{"id":2449,"date":"2018-07-31T13:04:30","date_gmt":"2018-07-31T13:04:30","guid":{"rendered":"http:\/\/media-law.at\/?p=2449"},"modified":"2018-07-31T13:05:40","modified_gmt":"2018-07-31T13:05:40","slug":"elektronische-postbox-einer-bank-ist-bei-zu-kurzer-aufbewahrungsfrist-kein-dauerhafter-datentraeger","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/media-law.at\/?p=2449","title":{"rendered":"Elektronische &#8222;Postbox&#8220; einer Bank ist (bei zu kurzer Aufbewahrungsfrist) kein dauerhafter Datentr\u00e4ger"},"content":{"rendered":"<p>OGH-Entscheidung vom 29.5.2018, 4 Ob 58\/18k<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt:<\/strong><\/p>\n<p>Der VKI klagte eine Bank auf Unterlassung der Verwendung bestimmter Klauseln in deren AGB. Diese enthielten Bestimmungen \u00fcber eine &#8222;Postbox&#8220;.<\/p>\n<p>Laut AGB ist &#8222;<em>die Postbox ist ein elektronischer Briefkasten, in den Erkl\u00e4rungen und Informationen des Kreditinstituts eingehen. Die Postbox ist \u00fcber das Online-Banking und das Mobile-Banking\/die Banking App abrufbar. S\u00e4mtliche Konto- und Depotinformationen sowie den Kunden betreffende Mitteilungen werden vom Kreditinstitut in elektronischer Form in die vom Kunden aktivierte Postbox \u00fcbermittelt, wor\u00fcber der Kunde mittels E-Mail gesondert verst\u00e4ndigt wird. Mit der Nutzung der Postbox verzichtet der Kunde ausdr\u00fccklich auf den postalischen Versand der hinterlegten Dokumente<\/em>.&#8220;<\/p>\n<p>Die in der Postbox enthaltenen Dokumente werden dem Kunden\u00a0&#8222;<em>f\u00fcr die Dauer von mindestens drei Jahren elektronisch zur Verf\u00fcgung. Nach dem Ablauf dieser Frist kann das Kreditinstitut die betroffenen Dokumente entfernen, ohne dass der Kunde dar\u00fcber eine gesonderte Benachrichtigung erh\u00e4lt. Der Kunde hat die gew\u00fcnschten Dokumente rechtzeitig selbst zu archivieren. Die Postbox eignet sich daher nicht zur langfristigen Dokumentenaufbewahrung<\/em>.&#8220;<\/p>\n<p><strong>Entscheidung:<\/strong><\/p>\n<p>Der OGH bejahte einen Versto\u00df gegen \u00a7 26 Abs 1 Z 1 Zahlungsdienstegesetz (ZaDiG). Aus der Begr\u00fcndung:<\/p>\n<p>Das <strong>Transparenzgebot<\/strong> soll dem Kunden im Rahmen des M\u00f6glichen und \u00dcberschaubaren erm\u00f6glichen, sich aus den allgemeinen Gesch\u00e4ftsbedingungen zuverl\u00e4ssig \u00fcber seine Rechte und Pflichten bei der Vertragsabwicklung zu informieren, damit er nicht von der Durchsetzung seiner Rechte abgehalten werden kann und ihm nicht unberechtigte Pflichten abverlangt werden. Ma\u00dfstab f\u00fcr die Transparenz ist das Verst\u00e4ndnis des f\u00fcr die jeweilige Vertragsart typischen Durchschnittskunden.<\/p>\n<p>Die zitierte Klausel r\u00e4umt wegen der Wortfolge \u201e<span class=\"Kursiv\">oder wenn es aufgrund anderer Umst\u00e4nde zweckm\u00e4\u00dfig ist<\/span>\u201c sowie \u201e<span class=\"Kursiv\">postalisch oder auf andere Weise<\/span>\u201c der Beklagten einen <strong>Ermessensspielraum<\/strong> ein. F\u00fcr einen Verbraucher ist nicht erkennbar, unter welchen anderen Umst\u00e4nden (als den gesetzlich zwingenden) eine andere Art der Zustellung von der Beklagten f\u00fcr zweckm\u00e4\u00dfig angesehen wird oder mit welcher anderen Form der Zustellung er neben einer solchen per Post noch rechnen muss. Die Klausel vermittelt aus diesen Erw\u00e4gungen dem Verbraucher ein <strong>unklares Bild des Vertragsinhalts<\/strong>, was auch f\u00fcr die nicht n\u00e4her erkl\u00e4rte \u201e<span class=\"Kursiv\">andere Weise<\/span>\u201c der Zustellung zutrifft.<\/p>\n<p>\u00a7\u00a026 Abs\u00a01 Z\u00a01 ZaDiG verpflichtet den Zahlungsdienstleister, dem Zahlungsdienstnutzer die Informationen und <strong>Vertragsbedingungen<\/strong> im Fall eines Rahmenvertrags gem\u00e4\u00df \u00a7 28 in Papierform oder, sofern der Zahlungsdienstnutzer damit einverstanden ist, auf einem anderen <strong>dauerhaften Datentr\u00e4ger<\/strong> mitzuteilen. Nach der ma\u00dfgeblichen Begriffsbestimmung des \u00a7\u00a03 Z\u00a023 ZaDiG ist ein dauerhafter Datentr\u00e4ger jedes Medium, das es dem Zahlungsdienstnutzer erm\u00f6glicht, an ihn pers\u00f6nlich gerichtete Informationen derart zu speichern, dass er sie in der Folge f\u00fcr eine f\u00fcr die Zwecke der Informationen angemessene Dauer einsehen kann und das die unver\u00e4nderte Wiedergabe gespeicherter Informationen erm\u00f6glicht.<\/p>\n<p>Der EuGH sprach in einem \u00e4hnlich gelagerten Fall bereits aus, dass \u00c4nderungen der Informationen und Vertragsbedingungen sowie \u00c4nderungen des Rahmenvertrags, die der Zahlungsdienstleister dem Zahlungsdienstnutzer \u00fcber eine Mailbox auf einer E-Banking-Website \u00fcbermittelt, (immerhin, aber nur) dann auf einem dauerhaften Datentr\u00e4ger mitgeteilt werden, wenn zwei Voraussetzungen erf\u00fcllt sind:<\/p>\n<p>1. Die Website gestattet es dem Zahlungsdienstnutzer, an ihn pers\u00f6nlich gerichtete Informationen derart zu speichern, dass er sie in der Folge <strong>f\u00fcr eine angemessene Dauer einsehen kann<\/strong> und ihm die <strong>unver\u00e4nderte Wiedergabe gespeicherter Informationen<\/strong> m\u00f6glich ist, ohne dass ihr Inhalt durch den Zahlungsdienstleister oder einen Administrator einseitig ge\u00e4ndert werden kann, und,<\/p>\n<p>2. sofern der Zahlungsdienstnutzer die Website besuchen muss, um von den betreffenden Informationen Kenntnis zu erlangen, geht mit ihrer \u00dcbermittlung einher, dass der Zahlungsdienstleister von sich aus t\u00e4tig wird, um den Zahlungsdienstnutzer davon in Kenntnis zu setzen, dass die Informationen auf der Website vorhanden und verf\u00fcgbar sind.<\/p>\n<p>Im hier zu beurteilenden Fall widerspricht jedoch der Umstand, dass die Beklagte dem Kunden die in der Postbox enthaltenen Dokumente gesichert (arg \u201emindestens\u201c) <strong>nur f\u00fcr drei Jahre<\/strong> zur Verf\u00fcgung stellt und die Beklagte danach die M\u00f6glichkeit hat, die Dokumente ohne gesonderte Benachrichtigung zu entfernen, den vom EuGH gestellten Anforderungen an einen dauerhaften Datentr\u00e4ger. Die Anforderungen des EuGH an eine Website mit Mailbox als dauerhaftem Datentr\u00e4ger werden <strong>nicht bereits dann erf\u00fcllt, wenn die erforderlichen Informationen dem Kunden dort f\u00fcr eine bestimmte Zeit zur Verf\u00fcgung gestellt werden, damit er sie selbst (extern, etwa auf der eigenen Festplatte) speichern oder ausdrucken kann<\/strong>.\u00a0Aus diesem Grund ist die Postbox der Beklagten kein dauerhafter Datentr\u00e4ger.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>OGH-Entscheidung vom 29.5.2018, 4 Ob 58\/18k Sachverhalt: Der VKI klagte eine Bank auf Unterlassung der Verwendung bestimmter Klauseln in deren AGB. Diese enthielten Bestimmungen \u00fcber eine &#8222;Postbox&#8220;. Laut AGB ist &#8222;die Postbox ist ein elektronischer Briefkasten, in den Erkl\u00e4rungen und Informationen des Kreditinstituts eingehen. 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