{"id":2513,"date":"2018-10-21T10:15:32","date_gmt":"2018-10-21T10:15:32","guid":{"rendered":"http:\/\/media-law.at\/?p=2513"},"modified":"2018-10-23T14:21:39","modified_gmt":"2018-10-23T14:21:39","slug":"eugh-internetzugang-fuer-eine-ganze-familie-befreit-inhaber-des-anschlusses-nicht-von-haftung-fuer-filesharing","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/media-law.at\/?p=2513","title":{"rendered":"EuGH: Internetzugang f\u00fcr mehrere Familienmitglieder befreit Inhaber des Anschlusses nicht von Haftung (Filesharing)"},"content":{"rendered":"<p>EuGH-Urteil vom 18.10.2018, Rechtssache C\u2011149\/17<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt:<\/strong><\/p>\n<p>Der deutsche Verlag Bastei L\u00fcbbe\u00a0verf\u00fcgt \u00fcber die Urheberrechte und verwandten Schutzrechte des Tontr\u00e4gerherstellers an der H\u00f6rbuchfassung eines Buches.<\/p>\n<p>Herr Strotzer ist Inhaber eines Internetanschlusses, \u00fcber den dieses H\u00f6rbuch am 8.\u00a0Mai 2010 einer unbegrenzten Anzahl von Nutzern einer Internet-Tauschb\u00f6rse (\u201epeer-to-peer\u201c) zum Herunterladen angeboten wurde.<\/p>\n<p>Der Verlag klagte Herrn Strotzer auf Zahlung von Schadenersatz. Herr Strotzer bestritt jedoch, die Urheberrechtsverletzung selbst begangen zu haben. Sein Internetanschluss sei hinreichend gesichert gewesen. Neben ihm h\u00e4tten auch <strong>seine im selben Haus wohnenden Eltern Zugriff auf den Anschluss<\/strong> gehabt, sie h\u00e4tten aber nach seiner Kenntnis weder das Werk auf ihrem Computer noch Kenntnis von seiner Existenz gehabt noch das Tauschb\u00f6rsenprogramm genutzt. Zudem sei zum Zeitpunkt der Urheberrechtsverletzung der Rechner ausgeschaltet gewesen.<\/p>\n<p>Aus der Rechtsprechung des deutschen BGH geht hervor, dass<strong> im deutschen Recht in Anbetracht des Grundrechts auf Schutz des Familienlebens eine solche Verteidigung ausreiche<\/strong>, um die Haftung des Inhabers des Internetanschlusses auszuschlie\u00dfen. Das Amtsgericht M\u00fcnchen wies die Klage aus diesem Grund ab. Das Landgericht M\u00fcnchen hatte \u00fcber die Berufung der Kl\u00e4gerin zu entscheiden und beschloss, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung:<\/strong><\/p>\n<p>Der EuGH wies als Erstes darauf hin, dass das Hauptziel der Richtlinie 2001\/29 nach ihrem neunten Erw\u00e4gungsgrund darin besteht, ein hohes Schutzniveau f\u00fcr das Urheberrecht und die verwandten Schutzrechte zu erreichen, da diese Rechte f\u00fcr das geistige Schaffen wesentlich sind.<\/p>\n<p>Vor diesem Hintergrund sprach der EuGH aus, dass das Unionsrecht einer nationalen Rechtsvorschrift <strong>entgegensteht<\/strong>, wonach der Inhaber eines Internetanschlusses, \u00fcber den Urheberrechtsverletzungen durch Filesharing begangen wurden, <strong>nicht haftbar gemacht werden kann, wenn er ein Familienmitglied benennt<\/strong>, dem der Zugriff auf diesen Anschluss m\u00f6glich war, <strong>ohne n\u00e4here Einzelheiten<\/strong> zu Zeitpunkt und Art der Nutzung des Anschlusses durch dieses Familienmitglied mitzuteilen.<\/p>\n<p>Nach Auffassung des EuGH muss ein <strong>angemessenes Gleichgewicht zwischen verschiedenen Grundrechten<\/strong>, n\u00e4mlich zum einen dem <strong>Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf<\/strong> und dem <strong>Recht des geistigen Eigentums<\/strong> und zum anderen dem <strong>Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens<\/strong>, gefunden werden.<\/p>\n<p>An einem solchen Gleichgewicht fehlt es, wenn den Familienmitgliedern des Inhabers eines Internetanschlusses, \u00fcber den Urheberrechtsverletzungen durch Filesharing begangen wurden, ein quasi absoluter Schutz gew\u00e4hrt wird.<\/p>\n<p>Wenn ein Gericht keine entsprechenden Beweismittel verlangen kann, die Familienmitglieder der gegnerischen Partei betreffen, dann werden die Feststellung der ger\u00fcgten Urheberrechtsverletzung und die Identifizierung ihres T\u00e4ters unm\u00f6glich gemacht. Folglich kommt es zu einer qualifizierten Beeintr\u00e4chtigung des Grundrechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf und der dem Inhaber des Urheberrechts zustehenden Grundrechte des geistigen Eigentums.<\/p>\n<p>Anders verhielte es sich jedoch, wenn die Rechtsinhaber zur Vermeidung eines f\u00fcr unzul\u00e4ssig gehaltenen Eingriffs in das Familienleben \u00fcber einen <strong>anderen wirksamen Rechtsbehelf<\/strong> verf\u00fcgen k\u00f6nnten, der es ihnen in diesem Fall insbesondere erm\u00f6glichte, die zivilrechtliche Haftung des Inhabers des betreffenden Internetanschlusses feststellen zu lassen.<\/p>\n<p>Zudem ist es letztlich Sache des vorlegenden Gerichts, zu pr\u00fcfen, ob das betreffende nationale Recht gegebenenfalls andere Mittel, Verfahren oder Rechtsbehelfe enth\u00e4lt, die es den zust\u00e4ndigen Gerichten erm\u00f6glichen, die Erteilung der erforderlichen Ausk\u00fcnfte anzuordnen, mit denen sich unter Umst\u00e4nden wie denen des Ausgangsverfahrens die Urheberrechtsverletzung und die Identit\u00e4t des Zuwiderhandelnden feststellen l\u00e4sst.<\/p>\n<p><em>Nach alledem beantwortete der EuGH die Vorlagefragen dahingehend, dass Art.\u00a08 Abs.\u00a01 und 2 der Richtlinie 2001\/29 in Verbindung mit ihrem Art.\u00a03 Abs.\u00a01 einerseits und Art.\u00a03 Abs.\u00a02 der Richtlinie 2004\/48 andererseits dahin auszulegen sind, dass sie einer nationalen Rechtsvorschrift wie der im Ausgangsverfahren streitigen in der Auslegung durch das zust\u00e4ndige nationale Gericht entgegenstehen, wonach der Inhaber eines Internetanschlusses, \u00fcber den Urheberrechtsverletzungen durch Filesharing begangen wurden, nicht haftbar gemacht werden kann, wenn er mindestens ein Familienmitglied benennt, dem der Zugriff auf diesen Anschluss m\u00f6glich war, ohne n\u00e4here Einzelheiten zu Zeitpunkt und Art der Nutzung des Anschlusses durch dieses Familienmitglied mitzuteilen.<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>EuGH-Urteil vom 18.10.2018, Rechtssache C\u2011149\/17 Sachverhalt: Der deutsche Verlag Bastei L\u00fcbbe\u00a0verf\u00fcgt \u00fcber die Urheberrechte und verwandten Schutzrechte des Tontr\u00e4gerherstellers an der H\u00f6rbuchfassung eines Buches. Herr Strotzer ist Inhaber eines Internetanschlusses, \u00fcber den dieses H\u00f6rbuch am 8.\u00a0Mai 2010 einer unbegrenzten Anzahl von Nutzern einer Internet-Tauschb\u00f6rse (\u201epeer-to-peer\u201c) zum Herunterladen angeboten wurde. 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