{"id":2459,"date":"2018-08-10T14:35:04","date_gmt":"2018-08-10T14:35:04","guid":{"rendered":"http:\/\/media-law.at\/?p=2459"},"modified":"2018-08-10T14:35:04","modified_gmt":"2018-08-10T14:35:04","slug":"eugh-verwendung-von-fotos-aus-dem-internet-nur-nach-zustimmung-des-urhebers-das-gilt-auch-fuer-online-veroeffentlichte-schulreferate","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/media-law.at\/?p=2459","title":{"rendered":"EuGH: Verwendung von Fotos aus dem Internet nur nach Zustimmung des Urhebers &#8211; das gilt auch f\u00fcr online ver\u00f6ffentlichte Schulreferate"},"content":{"rendered":"<p>EuGH-Urteil vom 7.8.2018, Rechtssache C\u2011161\/17<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt:<\/strong><\/p>\n<p>Ein Fotograf klagte das Land Nordrhein-Westfalen (Deutschland). Das Land Nordrhein-Westfalen \u00a0\u00fcbt die Aufsicht \u00fcber die Gesamtschule Waltrop aus und ist Dienstherr bzw. Arbeitgeber der dort besch\u00e4ftigten Lehrkr\u00e4fte.<\/p>\n<p>Auf der <strong>Website der Schule war ein Referat abrufbar<\/strong>, das eine ihrer Sch\u00fclerinnen im Rahmen einer von der Schule angebotenen Spracharbeitsgemeinschaft erstellt hatte und als Illustration <strong>eine vom Kl\u00e4ger angefertigte Fotografie enthielt<\/strong>, die die Sch\u00fclerin <strong>von der Website eines Reisemagazin-Portals heruntergeladen<\/strong> hatte. Die Fotografie war auf der Reisewebsite ohne beschr\u00e4nkende Ma\u00dfnahme, die ihr Herunterladen verhinderte, eingestellt. Unter der Fotografie hatte die Sch\u00fclerin einen Hinweis auf die Reisewebsite angebracht.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger macht geltend, <strong>nur den Betreibern der Reisewebsite ein Nutzungsrecht einger\u00e4umt<\/strong> zu haben, und sieht die Einstellung der Fotografie auf die Website der Schule als Verletzung seines Urheberrechts. Er klagte auf Unterlassung und Schadensersatz. Der Klage wurde teilweise stattgegeben und das Land Nordrhein-Westfalen dazu verurteilt, die Fotografie von der Website der Schule zu nehmen und einen Betrag von 300\u00a0Euro zuz\u00fcglich Zinsen zu zahlen.<\/p>\n<p>Beide Parteien legten gegen dieses Urteil Berufung beim OLG Hamburg ein, das u.\u00a0a. davon ausging, dass die Fotografie vom Urheberrecht gesch\u00fctzt sei und ihre Einstellung auf die Website der Schule das <strong>Vervielf\u00e4ltigungsrecht<\/strong> und das <strong>Recht der \u00f6ffentlichen Zug\u00e4nglichmachung<\/strong> verletzt habe. Dass die Fotografie vor den streitigen Handlungen bereits uneingeschr\u00e4nkt f\u00fcr jedermann im Internet zug\u00e4nglich gewesen sei, sei ohne Bedeutung; durch die Vervielf\u00e4ltigung der Fotografie auf dem Server und die anschlie\u00dfende \u00f6ffentliche Zug\u00e4nglichmachung auf der Website der Schule sei es zu einer \u201eEntkoppelung\u201c von der urspr\u00fcnglichen Ver\u00f6ffentlichung auf der Reisewebsite gekommen.<\/p>\n<p>Der mit der Revision befasste BGH setzte das Verfahren aus und legte es dem EuGH zur Vorabentscheidung vor. Der BGH wollte wissen, ob der <strong>Begriff \u201e\u00f6ffentliche Wiedergabe&#8220;<\/strong> die Einstellung einer Fotografie auf eine Website erfasst, wenn die Fotografie zuvor ohne eine Beschr\u00e4nkung, die ihr Herunterladen verhindert, und mit Zustimmung des Urheberrechtsinhabers auf einer anderen Website ver\u00f6ffentlicht worden ist.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung:<\/strong><\/p>\n<p>Der EuGH bejahte die Vorlagefrage. Zun\u00e4chst erinnerte er daran, dass eine Fotografie urheberrechtlich gesch\u00fctzt sein kann, sofern sie die eigene geistige Sch\u00f6pfung des Urhebers darstellt, in der dessen Pers\u00f6nlichkeit zum Ausdruck kommt und die sich in dessen bei ihrer Herstellung getroffenen freien kreativen Entscheidungen ausdr\u00fcckt.<\/p>\n<p>Sodann stellt der Gerichtshof fest, dass vorbehaltlich der in der Richtlinie ersch\u00f6pfend aufgef\u00fchrten Ausnahmen und Beschr\u00e4nkungen<strong> jede Nutzung eines Werks durch einen Dritten ohne eine vorherige Zustimmung des Urhebers die Rechte des Urhebers dieses Werks verletzt<\/strong>. Denn die Richtlinie soll ein <strong>hohes Schutzniveau f\u00fcr die Urheber<\/strong> erreichen, um diesen die M\u00f6glichkeit zu geben, f\u00fcr die Nutzung ihrer Werke u. a. bei einer \u00f6ffentlichen Wiedergabe eine angemessene Verg\u00fctung zu erhalten.<\/p>\n<p>Im vorliegenden Fall ist es als <strong><em>&#8222;Zug\u00e4nglichmachung&#8220;<\/em><\/strong> und folglich als <strong><em>&#8222;Handlung der Wiedergabe&#8220;<\/em><\/strong> einzustufen, wenn auf eine Website eine zuvor auf einer anderen Website ver\u00f6ffentlichte Fotografie eingestellt wird (vor diesem Einstellen war sie auf einen privaten Server kopiert worden). Denn durch ein solches Einstellen wird den Besuchern der Website, auf der die Einstellung erfolgt ist (vorliegend die Website der Schule), der Zugang zu der betreffenden Fotografie auf dieser Website erm\u00f6glicht.<\/p>\n<p>Au\u00dferdem ist die Einstellung eines urheberrechtlich gesch\u00fctzten Werks auf eine andere Website als die, auf der die urspr\u00fcngliche Wiedergabe mit der Zustimmung des Urheberrechtsinhabers erfolgt ist, unter Umst\u00e4nden wie denen des Ausgangsverfahrens als <strong>Zug\u00e4nglichmachung f\u00fcr ein neues Publikum<\/strong>\u00a0einzustufen. Denn unter solchen Umst\u00e4nden besteht das Publikum, an das der Urheberrechtsinhaber gedacht hatte, als er der Wiedergabe seines Werks auf der Website zugestimmt hatte, auf der es urspr\u00fcnglich ver\u00f6ffentlicht wurde, nur aus den Nutzern dieser Website und nicht\u00a01. aus den Nutzern der Website, auf der das Werk sp\u00e4ter ohne Zustimmung des Urheberrechtsinhaber eingestellt worden ist, oder 2. sonstigen Internetnutzern.<\/p>\n<p>Insoweit weist der Gerichtshof darauf hin, dass ein solches Einstellen von der Zug\u00e4nglichmachung eines gesch\u00fctzten Werkes \u00fcber einen anklickbaren Link, der auf eine andere Website verweist, auf der das Werk urspr\u00fcnglich wiedergegeben worden ist, zu unterscheiden ist. Denn im Gegensatz zu Hyperlinks, die zum guten Funktionieren des Internets beitragen, tr\u00e4gt die Einstellung eines Werks auf eine Website ohne die Zustimmung des Urheberrechtsinhabers, nachdem es zuvor auf einer anderen Website mit dessen Zustimmung wiedergegeben worden war, nicht im gleichen Ma\u00dfe zu diesem Ziel bei.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich betont der Gerichtshof, dass es <strong>keine Rolle<\/strong> spielt, dass der Urheberrechtsinhaber \u2013 wie im vorliegenden Fall \u2013 die <strong>M\u00f6glichkeiten der Internetnutzer zur Nutzung der Fotografie nicht eingeschr\u00e4nkt<\/strong> hat.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><em>Quelle: Pressemitteilung des EuGH Nr. 123\/2018 vom 7.8.2018<\/em><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>EuGH-Urteil vom 7.8.2018, Rechtssache C\u2011161\/17 Sachverhalt: Ein Fotograf klagte das Land Nordrhein-Westfalen (Deutschland). 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