beide Streitparteien erhoben gegen diese Entscheidung Revision.<\/p>\n<p>Die Revision des Beklagten hielt der OGH f\u00fcr nicht zul\u00e4ssig. Aus der Begr\u00fcndung:<\/p>\n<p>Der Vertretungsvorbehalt der Rechtsanw\u00e4lte erfasst die berufsm\u00e4\u00dfige, also regelm\u00e4\u00dfige und auf Gewinn gerichtete Parteienvertretung. Ihr Vertretungsrecht schlie\u00dft dabei auch das Beratungsrecht in sich, weil eine Vertretung ohne vorhergehende Beratung kaum denkbar ist. Die <strong>umfassende Rechtsberatung ist daher Rechtsanw\u00e4lten vorbehalten<\/strong>. Ob eine derartige Beratungst\u00e4tigkeit ausge\u00fcbt wird, kann nur anhand der Umst\u00e4nde des Einzelfalls beurteilt werden und wirft daher regelm\u00e4\u00dfig keine erhebliche Rechtsfrage auf.<\/p>\n<p>Der Beklagte bewirbt auf seiner Homepage eine umfassende Betreuung durch die Setzung rechtlicher Schritte gegen Spielverluste. Er bietet zwar auch an, Rechtsanw\u00e4lte zu \u201eempfehlen\u201c, jedoch auch, \u201ef\u00fcr\u201c und \u201emit\u201c dem Gesch\u00e4digten \u201eseine Klage\u201c einzureichen. Als Referenz f\u00fchrt er ein Verfahren an, in dem der vom Kl\u00e4ger vertretene Konzern zur R\u00fcckzahlung von Spielverlusten an \u201evon uns\u201c vertretene Spieler verpflichtet worden sei. Dass der Beklagte damit eine dem Vertretungsmonopol der Rechtsanw\u00e4lte unterfallende, umfassende Rechtsberatung angeboten hat, begr\u00fcndet daher keine aufzugreifende Fehlbeurteilung des Berufungsgerichts. Die Behauptung des Beklagten, der Versto\u00df sei ihm \u201esubjektiv nicht vorwerfbar\u201c verkennt, dass es darauf seit der <span class=\"highlighted\">UWG<\/span> Novelle 2007 nicht mehr ankommt. Ma\u00dfgeblich ist vielmehr die Vertretbarkeit einer Rechtsansicht, wie sie sich aus Wortlaut und Zweck der angeblich \u00fcbertretenen Norm und einschl\u00e4giger Rechtsprechung ergibt. Die Revision des Beklagten wurde vom OGH daher als unzul\u00e4ssig zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<p>Die Revision des Kl\u00e4gers wurde hingegen vom OGH f\u00fcr zul\u00e4ssig und berechtigt befunden: Der Kl\u00e4ger hielt am Vorwurf fest, dass der Beklagte\u00a0entgegen dem Verbot des \u00a7\u00a0879 Abs\u00a02 Z\u00a02 ABGB <strong>pacta de quota litis <\/strong>f\u00fcr seine\u00a0 Leistungen abschloss.<\/p>\n<p>Der vorrangige Schutzzweck des \u00a7\u00a0879 Abs\u00a02 Z\u00a02 ABGB besteht darin, dass der Anwalt die Ungewissheit des Prozessausgangs, dessen Aussichten f\u00fcr den Klienten schwieriger abzusch\u00e4tzen sind als f\u00fcr ihn selbst, <strong>spekulativ ausn\u00fctzen<\/strong> k\u00f6nnte. Diese <strong>Gefahr besteht bei Winkelschreiberei<\/strong>, die nur bei gewerbsm\u00e4\u00dfiger Begehung vorliegt, zumindest im selben Ausma\u00df, und zwar unabh\u00e4ngig davon, ob der Winkelschreiber behauptet, Rechtsanwalt zu sein, oder ob er f\u00e4lschlich den Anschein erweckt, au\u00dferhalb des Vertretungsmonopols der Rechtsanw\u00e4lte zu handeln.<\/p>\n<p>Die Rechtsprechung hat unter dem Begriff \u201eRechtsfreund\u201c im Sinn des \u00a7\u00a0879 Abs\u00a02 Z\u00a02 ABGB zun\u00e4chst nur Rechtsanw\u00e4lte verstanden, dann aber auch Notare, Steuerberater, Buchpr\u00fcfer und Wirtschaftspr\u00fcfer darunter subsumiert, also einen Personenkreis, f\u00fcr den \u2013 den anwaltlichen Standespflichten vergleichbare \u2013 Standesregeln bestehen. Eine Ausdehnung des Anwendungsbereichs dieser Bestimmung auf andere (nicht zur berufsm\u00e4\u00dfigen Standesvertretung geh\u00f6rende) Berufe wurde hingegen abgelehnt.<\/p>\n<p>In einer fr\u00fcheren Entscheidung hat der OGH das Verbot des pactum de quota litis jedoch auch auf den Fall \u00fcbertragen, dass ein Nichtberechtigter unter der Vorspiegelung, dazu befugt zu sein, gewerbsm\u00e4\u00dfig Leistungen erbringt, die einer bestimmten Berufsgruppe vorbehalten sind. \u00a0Begr\u00fcndet wurde dies unter anderem mit einem Verweis auf die Rechtsprechung zum Scheinkaufmann. Diese Entscheidung h\u00e4lt in ihrer conclusio ausdr\u00fccklich fest, dass es <strong>ausreicht, wenn der Nichtberechtigte den Anschein erweckt, zu der Leistung befugt zu sein<\/strong>. Ein derartiger Anschein kann aber nicht nur durch die Vorspiegelung bewirkt werden, der Leistende sei selbst Rechtsanwalt, sondern auch durch die (zumindest konkludente) Zusicherung, die fragliche Leistung falle unter keinen Vertretungsvorbehalt und d\u00fcrfe daher von jedermann erbracht werden.<\/p>\n<p>Dass der\u00a0Beklagte\u00a0zumindest schl\u00fcssig den Anschein erweckte, diese Leistungen auch befugterweise anbieten zu d\u00fcrfen, ergibt sich eindeutig aus den Werbetexten der Website. Auch f\u00fcr den Beklagten gilt daher das Verbot des \u00a7\u00a0879 Abs\u00a02 Z\u00a02 ABGB.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>OGH-Entscheidung vom 17.7.2018, 4 Ob 14\/18i Sachverhalt: Der Kl\u00e4ger ist Rechtsanwalt und vertritt einen Gl\u00fccksspielkonzern. Der Beklagte ist nicht Rechtsanwalt und besitzt keine Befugnis zur berufsm\u00e4\u00dfigen Parteienvertretung. Er ist Medieninhaber der Website www.automaten-klage.at. 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