{"id":2496,"date":"2018-10-11T14:58:00","date_gmt":"2018-10-11T14:58:00","guid":{"rendered":"http:\/\/media-law.at\/?p=2496"},"modified":"2018-10-11T14:59:00","modified_gmt":"2018-10-11T14:59:00","slug":"greift-zeitungsartikel-ueber-luxusimmobilie-in-persoenlichkeitsrechte-des-prominenten-eigentuemers-ein","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/media-law.at\/?p=2496","title":{"rendered":"Greift Zeitungsartikel \u00fcber Luxusimmobilie in Pers\u00f6nlichkeitsrechte des prominenten Eigent\u00fcmers ein?"},"content":{"rendered":"<p>OGH-Entscheidung vom 23.8.2018, 4 Ob 69\/18b<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt:<\/strong><\/p>\n<p class=\"ErlText AlignLeft\">Der Kl\u00e4ger ist ein international t\u00e4tiger Hedgefondsmanager. In der britischen Presse trat er wiederholt als einer der verm\u00f6gendsten Hedgefondsmanager des Vereinigten K\u00f6nigreichs in Erscheinung. Der \u00d6ffentlichkeit in \u00d6sterreich ist er vorrangig durch gro\u00dfz\u00fcgige Spenden an Wissenschafts- und Kunsteinrichtungen sowie Bildungsprojekte bekannt. Der Kl\u00e4ger ist Eigent\u00fcmer einer Beteiligungsgesellschaft, die im Jahr 2011 eine <strong>Liegenschaft um 35\u00a0Millionen Euro<\/strong> erwarb. Er n\u00fctzt die Liegenschaften zu Wohnzwecken mit seiner Familie.<\/p>\n<p class=\"ErlText AlignLeft\">Der Beklagte ist Leiter der Wirtschaftsredaktion eines Wiener Nachrichtenmagazins. Darin verfasste\u00a0er im Jahr 2016 einen <strong>Artikel<\/strong> mit dem Titel \u201e<span class=\"Kursiv\">Die Hausbesorger<\/span>\u201c, in dem er \u00fcber den <strong>Liegenschaftskauf und das Zivilverfahren zwischen dem Kl\u00e4ger und dem Maklerunternehmen<\/strong> berichtete, gegen das der Kl\u00e4ger zuvor ein Verfahren wegen einer Provisionszahlung infolge des Liegenschaftskaufs f\u00fchrte und verlor. Die Urteile erster und zweiter Instanz dieses Verfahrens hatte der Beklagte vom Anwalt des Maklerunternehmens (mit Zustimmung der Mandantin) erhalten.<\/p>\n<p class=\"ErlText AlignLeft\">Der Beklagte nannte im Artikel die Adresse der gegenst\u00e4ndlichen Liegenschaft ausdr\u00fccklich \u201e<span class=\"Kursiv\">zum Schutz der Privatsph\u00e4re<\/span>\u201c <span class=\"Unterstrichen\">nicht<\/span>, sondern <strong>beschrieb die Liegenschaft detailliert<\/strong> und nannte auch Urgro\u00dfvater und Gro\u00dfvater des Kl\u00e4gers namentlich.<\/p>\n<p class=\"ErlText AlignLeft\">Bei Eingabe des Namens\u00a0des Gro\u00dfvaters in eine Internet-Suchmaschine, gelangt man unter anderem zu einer Datenbank, \u00fcber die Lebensdaten, Firmensitz und -name sowie die Wohnadresse des Gro\u00dfvaters des Kl\u00e4gers (letztere identisch mit jener der vom Kl\u00e4ger angekauften Liegenschaft) aufrufbar sind.<\/p>\n<p class=\"ErlText AlignLeft\">Der <span class=\"Unterstrichen\">Kl\u00e4ger<\/span> klagte auf Unterlassung. Zum einen sollte es der Beklagten untersagt werden die Wohnadresse und\/oder die Wohnverh\u00e4ltnisse zu verbreiten, zum anderen Umst\u00e4nde im Zusammenhang mit dem Erwerb der Liegenschaft zu ver\u00f6ffentlichen.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung:<\/strong><\/p>\n<p>Das Erstgericht gab dem ersten Punkt der Klage statt. Das Berufungsgericht gab der Klage zur G\u00e4nze statt. Der OGH wies die Klage zur G\u00e4nze ab. Aus der Begr\u00fcndung:<\/p>\n<p>Als Pers\u00f6nlichkeitsrecht im Sinn von \u00a7\u00a016 ABGB genie\u00dft das Recht auf Achtung der Geheimsph\u00e4re Schutz gegen Eingriffe Dritter. F\u00fcr die Pr\u00fcfung der Rechtswidrigkeit eines Eingriffes in die rechtlich gesch\u00fctzte Privatsph\u00e4re bedarf es in der Regel einer <strong>Interessenabw\u00e4gung<\/strong>, bei der die Interessen des Betroffenen am <strong>Schutz der Privatsph\u00e4re<\/strong> auf der einen Seite und rechtlich gesch\u00fctzte Interessen des handelnden und der Allgemeinheit (zB <strong>Meinungsfreiheit, Informationsinteresse<\/strong>) auf der anderen Seite gegen\u00fcberzustellen sind. Lediglich der h\u00f6chstpers\u00f6nliche Lebensbereich als Kernbereich der gesch\u00fctzten Privatsph\u00e4re, wie Gesundheit, Sexualleben und das Leben in und mit der Familie, ist einer den Eingriff rechtfertigenden Interessenabw\u00e4gung regelm\u00e4\u00dfig nicht zug\u00e4nglich.<\/p>\n<p class=\"ErlText AlignLeft\">Der OGH kam nach Ber\u00fccksichtigung einschl\u00e4giger Rechtsprechung des Europ\u00e4ischen Gerichtshofs f\u00fcr Menschenrechte (EGMR) zu dem Ergebnis, dass das <strong>Klagebegehren unberechtigt<\/strong> ist.\u00a0Im beanstandeten Artikel wurden <strong>weder Adresse noch in unzul\u00e4ssiger Weise sonstige \u201eWohnverh\u00e4ltnisse\u201c<\/strong> des Kl\u00e4gers ver\u00f6ffentlicht. Die Angabe der Lage und Art der Immobilie (Nobelbezirk, repr\u00e4sentative Villa, malerischer Park) l\u00e4sst allein den Schluss zu, dass es sich \u2013 wie bei einem Kaufpreis von 35\u00a0Mio\u00a0EUR auch nicht anders zu erwarten \u2013 um eine Luxusimmobilie handelt; weitere R\u00fcckschl\u00fcsse auf die Pers\u00f6nlichkeit des Kl\u00e4gers sind damit nicht m\u00f6glich, sodass ein<strong> Eingriff in den gesch\u00fctzten Kernbereich dadurch nicht vorliegt<\/strong>. In einem solchen Fall besteht zwar ebenfalls ein berechtigtes Interesse des Kl\u00e4gers, dass die (wenngleich nur ungef\u00e4hre) Lage und weitere Angaben zur von ihr bewohnten Villa nicht \u00f6ffentlich gemacht werden (Art\u00a08 EMRK). Dieses Interesse ist aber mit dem ebenfalls grundrechtlich gesch\u00fctzten Interesse des Beklagten (Art\u00a010 EMRK) an der Berichterstattung abzuw\u00e4gen.<\/p>\n<p class=\"ErlText AlignLeft\">Der Beklagte hat bewusst die Wohnadresse des Kl\u00e4gers im Artikel nicht genannt und zur Illustration auch blo\u00df ein Symbolfoto verwendet. Die Angabe des Namens eines der Voreigent\u00fcmer erf\u00fcllte den Zweck, die Geschichte der Liegenschaft sowie die famili\u00e4re Nahebeziehung des Kl\u00e4gers zu ihr nachzuzeichnen. Dass dem Artikel Informationen entnommen werden konnten, die bei geschickter Abfrage mittels Internet-Suchmaschinen das Auffinden der Liegenschaftsadresse erm\u00f6glichten, ist dem <strong>Bestehen moderner Informationstechnologien<\/strong> geschuldet und kann nicht dazu f\u00fchren, dem Beklagten als Verfasser einer rechtm\u00e4\u00dfigen Wortberichterstattung in seiner journalistischen Arbeit inhaltliche Beschr\u00e4nkungen aufzuerlegen.<\/p>\n<p class=\"ErlText AlignLeft\">Der Kl\u00e4ger hat die M\u00f6glichkeit interessierter Leser zur weiteren Recherche ebenso hinzunehmen wie den Umstand, dass <strong>auch im \u00f6ffentlichen Grundbuch die Namen von Liegenschaftseigent\u00fcmern<\/strong> ersichtlich sind, wobei im Fall von juristischen Personen deren Organe und im Regelfall auch die Gesellschafter im (ebenfalls \u00f6ffentlichen) Firmenbuch eingesehen werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p class=\"ErlText AlignLeft\">Die Interessenabw\u00e4gung f\u00fchrte zu dem Ergebnis, dass das <strong>Pers\u00f6nlichkeitsrecht des Kl\u00e4gers (Art\u00a08 EMRK) hinter das Recht des Beklagten und der Presse aus Art\u00a010 EMRK zur\u00fcckzutreten<\/strong> hat.<\/p>\n<p class=\"ErlText AlignLeft\">Der Kl\u00e4ger ist aufgrund seiner beruflichen T\u00e4tigkeit, seines medialen Auftretens in der britischen Presse, seiner \u00f6ffentlichkeitswirksamen gro\u00dfz\u00fcgigen Spendert\u00e4tigkeit im Inland und des Umstands, dass er eine (geschichtstr\u00e4chtige) Liegenschaft aus ehemaligem Familienbesitz um einen (au\u00dfergew\u00f6hnlichen) Kaufpreis erworben hat, als <strong>Person des \u00f6ffentlichen Lebens<\/strong> zu beurteilen.<\/p>\n<p class=\"ErlText AlignLeft\">Dieser Kauf ist in Verbindung mit der beruflichen T\u00e4tigkeit des Kl\u00e4gers als Hedgefondsmanager und seinem Verhalten im Zusammenhang mit der \u2013 vom Gericht als berechtigt erkannten \u2013 Provisionsforderung des Maklerunternehmens geeignet, ein berechtigtes Informationsinteresse der \u00d6ffentlichkeit zu begr\u00fcnden. Zu ber\u00fccksichtigen ist in diesem Zusammenhang auch, dass im Gerichtsverfahren eine Person von hohem Bekanntheitsgrad, die von einer politischen Partei f\u00fcr ein hohes \u00f6ffentliches Amt namhaft gemacht wurde, als Zeugin f\u00fcr den Standpunkt des Kl\u00e4gers einvernommen worden ist, deren Aussage das Gericht allerdings als unglaubw\u00fcrdig beurteilt hat.<\/p>\n<p class=\"ErlText AlignLeft\">Aufgrund dieser Umst\u00e4nde ist der Artikel geeignet, zu einer <strong>Debatte von allgemeinem \u00f6ffentlichen Interesse<\/strong> beizutragen. Er spricht n\u00e4mlich als gesellschaftlich relevantes Thema an, dass eine verm\u00f6gende Person, die durch Spenden zugunsten von Forschungsinstituten und Kulturinstitutionen gro\u00dfz\u00fcgig auftritt, im Umgang mit privaten Gesch\u00e4ftspartnern Zahlungspflichten zu vermeiden versucht. Weiters wird thematisiert, dass eine Person, die \u00fcber ein hohes Privatverm\u00f6gen verf\u00fcgt, auch f\u00fcr den Kauf ihrer privaten Wohnimmobilie eine Eigent\u00fcmerstruktur w\u00e4hlt, die aus mehreren Gesellschaften mit Sitz in \u201eSteuerparadiesen\u201c besteht; damit wird die Frage der pers\u00f6nlichen Integrit\u00e4t von auf den internationalen Finanzm\u00e4rkten \u00e4u\u00dferst erfolgreichen Akteuren angesprochen. Letztlich ist der Ausgang gerichtlicher Verfahren, an denen prominente, verm\u00f6gende oder politisch t\u00e4tige Personen beteiligt sind, von \u00f6ffentlichem Interesse.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>OGH-Entscheidung vom 23.8.2018, 4 Ob 69\/18b Sachverhalt: Der Kl\u00e4ger ist ein international t\u00e4tiger Hedgefondsmanager. In der britischen Presse trat er wiederholt als einer der verm\u00f6gendsten Hedgefondsmanager des Vereinigten K\u00f6nigreichs in Erscheinung. 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