{"id":2500,"date":"2018-10-20T09:46:32","date_gmt":"2018-10-20T09:46:32","guid":{"rendered":"http:\/\/media-law.at\/?p=2500"},"modified":"2018-10-20T09:46:32","modified_gmt":"2018-10-20T09:46:32","slug":"unlautere-geschaeftspraktik-uber-foerdert-durch-bereitstellung-der-uber-app-rechtsbruch-seiner-fahrer","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/media-law.at\/?p=2500","title":{"rendered":"Unlautere Gesch\u00e4ftspraktik: UBER f\u00f6rdert durch Bereitstellung der UBER-App Rechtsbruch seiner Fahrer"},"content":{"rendered":"<p>OGH-Entscheidung vom 25.9.2018, 4 Ob 162\/18d<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt:<\/strong><\/p>\n<p class=\"ErlText AlignLeft\">Die Kl\u00e4gerin vermittelt Taxifahrten und \u00fcbt zudem das Mietwagengewerbe aus. Die Vermittlungst\u00e4tigkeit der Kl\u00e4gerin erfolgt insbesondere \u00fcber Telefon sowie auch \u00fcber eine Smartphone-App.<\/p>\n<p class=\"ErlText AlignLeft\">Die Beklagte (<strong>UBER<\/strong>) betreibt eine <strong>elektronische Vermittlungsplattform<\/strong>, auf der registrierte Nutzer unter Verwendung einer Smartphone-App <strong>Bef\u00f6rderungsdienste<\/strong> bei Mietwagen-Partnerunternehmen der Beklagten\u00a0buchen k\u00f6nnen. Daf\u00fcr stellt die Beklagte ein Vermittlungssystem mittels einer Technologie bereit, mit deren Hilfe die Anfrage eines Kunden um eine Bef\u00f6rderungsleistung an registrierte Partner (Mietwagenunternehmer) \u00fcbermittelt wird, wobei <strong>Mietwagenunternehmer und Fahrer gleichzeitig<\/strong> elektronisch \u00fcber den Eingang einer Bestellung informiert werden. Der <strong>Mietwagenunternehmer kann einer Fahrtanfrage widersprechen<\/strong>.<\/p>\n<p class=\"ErlText AlignLeft\">Ein Nutzer kann \u00fcber die UBER-App unter Angabe von Anfangs- und Endpunkt eine Mietwagenfahrt bestellen. Der Fahrpreis wird von der Beklagten beim Nutzer eingehoben und (nach dem Abzug einer Provision) teilweise an den Mietwagenunternehmer weitergeleitet. Bei <strong>Anwendung des Taxitarifs w\u00e4re f\u00fcr die Fahrten jeweils ein h\u00f6heres Fahrtentgelt<\/strong> angefallen.<\/p>\n<p>Das Taxiunternehmen klagte auf Unterlassung und beantragte die Erlassung einer einstweiligen Verf\u00fcgung. Die Kl\u00e4gerin warf der Beklagten u.a. vor, mit dem von ihr angebotenen Vermittlungssystem einen Versto\u00df ihrer Mietwagen-Partner gegen die Vorschriften f\u00fcr das Mietwagen-Gewerbe zu f\u00f6rdern.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung:<\/strong><\/p>\n<p>Das Erstgericht erlie\u00df die einstweilige Verf\u00fcgung. Das Rekursgericht best\u00e4tigte diese Entscheidung. Der OGH schr\u00e4nkte das Unterlassungsgebot zwar ein, best\u00e4tigte die Entscheidungen der\u00a0Vorinstanzen jedoch zum Gro\u00dfteil. Aus der Begr\u00fcndung:<\/p>\n<p>Zun\u00e4chst hielt der OGH fest, dass es sich beim hier zu beurteilenden UBER-System um eine <strong>Verkehrsdienstleistung<\/strong> handelt (und nicht um einen Dienst der Informationsgesellschaft nach der Richtlinie \u00fcber den elektronischen Gesch\u00e4ftsverkehr).<\/p>\n<p>F\u00fcr die Durchf\u00fchrung von Personenbef\u00f6rderungen mittels PKW stehen zwei unterschiedliche Systeme, n\u00e4mlich das <strong>Taxi-Gewerbe<\/strong> einerseits und das <strong>Mietwagen-Gewerbe<\/strong> andererseits zur Verf\u00fcgung. Ein Taxi kann von jeder Person an \u00f6ffentlichen Orten in Anspruch genommen oder angefordert werden. Innerhalb der Tarifgebiete sind die Taxameter zu verwenden, sodass die Tarife vorgegeben sind und eingehalten werden m\u00fcssen. Demgegen\u00fcber erfordert eine Mietwagenfahrt unter Bereitstellung eines Lenkers eine gesonderte Bestellung der Fahrt beim Mietwagen-Unternehmer. Nach Durchf\u00fchrung des Transports muss der Mietwagen grunds\u00e4tzlich wieder zur Betriebsst\u00e4tte des Mietwagen-Unternehmers zur\u00fcckkehren. Das Entgelt f\u00fcr die Mietwagenfahrt unterliegt der freien Vereinbarung.<\/p>\n<p>Die hier ma\u00dfgebende Bestimmung des \u00a7\u00a036 Abs\u00a03 WrLBO lautet:<\/p>\n<p class=\"ErlText AlignLeft\"><em><span class=\"Kursiv\">\u201e<\/span><strong><span class=\"Fett\"><span class=\"Kursiv\">Besondere Bestimmungen f\u00fcr das mit Personenkraftwagen betriebene Mietwagen-Gewerbe<\/span><\/span><\/strong><\/em><\/p>\n<p class=\"ErlText AlignLeft\"><em><span class=\"Kursiv\">Die Aufnahme der Fahrg\u00e4ste <\/span><span class=\"Kursiv\">darf nur am Standort (in der Betriebsst\u00e4tte) des Gewerbetreibenden oder an dem Ort erfolgen, der aufgrund einer in der Wohnung oder Betriebsst\u00e4tte des Gewerbetreibenden eingegangenen Bestellung f\u00fcr die Fahrgastaufnahme vorgesehen ist. Dies gilt auch f\u00fcr Kraftfahrzeuge, die mit Funk oder Autotelefon ausgestattet sind. Mit Mietwagen ist nach Beendigung des Auftrags wieder zu einer Betriebsst\u00e4tte des Gewerbetreibenden zur\u00fcckzukehren. Bei Leerfahrten d\u00fcrfen Fahrg\u00e4ste nicht aufgenommen werden, es sei denn, es handelt sich um eine in der Betriebsst\u00e4tte oder in der Wohnung des Gewerbetreibenden eingelangte Bestellung auf Abholung von Fahrg\u00e4sten.\u201c<\/span><\/em><\/p>\n<p>Nach dem klaren Wortlaut dieser Bestimmung <strong>muss einer Aufnahme von Fahrg\u00e4sten an einem <span class=\"Unterstrichen\">beauftragten Abholort<\/span> eine beim Gewerbetreibenden eingegangene Bestellung zugrunde liegen<\/strong>. Dies gilt auch f\u00fcr eine Aufnahme an einem beauftragten Abholort anl\u00e4sslich einer Leerfahrt; aus der <strong>R\u00fcckkehrpflicht<\/strong> folgt, dass es sich bei einer solchen Leerfahrt um eine \u201eHeimfahrt\u201c (zur Betriebsst\u00e4tte) nach einem beauftragten Kundentransport handelt. Eine \u201espontane\u201c Aufnahme von Fahrg\u00e4sten ist untersagt.<\/p>\n<p>Die Anordnung, dass die Bestellung beim Gewerbetreibenden <span class=\"Unterstrichen\">einlangen<\/span> muss, entspricht dem Prinzip, dass die Entscheidung, ob die angefragte Fahrt durchgef\u00fchrt wird oder nicht, beim Unternehmer liegt. Nach dem Zweck der Bestimmung hat der Unternehmer \u2013 nach Ma\u00dfgabe wirtschaftlicher \u00dcberlegungen \u2013 \u00fcber die Durchf\u00fchrung der Fahrten zu disponieren. Der <strong>Unternehmer hat somit die Entscheidung zu treffen<\/strong> und diese \u2013 im Sinn einer Arbeitsanweisung bzw eines Fahrtauftrags \u2013 an den Fahrer weiterzuleiten. Der Auftrag an den Fahrer hat von der Wohnung oder Betriebsst\u00e4tte des Unternehmers auszugehen. Wie der Unternehmer die von ihm getroffene Entscheidung an den Fahrer technisch weiterleitet, bleibt unerheblich.<\/p>\n<p>Die blo\u00dfe Information des Unternehmers \u00fcber die vom Fahrer angenommene Fahrt \u00fcber das <strong>Vermittlungssystem der Beklagten entspricht diesen Anforderungen nicht<\/strong>. Bei deren System trifft die Entscheidung \u00fcber die Durchf\u00fchrung der gew\u00fcnschten Fahrt nicht der Mietwagenunternehmer. Hinzu kommt, dass beauftragte Fahrten nicht nur bei Leerfahrten zur Betriebsst\u00e4tte angenommen werden, sondern sich die Fahrer zwischen der Beendigung eines Transports und der Durchf\u00fchrung eines neuen Transports nicht auf die R\u00fcckfahrt zur Betriebsst\u00e4tte begeben. Auch diese Vorgangsweise widerspricht \u00a7\u00a036 Abs\u00a03 WrLBO.<\/p>\n<p>Durch die Verwendung des hier zu beurteilenden Vermittlungssystems der Beklagten versto\u00dfen die Mietwagen-Partner der Beklagten somit gegen \u00a7\u00a036 Abs\u00a03 WrLBO.\u00a0 Die <strong>Beklagte tr\u00e4gt zu den Normverst\u00f6\u00dfen bei<\/strong>, indem sie diese durch die Bereitstellung der UBER-App erm\u00f6glicht und f\u00f6rdert. Damit ist sie <strong>Gehilfin<\/strong> der Mietwagenunternehmer. Der Unterlassungsanspruch richtet sich nach der Rechtsprechung auch gegen denjenigen, der einen anderen zu einem lauterkeitswidrigen Verhalten veranlasst, dieses bewusst f\u00f6rdert oder f\u00fcr sich ausn\u00fctzt, und auf dessen ma\u00dfgeblichen Willen es beruht.<\/p>\n<p>Ein Versto\u00df gegen eine nicht dem Lauterkeitsrecht im engeren Sinn zuzuordnende generelle Norm ist dann als unlautere Gesch\u00e4ftspraktik oder als sonstige unlautere Handlung im Sinn des \u00a7\u00a01 Abs\u00a01 Z\u00a01 UWG zu werten, wenn die Norm nicht auch mit guten Gr\u00fcnden in einer Weise ausgelegt werden kann, dass sie dem beanstandeten Verhalten nicht entgegensteht. Nach der Rechtsprechung ist eine Rechtsauffassung dann unvertretbar, wenn ihr ein klarer Gesetzeswortlaut, die offenkundige Absicht des Gesetzgebers, die Rechtsprechung der zust\u00e4ndigen H\u00f6chstgerichte oder die einschl\u00e4gige Spruchpraxis der zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rden entgegensteht.<\/p>\n<p>Der zugrunde liegende Normenversto\u00df und die daraus resultierenden Wettbewerbsverletzungen sind dazu geeignet, den <strong>Wettbewerb zum Nachteil von rechtstreuen Mitbewerbern der Mietwagenunternehmer nicht blo\u00df unerheblich zu beeinflussen<\/strong>. Nach dem bescheinigten Sachverhalt w\u00e4ren die Taxientgelte f\u00fcr die vom Erstgericht festgestellten Fahrten mit Mietwagen-Partnern der Beklagten jeweils h\u00f6her gewesen. Die Inanspruchnahme des Vermittlungssystems der Beklagten ist demnach jedenfalls geeignet, die Nachfrage nach Personentransporten von Taxi-Unternehmern zu den Mietwagen-Partnern der Beklagten zu verlagern.<\/p>\n<p>Der OGH kam daher zu dem Ergebnis, dass die Vorinstanzen den <strong>Beitrag der Beklagten zum Rechtsbruch ihrer Mietwagen-Partner<\/strong> zu Recht bejahten.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>OGH-Entscheidung vom 25.9.2018, 4 Ob 162\/18d Sachverhalt: Die Kl\u00e4gerin vermittelt Taxifahrten und \u00fcbt zudem das Mietwagengewerbe aus. Die Vermittlungst\u00e4tigkeit der Kl\u00e4gerin erfolgt insbesondere \u00fcber Telefon sowie auch \u00fcber eine Smartphone-App. Die Beklagte (UBER) betreibt eine elektronische Vermittlungsplattform, auf der registrierte Nutzer unter Verwendung einer Smartphone-App Bef\u00f6rderungsdienste bei Mietwagen-Partnerunternehmen der Beklagten\u00a0buchen k\u00f6nnen. 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