{"id":2503,"date":"2018-10-20T10:16:33","date_gmt":"2018-10-20T10:16:33","guid":{"rendered":"http:\/\/media-law.at\/?p=2503"},"modified":"2018-10-20T17:31:09","modified_gmt":"2018-10-20T17:31:09","slug":"media-analyse-ist-nicht-irrefuehrend","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/media-law.at\/?p=2503","title":{"rendered":"Die Reichweitenuntersuchungen der Media-Analyse sind nicht irref\u00fchrend"},"content":{"rendered":"<p>OGH-Entscheidung vom 25.9.2018, 4 Ob 116\/18i<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt:<\/strong><\/p>\n<p class=\"ErlText AlignLeft\">Die Kl\u00e4gerin ist Medieninhaberin einer monatlich erscheinenden Wohnzeitschrift.<\/p>\n<p class=\"ErlText AlignLeft\">Der Beklagte ist ein Verein, dessen statutenm\u00e4\u00dfiger Zweck im Wesentlichen die Durchf\u00fchrung bzw Veranlassung von Reichweitenuntersuchungen von Werbetr\u00e4gern wie zB Zeitungen oder Zeitschriften ist. Der Verein f\u00fchrt in \u00d6sterreich j\u00e4hrlich die sogenannte <strong>Media-Analyse<\/strong> durch. Dabei handelt es sich um die <strong>gr\u00f6\u00dfte Untersuchung \u00fcber das Mediennutzungsverhalten der \u00f6sterreichischen Bev\u00f6lkerung<\/strong>. Ziel ist es, das Medien- und Verbraucherverhalten der \u00d6sterreicher objektiv darzustellen, also zu erheben, welche Reichweiten einzelne Werbetr\u00e4ger aufweisen.\u00a0Die Ergebnisse werden den Mitgliedern zug\u00e4nglich gemacht.<\/p>\n<p class=\"ErlText AlignLeft\">F\u00fcr Medieninhaber und Verlage ist beim Verkauf von Anzeigenfl\u00e4chen ein wesentliches Kriterium, m\u00f6glichst hohe Reichweiten ihrer Medien (Werbetr\u00e4ger) behaupten zu k\u00f6nnen. <strong>Je h\u00f6her die Reichweite eines Mediums ist, desto attraktiver ist die Schaltung von Inseraten darin<\/strong>. Die Media-Analyse des Beklagten gilt in \u00d6sterreich damit als \u201e<em>Leitw\u00e4hrung<\/em>\u201c der Werbewirtschaft.<\/p>\n<p class=\"ErlText AlignLeft\">Bestreben der Media-Analyse ist es, die Ergebnisse nach den Kriterien der Methodenlehre bestm\u00f6glich zu erheben. Anlage und Durchf\u00fchrung der Media-Analyse entsprechen dem internationalen Standard. Zur Erhebung der Reichweitenzahlen der einzelnen Medien werden Interviews mit Medienkonsumenten durchgef\u00fchrt.<\/p>\n<p class=\"ErlText AlignLeft\">Der Beklagte informiert seine Mitglieder in allen Publikationen dar\u00fcber, dass die <strong>erhobenen Daten der statistischen Schwankungsbreite unterliegen<\/strong>. Dies erfolgt an mehreren Stellen in den Jahres-Berichtsb\u00e4nden und auf der Website. Die Schwankungsbreiten werden dabei im Jahresbericht bei den \u201eDefinitionen\u201c erl\u00e4utert. Dort wird angegeben, dass die ausgewiesenen Werte die Werte mit der gr\u00f6\u00dften Wahrscheinlichkeit repr\u00e4sentieren und der tats\u00e4chliche Wert mit 95\u00a0% Wahrscheinlichkeit innerhalb der Schwankungsbreite liegt. Unter \u201eWichtige Hinweise\u201c wird im Jahresbericht angef\u00fchrt, dass f\u00fcr die Berechnung der Schwankungsbreiten sowie der Signifikanzen (Aussagen \u00fcber die Irrtumswahrscheinlichkeit) ungewichtete Fallzahlen verwendet werden m\u00fcssen. Zwei Seiten des Jahresberichts befassen sich mit den Formeln zur Berechnung von Schwankungsbreiten und Signifikanzen, drei Seiten mit Tabellen theoretischer Schwankungsbreiten.<\/p>\n<p class=\"ErlText AlignLeft\">32\u00a0% der Anzeigenkunden \u00f6sterreichischer Wohnzeitschriften gehen davon aus, dass die ver\u00f6ffentlichten Reichweiten der Media-Analyse immer im Rahmen der statistischen Schwankungsbreiten liegen und den tats\u00e4chlichen Reichweiten entsprechen. 7\u00a0% der gesamten Anzeigenkunden halten es f\u00fcr \u00fcberpr\u00fcfbar, ob die tats\u00e4chlichen Reichweiten wirklich innerhalb der statistischen Schwankungsbreiten liegen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin war der Ansicht, dass die vom Beklagten ver\u00f6ffentlichten Reichweitendaten <strong>un\u00fcberpr\u00fcfbar<\/strong> seien, die tats\u00e4chlichen Leserzahlen <strong>au\u00dferhalb der statistischen Schwankungsbreite<\/strong> l\u00e4gen und von den Ergebnissen der Media-Analyse grob abweichen k\u00f6nnten. 39\u00a0% der Anzeigenkunden h\u00e4tten in diesem Punkt falsche Vorstellungen von der Media-Analyse. Die Gesch\u00e4ftspraktik des Beklagten sei <strong>irref\u00fchrend<\/strong>, weil dieser den angesprochenen Verkehrskreisen die Information vorenthalte, dass die tats\u00e4chlichen Leserzahlen grob (au\u00dferhalb der statistischen Schwankungsbreite) von den ver\u00f6ffentlichten Reichweiten abweichen k\u00f6nnten. Sie klagte daher auf Unterlassung.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung:<\/strong><\/p>\n<p>Das Erstgericht bejahte den Unterlassungsanspruch. Das Berufungsgericht best\u00e4tigte diese Entscheidung. Der OGH hielt die Revision des Beklagten jedoch f\u00fcr zul\u00e4ssig und berechtigt. Aus der Begr\u00fcndung:<\/p>\n<p>Beim <strong>Irref\u00fchrungstatbestand<\/strong> ist zu pr\u00fcfen,<\/p>\n<p style=\"padding-left: 30px;\">(a)\u00a0wie ein durchschnittlich informierter und verst\u00e4ndiger Interessent f\u00fcr das Produkt\/die Dienstleistung, der eine dem Erwerb solcher Produkte\/Dienstleistungen angemessene Aufmerksamkeit aufwendet, die strittige Ank\u00fcndigung versteht,<\/p>\n<p style=\"padding-left: 30px;\">(b)\u00a0ob dieses Verst\u00e4ndnis den Tatsachen entspricht, und ob<\/p>\n<p style=\"padding-left: 30px;\">(c) eine nach diesem Kriterium unrichtige Angabe geeignet ist, den Interessenten zu einer gesch\u00e4ftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er sonst nicht getroffen h\u00e4tte.<\/p>\n<p>Der OGH hatte zu pr\u00fcfen, ob die beanstandeten Reichweitenangaben irref\u00fchrend sind. Dabei kam er zun\u00e4chst zu dem Ergebnis, dass &#8211; entgegen den Rechtsansichten der Vorinstanzen &#8211; der Beklagte in der Media-Analyse die <strong>mathematische Richtigkeit bzw die Un\u00fcberpr\u00fcfbarkeit der Reichweitendaten nicht suggeriert<\/strong>.<\/p>\n<p>Der Senat hat bereits ausgesprochen, dass eine Irref\u00fchrungsquote von einem Viertel bis einem Drittel der Marktteilnehmer im Allgemeinen f\u00fcr die Annahme der Irref\u00fchrungseignung ausreicht. Diese Judikatur setzt allerdings voraus, dass der Irrtum (die unrichtige Vorstellung von der Wirklichkeit) dem belangten Unternehmer auch zuzurechnen ist. Im Anlassfall sind die irrigen Annahmen der Marktteilnehmer dem Beklagten aber schon deshalb nicht zuzurechnen, weil er <strong>\u00fcber die Qualit\u00e4t der ver\u00f6ffentlichten Daten ausreichend aufgekl\u00e4rt<\/strong> hat.<\/p>\n<p><strong>Aufkl\u00e4rende Hinweise<\/strong> sind grunds\u00e4tzlich geeignet, die Irref\u00fchrung zu beseitigen. Der OGH hat zur Werbung mit Leserzahlen aufgrund von Umfrageergebnissen bereits eine Hinweispflicht auf statistische Mittelwerte bejaht und zwar unabh\u00e4ngig davon, ob die Ergebnisse innerhalb der Schwankungsbreite liegen. Die Vorinstanzen warfen dem Beklagten zwar keinen Versto\u00df gegen eine solche Hinweispflicht vor. Sie sind aber in ihrer rechtlichen Beurteilung \u00fcbereinstimmend davon ausgegangen, der Beklagte habe nicht darauf verwiesen, dass die tats\u00e4chlichen Reichweiten auch au\u00dferhalb der ver\u00f6ffentlichten Schwankungsbreiten liegen k\u00f6nnten.<\/p>\n<p>Ein entsprechender Hinweis findet sich jedoch bei den \u201e<span class=\"Kursiv\">Definitionen<\/span>\u201c in den Jahresberichten des Beklagten. Neben der Erkl\u00e4rung des Begriffs der Schwankungsbreite verweist der Beklagte darauf, dass \u201e<span class=\"Kursiv\">der tats\u00e4chliche Wert <\/span>[&#8230;]<span class=\"Kursiv\"> mit 95\u00a0% Wahrscheinlichkeit innerhalb der statistischen Schwankungsbreite<\/span>\u201c liegt. Aus diesem Hinweis ergibt sich zwingend, dass die <strong>ver\u00f6ffentlichten Werte auch au\u00dferhalb der Schwankungsbreite liegen k\u00f6nnten<\/strong>, weshalb keine Irref\u00fchrung durch vom Beklagten unterlassene Aufkl\u00e4rung vorliegt.<\/p>\n<p>Allein der (dem Beklagten nicht zurechenbare) Irrtum eines betr\u00e4chtlichen Teils der Anzeigenkunden \u00f6sterreichischer Wohnzeitschriften \u00fcber die Aussagekraft der im Rahmen der Media-Analyse ver\u00f6ffentlichten Zahlen zur Reichweite bestimmter Medien konnte laut OGH den geltend gemachten Hauptanspruch nicht st\u00fctzen.<\/p>\n<p>Der OGH gab der\u00a0Revision des Beklagten daher Folge und \u00e4nderte die Entscheidungen der Vorinstanzen dahin ab, dass das Unterlassungsbegehren samt Ver\u00f6ffentlichungsbegehren abgewiesen wird.<\/p>\n<p class=\"ErlText AlignLeft\">\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>OGH-Entscheidung vom 25.9.2018, 4 Ob 116\/18i Sachverhalt: Die Kl\u00e4gerin ist Medieninhaberin einer monatlich erscheinenden Wohnzeitschrift. Der Beklagte ist ein Verein, dessen statutenm\u00e4\u00dfiger Zweck im Wesentlichen die Durchf\u00fchrung bzw Veranlassung von Reichweitenuntersuchungen von Werbetr\u00e4gern wie zB Zeitungen oder Zeitschriften ist. Der Verein f\u00fchrt in \u00d6sterreich j\u00e4hrlich die sogenannte Media-Analyse durch. Dabei handelt es sich um die [&hellip;]<\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_et_pb_use_builder":"","_et_pb_old_content":"","_et_gb_content_width":"","footnotes":""},"categories":[12,4],"tags":[1601,211,963,277,1600,387],"class_list":["post-2503","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-medienrecht","category-uwg-werberecht","tag-aufklaerende-hinweise","tag-irrefuhrung","tag-media-analyse","tag-ogh","tag-statistische-schwankungsbreite","tag-uwg"],"aioseo_notices":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/media-law.at\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/2503","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/media-law.at\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/media-law.at\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/media-law.at\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/media-law.at\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=2503"}],"version-history":[{"count":6,"href":"https:\/\/media-law.at\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/2503\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":2509,"href":"https:\/\/media-law.at\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/2503\/revisions\/2509"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/media-law.at\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=2503"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/media-law.at\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=2503"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/media-law.at\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=2503"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}