{"id":2425,"date":"2018-07-09T12:42:40","date_gmt":"2018-07-09T12:42:40","guid":{"rendered":"http:\/\/media-law.at\/?p=2425"},"modified":"2018-07-09T12:42:40","modified_gmt":"2018-07-09T12:42:40","slug":"ogh-erlangung-von-beweismitteln-in-einem-zivilrechtsstreit-rechtfertigt-keine-private-videoueberwachung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/media-law.at\/?p=2425","title":{"rendered":"OGH: Erlangung von Beweismitteln in einem Zivilrechtsstreit rechtfertigt keine private Video\u00fcberwachung"},"content":{"rendered":"<p>OGH-Entscheidung vom 24.5.2018, 6 Ob 16\/18y<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt:<\/strong><\/p>\n<p class=\"ErlText AlignLeft\">Die Kl\u00e4ger sind Eigent\u00fcmer einer Liegenschaft, die nur \u00fcber einen asphaltierten Zufahrtsweg (Sackgasse) auf der Liegenschaft der Beklagten erreicht werden kann. Zu Gunsten des Grundst\u00fccks\u00a0der Kl\u00e4ger besteht ein im Grundbuch einverleibtes <strong>Dienstbarkeitsrecht des Gehens und Fahrens am Grundst\u00fcck der Beklagten<\/strong>. Wegen des <strong>Parkens und Abstellens von Fahrzeugen<\/strong> durch die Kl\u00e4ger und deren Mitbewohner sowie Besucher auf dem Grundst\u00fcck\u00a0der Beklagten, sind <strong>zahlreiche Gerichtsverfahren<\/strong> zwischen den Parteien anh\u00e4ngig.<\/p>\n<p class=\"ErlText AlignLeft\">Weil sich die Kl\u00e4ger und ihre Mitbewohner nicht an Urteile hielten und weiterhin auf dem Grundst\u00fcck der Beklagten parkten, gingen die Beklagten mit Unterlassungsexekution gegen die Kl\u00e4ger vor. Sie erwirkten gegen diese Beugestrafen. Die Kl\u00e4ger und die Enkelin brachten daraufhin drei Impugnationsklagen gegen die Beklagten ein. Darin bestritten sie ein titelwidriges Verhalten im Wesentlichen mit der Behauptung, sie h\u00e4tten ihre Fahrzeuge nur kurzfristig zum Be- und Entladen bzw zum Aus- und Einsteigenlassen von Personen auf dem Grundst\u00fcck der Beklagten abgestellt.<\/p>\n<p class=\"ErlText AlignLeft\">Um (zuk\u00fcnftige) <strong>Verst\u00f6\u00dfe der Kl\u00e4ger eindeutig nachweisen zu k\u00f6nnen, installierten die Beklagten eine Video\u00fcberwachungsanlage<\/strong> mit zwei Videokameras, die eine identifizierende und dauernde \u00dcberwachung erm\u00f6glichen.<\/p>\n<p class=\"ErlText AlignLeft\">Die <span class=\"Fett\">Kl\u00e4ger<\/span> klagten auf <strong>Entfernung<\/strong> der Video\u00fcberwachungsanlage.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung:<\/strong><\/p>\n<p>Erst- und Berufungsgericht wiesen die Klage ab.<\/p>\n<p>Der OGH hob die Urteile der Vorinstanzen jedoch auf, mit der Begr\u00fcndung, dass die Kl\u00e4ger durch die permanente Video\u00fcberwachung des Grundst\u00fccks\u00a0der Beklagten\u00a0<strong>in ihrem Pers\u00f6nlichkeitsrecht und in ihrem Grundrecht auf Datenschutz verletzt<\/strong> werden, weil die <strong>Video\u00fcberwachungmangels<\/strong> eines in \u00a7\u00a050a Abs\u00a04 DSG genannten Grundes <strong>nicht zul\u00e4ssig<\/strong> ist.<\/p>\n<p>Gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a050a Abs\u00a04 DSG ist ein Betroffener \u201edurch eine Video\u00fcberwachung ausschlie\u00dflich dann nicht in seinen schutzw\u00fcrdigen Geheimhaltungsinteressen\u201c verletzt, wenn<\/p>\n<p class=\"ErlText AlignLeft\" style=\"padding-left: 30px;\">1.\u00a0bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, das \u00fcberwachte Objekt oder die \u00fcberwachte Person k\u00f6nnte das Ziel oder der Ort eines gef\u00e4hrlichen Angriffs werden, oder<\/p>\n<p class=\"ErlText AlignLeft\" style=\"padding-left: 30px;\">2.\u00a0unmittelbar anwendbare Rechtsvorschriften des V\u00f6lker- oder des Gemeinschaftsrechts, Gesetze, Verordnungen, Bescheide oder gerichtliche Entscheidungen dem Auftraggeber spezielle Sorgfaltspflichten zum Schutz des \u00fcberwachten Objekts oder der \u00fcberwachten Person auferlegen, oder<\/p>\n<p class=\"ErlText AlignLeft\" style=\"padding-left: 30px;\">3.\u00a0sich die \u00dcberwachung in einer blo\u00dfen Echtzeitwiedergabe von das \u00fcberwachte Objekt\/die \u00fcberwachte Person betreffenden Ereignisse ersch\u00f6pft, diese also weder gespeichert (aufgezeichnet) noch in sonst einer anderen Form weiterverarbeitet werden (Echtzeit\u00fcberwachung), und sie zum Zweck des Schutzes von Leib, Leben oder Eigentum des Auftraggebers erfolgt.<\/p>\n<p>Video\u00fcberwachungen unterliegen wegen des erh\u00f6hten Gef\u00e4hrdungspotentials im Hinblick auf den oft gro\u00dfen Betroffenenkreis und die Verwendung potenziell sensibler Daten \u2013 mit Ausnahmen \u2013 der Vorabkontrolle durch die Datenschutzbeh\u00f6rde.<\/p>\n<p>Nach der<strong> Entscheidungspraxis der Datenschutzbeh\u00f6rde ist eine Video\u00fcberwachung zur Gewinnung von Beweismitteln f\u00fcr einen Zivilrechtsstreit nicht zul\u00e4ssig<\/strong>, weil die Gewinnung von Beweismitteln f\u00fcr einen Zivilrechtsstreit unter keinen der gesetzm\u00e4\u00dfigen Gr\u00fcnde f\u00fcr einen solchen Eingriff in das Geheimhaltungsrecht des Betroffenen falle, die in den \u00a7\u00a050a Abs\u00a03 und 4 DSG taxativ (arg: \u201eausschlie\u00dflich\u201c) aufgez\u00e4hlt seien, sodass <strong>f\u00fcr eine allgemeine Interessenabw\u00e4gung in diesem Fall kein Platz<\/strong> bleibe; im Fall eines blo\u00dfen Beweisnotstands k\u00f6nne vom Vorliegen eines Notstands iSd \u00a7 1306a ABGB keine Rede sein, setze dieser doch nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs eine \u201egef\u00e4hrliche Situation\u201c voraus.<\/p>\n<p>Schon vor der Regelung der Video\u00fcberwachung durch die DSG-Novelle\u00a02010 st\u00fctzte der OGH die Unzul\u00e4ssigkeit privater Video\u00fcberwachung auf den Pers\u00f6nlichkeitsschutz des \u00a7\u00a016 ABGB. Die Video\u00fcberwachung der Beklagten greift unstrittig in die absolut gesch\u00fctzte Geheimsph\u00e4re der Kl\u00e4ger und der anderer Betroffener ein, wodurch die Rechtswidrigkeit indiziert ist. In der fr\u00fcheren OGH-Entscheidung 8 Ob 108\/05y\u00a0wurde ausgesprochen, dass die Erlangung eines Beweismittels in einem Zust\u00e4ndigkeitsstreit in einem Exekutionsverfahren durch eine Video\u00fcberwachung einem sch\u00fctzenswerten Interesse dient, das den Eingriff rechtfertigt; die angestrebte Information diene einem legitimen Zweck. Nach Auffassung der Vorinstanzen hat sich an der Bejahung dieses Rechtfertigungsgrundes durch die Regelung der Video\u00fcberwachung im DSG nichts ge\u00e4ndert, weil eine Video\u00fcberwachung gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a050a Abs\u00a02 DSG zum Schutz des Eigentums einschlie\u00dflich der Beweissicherung vorgenommen werden k\u00f6nne. Der <strong>OGH folgte dieser Ansicht nicht<\/strong>.<\/p>\n<p>Eine Beweissicherung iSd \u00a7\u00a050a Abs\u00a02 DSG ist ein rechtm\u00e4\u00dfiger Zweck einer Video\u00fcberwachung, wenn sie mit einem der in dieser Gesetzesstelle genannten Zwecke (<strong>Schutz des \u00fcberwachten Objekts; Schutz der \u00fcberwachten Person; Erf\u00fcllung rechtlicher Sorgfaltspflichten<\/strong>) verbunden ist und ein <strong>Betroffener durch die Video\u00fcberwachung nicht in seinen schutzw\u00fcrdigen Geheimhaltungsinteressen verletzt<\/strong> ist. Zu den in \u00a7\u00a050a Abs\u00a04 DSG nach seinem klaren Wortlaut taxativ (arg: ausschlie\u00dflich) aufgez\u00e4hlten Gr\u00fcnden, die eine private Video\u00fcberwachung rechtfertigen, <strong>geh\u00f6rt die Erlangung von Beweismitteln in einem Zivilrechtsstreit nicht.<\/strong><\/p>\n<p>Da der OGH Bedenken im Hinblick auf die Formulierung des Klagebegehrens hatte, wurde das Verfahren zur\u00fcck an die erste Instanz verwiesen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>OGH-Entscheidung vom 24.5.2018, 6 Ob 16\/18y Sachverhalt: Die Kl\u00e4ger sind Eigent\u00fcmer einer Liegenschaft, die nur \u00fcber einen asphaltierten Zufahrtsweg (Sackgasse) auf der Liegenschaft der Beklagten erreicht werden kann. Zu Gunsten des Grundst\u00fccks\u00a0der Kl\u00e4ger besteht ein im Grundbuch einverleibtes Dienstbarkeitsrecht des Gehens und Fahrens am Grundst\u00fcck der Beklagten. 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