{"id":2366,"date":"2018-06-01T12:36:36","date_gmt":"2018-06-01T12:36:36","guid":{"rendered":"http:\/\/media-law.at\/?p=2366"},"modified":"2018-06-07T11:20:03","modified_gmt":"2018-06-07T11:20:03","slug":"eugh-namensgleichheit-ist-kein-rechtfertigender-grund-fuer-registrierung-identischer-marke","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/media-law.at\/?p=2366","title":{"rendered":"EuGH: Namensgleichheit ist kein &#8222;rechtfertigender Grund&#8220; f\u00fcr Registrierung identischer Marke"},"content":{"rendered":"<p>EuGH-Urteil vom 30.5.2018, Rechtssachen C\u201185\/16\u00a0P und C\u201186\/16\u00a0P<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt:<\/strong><\/p>\n<p>Herr <strong>Kenzo Tsujimoto<\/strong> aus Japan meldete den Wortlaut &#8222;KENZO ESTATE&#8220; als internationale Registrierung mit Benennung der Europ\u00e4ischen Union f\u00fcr die Waren &#8222;Weine; alkoholische Fruchtgetr\u00e4nke; westliche Lik\u00f6re (allgemein)&#8220; in Klasse 33 an. In einer zweiten Anmeldung waren auch verschiedene Lebensmittel, Dienstleistungen in Zusammenhang mit Wein und G\u00e4stebewirtung umfasst.<\/p>\n<p>Das <strong>Modeunternehmen KENZO<\/strong> erhob Widerspruch gegen diese Markenanmeldung. KENZO ist Inhaberin einer \u00e4lteren Marke in den Klassen 3, 18 und 25 f\u00fcr (zusammengefasst) Kosmetika, Lederwaren und Bekleidung.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung:<\/strong><\/p>\n<p>Der Widerspruch wurde zun\u00e4chst abgewiesen. Die Beschwerdekammer des EUIPO gab jedoch der Beschwerde von KENZO (in Bezug auf beinahe alle Waren und Dienstleistungen) statt. Nach Auffassung der Beschwerdekammer waren die drei kumulativen Anwendungsvoraussetzungen des Art.\u00a08 Abs.\u00a05 der Verordnung Nr.\u00a0207\/2009 im vorliegenden Fall erf\u00fcllt:<\/p>\n<ol>\n<li>Die einander gegen\u00fcberstehenden Marken seien f\u00fcr einen nicht zu vernachl\u00e4ssigenden Teil des ma\u00dfgeblichen Publikums <strong>sehr \u00e4hnlich<\/strong>.<\/li>\n<li>Kenzo habe die <strong>Bekanntheit der \u00e4lteren Marke<\/strong> nachgewiesen.<\/li>\n<li>Es sei\u00a0sehr wahrscheinlich, dass die neu angemeldete Marke sich in den Bereich der <strong>Sogwirkung der bekannten \u00e4lteren Marke<\/strong> begeben w\u00fcrde, um von ihrer Anziehungskraft, ihrem Ruf und ihrem Ansehen zu profitieren und um ohne finanzielle Gegenleistung den vom Inhaber dieser Marke zum Aufbau und zur Aufrechterhaltung des Markenimage betriebenen Werbeaufwand auszunutzen.<\/li>\n<\/ol>\n<p>Die Beschwerdekammer gelangte daher zu dem Ergebnis, es bestehe die Gefahr, dass die Nutzung des beanspruchten Schutzes f\u00fcr die internationale Registrierung in der Union die Wertsch\u00e4tzung der \u00e4lteren Marke im Sinne des Art.\u00a08 Abs.\u00a05 der Verordnung Nr.\u00a0207\/2009 <strong>in unlauterer Weise ausnutzen<\/strong> w\u00fcrde.<\/p>\n<p>Das EuG wies die Klage von Herrn Tsujimoto\u00a0ab.<\/p>\n<p>Der EuGH best\u00e4tigte zun\u00e4chst die Ausf\u00fchrungen der Vorinstanz, wonach das Element &#8222;ESTATE&#8220; in &#8222;KENZO ESTATE&#8220; zum einen\u00a0nicht unterscheidungskr\u00e4ftig sei, und zum anderen, dass der Verbraucher grunds\u00e4tzlich dem <strong>Anfang eines Zeichens gr\u00f6\u00dfere Aufmerksamkeit<\/strong> schenke als dessen Ende und das ma\u00dfgebliche Publikum sich auf das erste Element, d.\u00a0h. den kennzeichnungskr\u00e4ftigeren Begriff &#8222;KENZO&#8220;, konzentriere. Die gegen\u00fcberstehenden Marken seien sich als Ganzes betrachtet daher <strong>sehr \u00e4hnlich<\/strong>.<\/p>\n<p>Es wurde von den Vorinstanzen auch richtig beurteilt, ob die angemeldete Marke die Wertsch\u00e4tzung der \u00e4lteren Marke in unlauterer Weise ausnutzt.<\/p>\n<p>Zum Rechtsmittelgrund, wonach \u00a0kein &#8222;rechtfertigender Grund nachgewiesen worden&#8220; sei, f\u00fchrte\u00a0Herr Tsujimoto\u00a0aus, dass die\u00a0Vorinstanzen nicht ausreichend ber\u00fccksichtigt h\u00e4tten, dass in der Zusammensetzung der Marke &#8222;KENZO ESTATE&#8220; das Element\u00a0&#8222;KENZO&#8220; der <strong>Vorname des Rechtsmittelf\u00fchrers<\/strong> sei.<\/p>\n<p>Der EuGH f\u00fchrte hierzu zun\u00e4chst aus, dass bekannten Marken weitreichender Schutz gew\u00e4hrt wird. Die spezifische Voraussetzung f\u00fcr diesen Schutz besteht in einer Benutzung eines mit einer eingetragenen Marke identischen oder ihr \u00e4hnlichen Zeichens, die die Unterscheidungskraft oder die Wertsch\u00e4tzung dieser Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzen oder beeintr\u00e4chtigen w\u00fcrde. Dennoch kann sich der Inhaber eines einer bekannten Marke \u00e4hnlichen Zeichens auf einen &#8222;<strong>rechtfertigenden Grund<\/strong>&#8220; berufen, was Ausdruck des allgemeinen Ziels der ma\u00dfgeblichen Verordnung ist, ein Gleichgewicht herzustellen zwischen dem Interesse des Inhabers einer Marke an der Wahrung ihrer Hauptfunktion und dem Interesse eines Dritten, im gesch\u00e4ftlichen Verkehr ein solches Zeichen zur Bezeichnung der von ihm vermarkteten Waren oder Dienstleistungen zu benutzen. Dass sich ein Dritter auf einen rechtfertigenden Grund f\u00fcr die Benutzung eines einer bekannten Marke \u00e4hnlichen Zeichens beruft, kann damit nicht dazu f\u00fchren, dass ihm die mit einer eingetragenen Marke verbundenen Rechte zuerkannt werden, aber zwingt den Inhaber der bekannten Marke dazu, die Benutzung des \u00e4hnlichen Zeichens zu dulden.<\/p>\n<p>Der Umstand allein, dass der Begriff &#8222;KENZO&#8220;\u00a0in der Marke &#8222;KENZO ESTATE&#8220; dem Vornamen des Kl\u00e4gers entspricht, ist aber irrelevant f\u00fcr die Frage, ob die Benutzung dieses Begriffs ein rechtfertigender Grund ist, da die Pr\u00fcfung der Abw\u00e4gung der betroffenen Interessen die Hauptfunktion der \u00e4lteren Marke (die Herkunft des Erzeugnisses zu gew\u00e4hrleisten) nicht beeintr\u00e4chtigen darf.<\/p>\n<p>Der EuGH wies das Rechtsmittel daher zur G\u00e4nze zur\u00fcck.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>EuGH-Urteil vom 30.5.2018, Rechtssachen C\u201185\/16\u00a0P und C\u201186\/16\u00a0P Sachverhalt: Herr Kenzo Tsujimoto aus Japan meldete den Wortlaut &#8222;KENZO ESTATE&#8220; als internationale Registrierung mit Benennung der Europ\u00e4ischen Union f\u00fcr die Waren &#8222;Weine; alkoholische Fruchtgetr\u00e4nke; westliche Lik\u00f6re (allgemein)&#8220; in Klasse 33 an. 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