{"id":2369,"date":"2018-06-06T13:26:34","date_gmt":"2018-06-06T13:26:34","guid":{"rendered":"http:\/\/media-law.at\/?p=2369"},"modified":"2018-06-13T19:22:45","modified_gmt":"2018-06-13T19:22:45","slug":"eugh-bejaht-mitverantwortlichkeit-von-facebook-fanpage-betreibern-fuer-verhaltensbezogene-datensammlungen-ueber-ihre-nutzer","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/media-law.at\/?p=2369","title":{"rendered":"EuGH: Facebook-Fanpage-Betreiber sind (mit)verantwortlich f\u00fcr Datensammlungen \u00fcber ihre Nutzer"},"content":{"rendered":"<p>EuGH-Entscheidung vom 5.6.2018, Rechtssache C\u2011210\/16<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt:<\/strong><\/p>\n<p>Die <strong>Wirtschaftsakademie Schleswig-Holstein GmbH<\/strong> bietet Bildungsdienstleistungen \u00fcber eine auf <strong>Fanpage auf Facebook<\/strong> an.<\/p>\n<p>Fanpages sind Benutzerkonten, die bei Facebook von Privatpersonen oder Unternehmen eingerichtet werden k\u00f6nnen. Die Betreiber von Fanpages k\u00f6nnen mit Hilfe der Funktion <em>Facebook Insight<\/em>\u00a0anonymisierte statistische Daten betreffend die Nutzer dieser Seiten erhalten. Diese Daten werden mit Hilfe sogenannter Cookies gesammelt. Weder die Wirtschaftsakademie noch die Facebook Ireland Ltd hat auf die Tatsache der Speicherung und die Funktionsweise dieses Cookies oder die nachfolgende Datenverarbeitung hingewiesen.<!--more--><\/p>\n<p>Das <strong>Unabh\u00e4ngige Landeszentrum f\u00fcr Datenschutz Schleswig-Holstein<\/strong> trug der Wirtschaftsakademie daher auf, die Fanpage zu schlie\u00dfen. Die Wirtschaftsakademie\u00a0weigerte sich und hatte im innerstaatlichen Instanzenzug zun\u00e4chst Erfolg damit.<\/p>\n<p>Das deutsche Bundesverwaltungsgericht\u00a0legte den Fall dem EuGH vor.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung:<\/strong><\/p>\n<p>Der EuGH kam gleich bei Beantwortung der ersten beiden Vorlagefragen zu dem Ergebnis, dass der<strong> Begriff des \u201e<em>f\u00fcr die Verarbeitung Verantwortlichen<\/em>\u201c<\/strong> auch den <strong>Betreiber<\/strong> <strong>einer bei einem sozialen Netzwerk unterhaltenen Fanpage<\/strong> umfasst:<\/p>\n<p>Der Betreiber einer auf Facebook unterhaltenen Fanpage\u00a0 gibt Facebook mit der Einrichtung die M\u00f6glichkeit, auf dem Computer oder jedem anderen Ger\u00e4t der Person, die seine Fanpage besucht hat, Cookies zu platzieren, unabh\u00e4ngig davon, ob diese Person \u00fcber ein Facebook-Konto verf\u00fcgt. Mit Hilfe von durch Facebook zur Verf\u00fcgung gestellten Filtern kann der <strong>Betreiber die Kriterien festlegen, nach denen diese Statistiken erstellt werden<\/strong> sollen. Folglich tr\u00e4gt der Betreiber einer auf Facebook unterhaltenen Fanpage zur Verarbeitung der personenbezogenen Daten der Besucher seiner Seite bei.<\/p>\n<p>Insbesondere <strong>kann der Fanpage-Betreiber demografische Daten \u00fcber seine Zielgruppe verlangen<\/strong>, so u.\u00a0a. Tendenzen in den Bereichen Alter, Geschlecht, Beziehungsstatus und berufliche Situation, Informationen \u00fcber den Lebensstil und die Interessen seiner Zielgruppe und Informationen \u00fcber die K\u00e4ufe und das Online-Kaufverhalten der Besucher seiner Seite, sowie geografische Daten, die ihn dar\u00fcber informieren, wo spezielle Werbeaktionen durchzuf\u00fchren oder Veranstaltungen zu organisieren sind, und ihm ganz allgemein <strong>erm\u00f6glichen, sein Informationsangebot so zielgerichtet wie m\u00f6glich zu gestalten<\/strong>. Unter diesen Umst\u00e4nden stellte der EuGH fest, dass der Betreiber einer Facebook-Fanpage durch die von ihm vorgenommene Parametrierung an der Entscheidung \u00fcber die Zwecke und Mittel der Verarbeitung der personenbezogenen Daten der Besucher seiner Fanpage beteiligt ist. Daher ist der Betreiber <strong>im vorliegenden Fall als gemeinsam mit Facebook f\u00fcr diese Verarbeitung Verantwortlicher<\/strong> im Sinne von Art.\u00a02 Buchst.\u00a0d der Richtlinie 95\/46 einzustufen. Diese Akteure k\u00f6nnen in die Verarbeitung personenbezogener Daten in verschiedenen Phasen und in unterschiedlichem Ausma\u00df einbezogen sein, sodass der <strong>Grad der Verantwortlichkeit unter Ber\u00fccksichtigung aller ma\u00dfgeblichen Umst\u00e4nde des Einzelfalls<\/strong> zu beurteilen ist.<\/p>\n<p>Zum <strong>anwendbaren Recht und zur Zust\u00e4ndigkeit<\/strong> f\u00fchrt der EuGH Folgendes aus: Auf die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Verarbeitung personenbezogener Daten ist deutsches Recht anwendbar. Daraus folgt, dass die deutsche Kontrollstelle zust\u00e4ndig war, dieses Recht auf diese Verarbeitung anzuwenden. Folglich war diese Kontrollstelle zust\u00e4ndig, zur Gew\u00e4hrleistung der Einhaltung der Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten im deutschen Hoheitsgebiet von s\u00e4mtlichen Befugnissen, \u00fcber die sie nach den deutschen Bestimmungen zur Umsetzung von Art.\u00a028 Abs.\u00a03 der Richtlinie 95\/46 verf\u00fcgt, gegen\u00fcber Facebook Germany Gebrauch zu machen.<\/p>\n<p>Art.\u00a04 und 28 der Richtlinie 95\/46 sind daher dahin auszulegen dass dann, wenn ein <strong>au\u00dferhalb der Union ans\u00e4ssiges Unternehmen mehrere Niederlassungen in verschiedenen Mitgliedstaaten<\/strong> unterh\u00e4lt, die <strong>Kontrollstelle eines Mitgliedstaats<\/strong> zur Aus\u00fcbung der ihr durch Art.\u00a028 Abs.\u00a03 dieser Richtlinie \u00fcbertragenen Befugnisse gegen\u00fcber einer im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats gelegenen Niederlassung dieses Unternehmens <strong>auch dann befugt<\/strong> ist, wenn <strong>nach der konzerninternen Aufgabenverteilung<\/strong> zum einen diese <strong>Niederlassung allein f\u00fcr den Verkauf von Werbefl\u00e4chen und sonstige Marketingt\u00e4tigkeiten im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats<\/strong> zust\u00e4ndig ist und zum anderen die ausschlie\u00dfliche Verantwortung f\u00fcr die <strong>Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten f\u00fcr das gesamte Gebiet der Union einer in einem anderen Mitgliedstaat gelegenen Niederlassung<\/strong> obliegt.<\/p>\n<p>Eine Kontrollstelle, deren Zust\u00e4ndigkeit nach nationalem Recht anerkannt ist, ist auch <strong>in keiner Weise verpflichtet, das Ergebnis einer anderen Kontrollstelle in einer entsprechenden Situation\u00a0 zu ber\u00fccksichtigen<\/strong>. Das Unabh\u00e4ngiges Landeszentrum f\u00fcr Datenschutz Schleswig-Holstein war daher befugt, die Rechtm\u00e4\u00dfigkeit der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Datenverarbeitung <strong>unabh\u00e4ngig von den von der irischen Kontrollstelle vorgenommenen Bewertungen zu beurteilen<\/strong>. Die Kontrollstelle des anderen Mitgliedsstaates muss vorher nicht um ein Eingreifen ersucht werden.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>EuGH-Entscheidung vom 5.6.2018, Rechtssache C\u2011210\/16 Sachverhalt: Die Wirtschaftsakademie Schleswig-Holstein GmbH bietet Bildungsdienstleistungen \u00fcber eine auf Fanpage auf Facebook an. Fanpages sind Benutzerkonten, die bei Facebook von Privatpersonen oder Unternehmen eingerichtet werden k\u00f6nnen. Die Betreiber von Fanpages k\u00f6nnen mit Hilfe der Funktion Facebook Insight\u00a0anonymisierte statistische Daten betreffend die Nutzer dieser Seiten erhalten. 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