{"id":2432,"date":"2018-07-12T12:15:01","date_gmt":"2018-07-12T12:15:01","guid":{"rendered":"http:\/\/media-law.at\/?p=2432"},"modified":"2018-07-12T12:15:01","modified_gmt":"2018-07-12T12:15:01","slug":"bgh-vertrag-ueber-ein-benutzerkonto-bei-einem-sozialen-netzwerk-ist-vererbbar","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/media-law.at\/?p=2432","title":{"rendered":"BGH: Vertrag \u00fcber ein Benutzerkonto bei einem sozialen Netzwerk ist vererbbar"},"content":{"rendered":"<p>BGH-Urteil vom 12. Juli 2018 \u2013 III ZR 183\/17<\/p>\n<p>Der\u00a0deutsche Bundesgerichtshofs hat heute entschieden, dass der <strong>Vertrag \u00fcber ein Benutzerkonto bei einem sozialen Netzwerk grunds\u00e4tzlich im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die Erben des urspr\u00fcnglichen Kontoberechtigten \u00fcbergeht und diese einen Anspruch gegen den Netzwerkbetreiber auf Zugang zu dem Konto einschlie\u00dflich der darin vorgehaltenen Kommunikationsinhalte<\/strong> haben.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt:<\/strong><\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist die Mutter eines im Alter von 15 Jahren verstorbenen\u00a0M\u00e4dchens und neben dem Vater Mitglied der Erbengemeinschaft nach ihrer Tochter. Die Beklagte betreibt ein soziales Netzwerk, \u00fcber dessen Infrastruktur die Nutzer miteinander \u00fcber das Internet kommunizieren und Inhalte austauschen k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>2011 registrierte sich die Tochter der Kl\u00e4gerin im Alter von 14 Jahren im Einverst\u00e4ndnis ihrer Eltern bei dem sozialen Netzwerk der Beklagten und unterhielt dort ein Benutzerkonto. 2012 verstarb das M\u00e4dchen unter bisher ungekl\u00e4rten Umst\u00e4nden infolge eines U-Bahnungl\u00fccks. Die Kl\u00e4gerin versuchte hiernach, sich in das Benutzerkonto ihrer Tochter einzuloggen. Dies war ihr jedoch nicht m\u00f6glich, weil die Beklagte es inzwischen in den sogenannten Gedenkzustand versetzt hatte, womit ein Zugang auch mit den Nutzerdaten nicht mehr m\u00f6glich ist. Die Inhalte des Kontos bleiben jedoch weiter bestehen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beansprucht mit ihrer Klage von der Beklagten, den Erben Zugang zu dem vollst\u00e4ndigen Benutzerkonto zu gew\u00e4hren, insbesondere zu den darin vorgehaltenen Kommunikationsinhalten. Sie macht geltend, die Erbengemeinschaft ben\u00f6tige den Zugang zu dem Benutzerkonto, um Aufschluss dar\u00fcber zu erhalten, ob ihre Tochter kurz vor ihrem Tod Suizidabsichten gehegt habe, und um Schadensersatzanspr\u00fcche des U-Bahn-Fahrers abzuwehren.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung:<\/strong><\/p>\n<p>Das Landgericht Berlin gab der Klage statt. Das Kammergericht wies die Klage ab. Hiergegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Kl\u00e4gerin.<\/p>\n<p>Der BGH hob das Urteil des Kammergerichts wieder auf und stellte das erstinstanzliche Urteil wieder her.<\/p>\n<p>Die Erben haben gegen die Beklagte einen Anspruch, ihnen den Zugang zum Benutzerkonto der Erblasserin und den darin vorgehaltenen Kommunikationsinhalten zu gew\u00e4hren. Dies ergibt sich aus dem Nutzungsvertrag zwischen der Tochter der Kl\u00e4gerin und der Beklagten, der im Wege der Gesamtrechtsnachfolge nach \u00a7 1922 Abs. 1 BGB auf die Erben \u00fcbergegangen ist. Dessen Vererblichkeit ist nicht durch die vertraglichen Bestimmungen ausgeschlossen. Die Nutzungsbedingungen enthalten hierzu keine Regelung. <strong>Die Klauseln zum Gedenkzustand sind bereits nicht wirksam in den Vertrag einbezogen. Sie hielten \u00fcberdies einer Inhaltskontrolle nach \u00a7 307 Abs. 1 und 2 BGB nicht stand und w\u00e4ren daher unwirksam<\/strong>.<\/p>\n<p>Auch aus dem Wesen des Vertrags ergibt sich eine Unvererblichkeit des Vertragsverh\u00e4ltnisses nicht; insbesondere ist dieser <strong>nicht h\u00f6chstpers\u00f6nlicher Natur<\/strong>. Der h\u00f6chstpers\u00f6nliche Charakter folgt nicht aus im Nutzungsvertrag stillschweigend vorausgesetzten und damit immanenten Gr\u00fcnden des Schutzes der Pers\u00f6nlichkeitsrechte der Kommunikationspartner der Erblasserin. Zwar mag der Abschluss eines Nutzungsvertrags mit dem Betreiber eines sozialen Netzwerks in der Erwartung erfolgen, dass die Nachrichten zwischen den Teilnehmern des Netzwerks jedenfalls <strong>grunds\u00e4tzlich vertraulich<\/strong> bleiben und nicht durch die Beklagte dritten Personen gegen\u00fcber offengelegt werden. Die vertragliche Verpflichtung der Beklagten zur \u00dcbermittlung und Bereitstellung von Nachrichten und sonstigen Inhalten ist jedoch von vornherein <strong>kontobezogen<\/strong>. Sie hat nicht zum Inhalt, diese an eine bestimmte Person zu \u00fcbermitteln, sondern an das angegebene Benutzerkonto. Der Absender einer Nachricht kann dementsprechend zwar darauf vertrauen, dass die Beklagte sie nur f\u00fcr das von ihm ausgew\u00e4hlte Benutzerkonto zur Verf\u00fcgung stellt. Es besteht aber <strong>kein schutzw\u00fcrdiges Vertrauen darauf, dass nur der Kontoinhaber und nicht Dritte von dem Kontoinhalt Kenntnis erlangen<\/strong>. <strong>Zu Lebzeiten muss mit einem Missbrauch des Zugangs durch Dritte oder mit der Zugangsgew\u00e4hrung seitens des Kontoberechtigten gerechnet werden und bei dessen Tod mit der Vererbung des Vertragsverh\u00e4ltnisses<\/strong>.<\/p>\n<p>Eine Differenzierung des Kontozugangs nach verm\u00f6genswerten und h\u00f6chstpers\u00f6nlichen Inhalten scheidet aus. Nach der gesetzgeberischen Wertung gehen auch Rechtspositionen mit h\u00f6chstpers\u00f6nlichen Inhalten auf die Erben \u00fcber. So <strong>werden analoge Dokumente wie Tageb\u00fccher und pers\u00f6nliche Briefe vererbt<\/strong>. <strong>Es besteht aus erbrechtlicher Sicht kein Grund daf\u00fcr, digitale Inhalte anders zu behandeln. <\/strong><strong>Einen Ausschluss der Vererblichkeit auf Grund des postmortalen Pers\u00f6nlichkeitsrechts der Erblasserin hat der BGH ebenfalls verneint. <\/strong>Auch das Fernmeldegeheimnis steht dem Anspruch der Kl\u00e4gerin nicht entgegen. Der Erbe ist, da er vollst\u00e4ndig in die Position des Erblassers einr\u00fcckt, jedenfalls nicht &#8222;anderer&#8220; im Sinne von \u00a7 88 Abs. 3 TKG. Schlie\u00dflich kollidiert der Anspruch der Kl\u00e4gerin auch nicht mit dem Datenschutzrecht. <strong>Datenschutzrechtliche Belange der Erblasserin sind nicht betroffen, da die Verordnung nur lebende Personen sch\u00fctzt.<\/strong> Die der \u00dcbermittlung und Bereitstellung von Nachrichten und sonstigen Inhalten immanente Verarbeitung der personenbezogenen Daten der Kommunikationspartner der Erblasserin ist sowohl nach Art. 6 Abs. 1 Buchst. b Var. 1 DS-GVO als auch nach Art. 6 Abs. 1 Buchst. f DS-GVO zul\u00e4ssig. Sie ist sowohl zur Erf\u00fcllung der vertraglichen Verpflichtungen gegen\u00fcber den Kommunikationspartnern der Erblasserin erforderlich (Art. 6 Abs. 1 Buchst. b Var. 1 DS-GVO) als auch auf Grund berechtigter \u00fcberwiegender Interessen der Erben (Art. 6 Abs. 1 Buchst. f DS-GVO).<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><em>Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 12.7.2018<\/em><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BGH-Urteil vom 12. Juli 2018 \u2013 III ZR 183\/17 Der\u00a0deutsche Bundesgerichtshofs hat heute entschieden, dass der Vertrag \u00fcber ein Benutzerkonto bei einem sozialen Netzwerk grunds\u00e4tzlich im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die Erben des urspr\u00fcnglichen Kontoberechtigten \u00fcbergeht und diese einen Anspruch gegen den Netzwerkbetreiber auf Zugang zu dem Konto einschlie\u00dflich der darin vorgehaltenen Kommunikationsinhalte haben. 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