{"id":2428,"date":"2018-07-12T12:01:34","date_gmt":"2018-07-12T12:01:34","guid":{"rendered":"http:\/\/media-law.at\/?p=2428"},"modified":"2018-07-12T12:01:34","modified_gmt":"2018-07-12T12:01:34","slug":"aufgedraengter-gratistest-von-magazinen-ist-aggressive-geschaeftspraktik-wenn-abonnement-aktiv-abgelehnt-werden-muss","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/media-law.at\/?p=2428","title":{"rendered":"Aufgedr\u00e4ngter &#8222;Gratistest&#8220; von Magazinen ist aggressive Gesch\u00e4ftspraktik wenn Abonnement aktiv abgelehnt werden muss"},"content":{"rendered":"<p>OGH-Entscheidung vom 29.5.2018, 4 Ob 68\/18f<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt:<\/strong><\/p>\n<p>Anfang des Jahres\u00a02016 versandte die Beklagte (Medieninhaberin und Herausgeberin einer \u00f6sterreichischen Tageszeitung sowie mehrerer Magazine) ein Schreiben an Abonnenten ihrer Tageszeitung, wonach der einmonatige Gratistest zweier Magazine mit 5.\u00a0M\u00e4rz ende und der Abonnent die Magazine abbestellen k\u00f6nne, wenn er das einmalige Sonderangebot zu einem Aufpreis von 4\u00a0EUR pro Monat nicht in Anspruch nehmen m\u00f6chte.<\/p>\n<p>Der <span class=\"Unterstrichen\">VKI klagte auf Unterlassung. Der Beklagten solle es verboten werden<\/span>, ihre Abonnenten zur<strong> Ablehnung nicht bestellter Magazine<\/strong> aufzufordern, widrigenfalls diese Magazine hink\u00fcnftig zu bezahlen seien. Beim inkriminierten Verhalten der Beklagten handle es sich um eine aggressive Gesch\u00e4ftspraktik.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung:<\/strong><\/p>\n<p>Erst- und Berufungsgericht gaben der Kl\u00e4gerin Recht. Der OGH lies die Revision der Beklagten zu, weil die Auslegung der Verbotsnorm von UWG\u00a0Anh\u00a0Z\u00a029 in der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs nicht gekl\u00e4rt ist. Die Revision war aber nicht berechtigt. Aus der Begr\u00fcndung:<\/p>\n<p class=\"ErlText AlignLeft\">Der hier fragliche Verbotstatbestand nach UWG\u00a0Anh\u00a0Z\u00a029 lautet: <em><span class=\"Kursiv\">\u201eDie Aufforderung des Verbrauchers zur sofortigen oder sp\u00e4teren Zahlung oder zur R\u00fccksendung oder Verwahrung von Produkten, die der Gewerbetreibende ohne Veranlassung des Verbrauchers geliefert hat (unbestellte Waren und Dienstleistungen).\u201c<\/span><\/em><\/p>\n<p>Die Beklagte argumentierte, dass der Gesetzgeber UWG\u00a0Anh\u00a0Z\u00a029 auf Gewerbetreibende nach der Gewerbeordnung einschr\u00e4nke; die T\u00e4tigkeit einer Medieninhaberin sei jedoch aus der Gewerbeordnung ausgenommen. Richtig ist, dass UWG\u00a0Anh\u00a0Z\u00a029 auf die (Handlungs-)Aufforderung durch einen \u201eGewerbetreibenden\u201c abstellt. Der <strong>Begriff \u201eGewerbetreibender\u201c<\/strong> ist in Art\u00a02 lit\u00a0b RL-UGP definiert. Dabei handelt es sich um jede nat\u00fcrliche oder juristische Person, die im Gesch\u00e4ftsverkehr im Rahmen ihrer gewerblichen, handwerklichen oder beruflichen T\u00e4tigkeit handelt, und jede Person, die im Namen oder Auftrag des Gewerbetreibenden handelt. Daraus folgt, dass <strong>dieser Begriff jede gesch\u00e4ftlich t\u00e4tige Person, das hei\u00dft jeden Unternehmer im Sinn des KSchG und UGB umfasst und darunter nicht nur Gewerbetreibende im Sinn der \u00f6sterreichischen Gewerbeordnung<\/strong> fallen.<\/p>\n<p>Zum Inhalt der Verbotsnorm von UWG\u00a0Anh\u00a0Z\u00a029 vertrat die Beklagte die Auffassung, dass sie nur eine Vertrags\u00e4nderung zu einem bestehenden Abonnementvertrag angek\u00fcndigt und die Zahlungsaufforderung nicht unmittelbar mit der unerbetenen Zusendung der Magazine verbunden habe. <strong>UWG\u00a0Anh\u00a0Z\u00a029 verbietet eine (unberechtigte) Zahlungsaufforderung<\/strong> (oder eine R\u00fccksendungs- bzw Verwahrungsaufforderung) an den Verbraucher im Zusammenhang mit der Zusendung nicht bestellter Waren oder der Erbringung nicht bestellter Dienstleistungen. Einer <strong>Zahlungsaufforderung ist eine Handlungsaufforderung gleichzuhalten<\/strong>, mit der vom Verbraucher ein Widerspruch verlangt wird, um die vom Unternehmer behauptete Zahlungspflicht abzuwenden. Verp\u00f6nt ist in diesen F\u00e4llen die <strong>Bel\u00e4stigung des Verbrauchers durch das Aufdr\u00e4ngen eines Produkts<\/strong>, zumal eine solche Gesch\u00e4ftspraktik mit einer Beeintr\u00e4chtigung der Verhaltens- und Entscheidungsfreiheit des Verbrauchers verbunden ist.<\/p>\n<p>Der Unternehmer darf nicht die M\u00f6glichkeit haben, durch die konkrete Ausgestaltung der Gesch\u00e4ftspraktik die Verbotsnorm zu umgehen. Aus diesem Grund ist in UWG\u00a0Anh\u00a0Z\u00a029 ausdr\u00fccklich festgehalten, dass sich die Zahlungsaufforderung auf die sofortige oder sp\u00e4tere Zahlung beziehen kann. Zudem kann dem Ziel der Verbotsnorm von UWG\u00a0Anh\u00a0Z\u00a029 nur die Auslegung gerecht werden, dass sie nicht die gleichzeitige Zusendung der Ware und der Zahlungsaufforderung voraussetzt.<\/p>\n<p>Im Anlassfall hat die Beklagte zum schon bestehenden Zeitungsabonnement <span class=\"Unterstrichen\">zus\u00e4tzlich<\/span> zwei vom betroffenen Verbraucher nicht bestellte Magazine geliefert und damit das bestehende Zeitungsabonnement im Lieferumfang erweitert. F\u00fcr diese Erweiterung sollte nach der Testphase bei fehlendem Widerspruch des Verbrauchers ein zus\u00e4tzliches Entgelt gezahlt werden.<\/p>\n<p class=\"ErlText AlignLeft\">Damit handelt es sich bei der inkriminierten Gesch\u00e4ftspraktik um eine nach UWG\u00a0Anh\u00a0Z\u00a029 verp\u00f6nte Handlungsaufforderung im Zusammenhang mit tats\u00e4chlich erfolgten, unbestellten Warenlieferungen. F\u00fcr den OGH lag daher eine <strong>unter allen Umst\u00e4nden unlautere Gesch\u00e4ftspraktik<\/strong> vor.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>OGH-Entscheidung vom 29.5.2018, 4 Ob 68\/18f Sachverhalt: Anfang des Jahres\u00a02016 versandte die Beklagte (Medieninhaberin und Herausgeberin einer \u00f6sterreichischen Tageszeitung sowie mehrerer Magazine) ein Schreiben an Abonnenten ihrer Tageszeitung, wonach der einmonatige Gratistest zweier Magazine mit 5.\u00a0M\u00e4rz ende und der Abonnent die Magazine abbestellen k\u00f6nne, wenn er das einmalige Sonderangebot zu einem Aufpreis von 4\u00a0EUR pro [&hellip;]<\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_et_pb_use_builder":"","_et_pb_old_content":"","_et_gb_content_width":"","footnotes":""},"categories":[4],"tags":[1525,36,1526,1527,1346,387,1524,1528],"class_list":["post-2428","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-uwg-werberecht","tag-ablehnung-nicht-bestellter-magazine","tag-aggressive-geschaftspraktik","tag-gratistest","tag-handlungsaufforderung","tag-rechtsanwalt","tag-uwg","tag-uwg-anh-z-29","tag-zahlungsaufforderung"],"aioseo_notices":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/media-law.at\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/2428","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/media-law.at\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/media-law.at\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/media-law.at\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/media-law.at\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=2428"}],"version-history":[{"count":3,"href":"https:\/\/media-law.at\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/2428\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":2431,"href":"https:\/\/media-law.at\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/2428\/revisions\/2431"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/media-law.at\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=2428"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/media-law.at\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=2428"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/media-law.at\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=2428"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}