{"id":2349,"date":"2018-05-23T12:16:11","date_gmt":"2018-05-23T12:16:11","guid":{"rendered":"http:\/\/media-law.at\/?p=2349"},"modified":"2018-05-23T12:16:11","modified_gmt":"2018-05-23T12:16:11","slug":"eugh-neuetikettierung-bei-parallelimporten-zulaessig-sofern-urspruengliche-aufmachung-der-verpackung-nicht-beeintraechtigt","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/media-law.at\/?p=2349","title":{"rendered":"EuGH: Neuetikettierung bei Parallelimporten zul\u00e4ssig sofern urspr\u00fcngliche Aufmachung der Verpackung nicht beeintr\u00e4chtigt"},"content":{"rendered":"<p>EuGH-Urteil vom 17.5.2018, Rechtssache C\u2011642\/16<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt:<\/strong><\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist Inhaberin der 2010 f\u00fcr \u201eSanit\u00e4rprodukte f\u00fcr medizinische Zwecke\u201c, \u201ePflaster\u201c und \u201eVerbandsmaterial\u201c eingetragenen Unionsmarke &#8222;Debrisoft&#8220;.<\/p>\n<p>Die Beklagte\u00a0ist in \u00d6sterreich ans\u00e4ssig und vertreibt im Wege des <strong>Parallelimports<\/strong> von der Kl\u00e4gerin hergestellte und nach \u00d6sterreich exportierte Sanit\u00e4rprodukte f\u00fcr medizinische Zwecke und Verbandsmaterial. Auf der Schachtel hatte die Beklagte vor der Ver\u00e4u\u00dferung einen <strong>Aufkleber<\/strong> angebracht, der folgende Angaben enthielt: das f\u00fcr den Import verantwortliche Unternehmen, seine Anschrift sowie seine Telefonnummer, einen Strichcode und eine Pharmazentralnummer. Der Aufkleber war <strong>auf einem unbedruckten Teil der Schachtel<\/strong> angebracht und verdeckte nicht die Marke der Kl\u00e4gerin.<\/p>\n<p>Die Beklagte hatte die Kl\u00e4gerin \u00fcber den Reimport des betreffenden Produkts nicht vorab informiert und ihr auch keine ver\u00e4nderte Produktpackung mit dem streitigen Aufkleber zur Verf\u00fcgung gestellt. Die Kl\u00e4gerin sah in diesem Verhalten eine Verletzung ihrer Marke.<!--more--><\/p>\n<p><strong>Entscheidung:<\/strong><\/p>\n<p>Der deutsche BGH legte den Fall dem EuGH zur Vorabentscheidung vor. Der BGH wollte u.a. wissen, ob Art.\u00a013 Abs.\u00a02 der Verordnung Nr.\u00a0207\/2009 dahin auszulegen ist, dass sich der Inhaber einer Marke dem weiteren Vertrieb eines Medizinprodukts in seiner inneren und \u00e4u\u00dferen Originalverpackung durch einen Parallelimporteur widersetzen kann, wenn vom Importeur ein zus\u00e4tzlicher Aufkleber wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehende angebracht wurde.<\/p>\n<p>Der EuGH verneinte diese Frage und f\u00fchrte aus, dass die genannte Bestimmung\u00a0dahin auszulegen ist, dass sich der Inhaber einer Marke dem weiteren Vertrieb eines Medizinprodukts in seiner inneren und \u00e4u\u00dferen Originalverpackung durch einen Parallelimporteur <strong>nicht widersetzen<\/strong> kann, wenn vom Importeur ein <strong>zus\u00e4tzlicher Aufkleber<\/strong> wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehende angebracht wurde, der <strong>aufgrund seines Inhalts, seiner Funktion, seiner Gr\u00f6\u00dfe, seiner Aufmachung und seiner Platzierung keine Gefahr f\u00fcr die Herkunftsgarantie des mit der Marke versehenen Medizinprodukts darstellt.<\/strong><\/p>\n<p>Aus der Begr\u00fcndung:<\/p>\n<p>Nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung besteht der spezifische Gegenstand der Marke darin, die Herkunft des mit ihr versehenen Erzeugnisses zu garantieren. Ein Umpacken dieses Erzeugnisses durch einen Dritten ohne Zustimmung des Markeninhabers kann tats\u00e4chliche Gefahren f\u00fcr diese Herkunftsgarantie begr\u00fcnden.<\/p>\n<p>Der Inhaber einer Marke kann sich gem\u00e4\u00df Art.\u00a07 Abs.\u00a02 der Ersten Richtlinie 89\/104 dem weiteren Vertrieb eines aus einem anderen Mitgliedstaat eingef\u00fchrten Arzneimittels in einem Mitgliedstaat widersetzen, wenn der Importeur es umgepackt und die Marke wieder darauf angebracht hat, es sei denn,<\/p>\n<ul>\n<li class=\"C03Tiretlong\">es ist erwiesen, dass die Geltendmachung einer Marke durch den Markeninhaber zu dem Zweck, sich dem Vertrieb der umgepackten Ware unter der Marke zu widersetzen, zu einer k\u00fcnstlichen Abschottung der M\u00e4rkte zwischen Mitgliedstaaten beitragen w\u00fcrde;<\/li>\n<li class=\"C03Tiretlong\">es ist dargetan, dass das Umpacken den Originalzustand der in der Verpackung enthaltenen Ware nicht beeintr\u00e4chtigen kann;<\/li>\n<li class=\"C03Tiretlong\">auf der Verpackung ist klar angegeben, von wem die Ware umgepackt worden ist und wer deren Hersteller ist;<\/li>\n<li class=\"C03Tiretlong\">das umgepackte Erzeugnis ist nicht so aufgemacht, dass dadurch der Ruf der Marke und ihres Inhabers gesch\u00e4digt werden kann; der Aufkleber darf folglich nicht schadhaft, von schlechter Qualit\u00e4t oder unordentlich sein;<\/li>\n<li class=\"C03Tiretlong\">\u00a0der Importeur unterrichtet den Markeninhaber vor dem Inverkehrbringen des umgepackten Erzeugnisses und liefert ihm auf Verlangen ein Muster dieser Ware.<\/li>\n<\/ul>\n<p>Der EuGH hat bereits zuvor klargestellt, dass der Begriff des Umpackens die Neuetikettierung von mit der Marke versehenen Arzneimitteln umfasst.<\/p>\n<p>Im Ausgangsverfahren hat der Parallelimporteur<strong> lediglich einen zus\u00e4tzlichen Aufkleber auf einem unbedruckten Teil der zudem unge\u00f6ffneten Originalverpackung<\/strong> des in Rede stehenden Medizinprodukts angebracht. Dar\u00fcber hinaus ist dieser Aufkleber klein und enth\u00e4lt als einzige Angaben den Namen des Parallelimporteurs sowie seine Anschrift und seine Telefonnummer, einen Strichcode und eine Pharmazentralnummer, die dazu dient, den Warenverkehr mit Apotheken zu organisieren.<\/p>\n<p>Da die <strong>Verpackung des betreffenden Medizinprodukts nicht ver\u00e4ndert<\/strong> wurde und die <strong>urspr\u00fcngliche Aufmachung der Verpackung nicht anders beeintr\u00e4chtigt wurde als durch Anbringen eines kleinen Aufklebers<\/strong>, der die Marke nicht verdeckt und den Parallelimporteur unter Angabe seiner Kontaktdaten, eines Strichcodes und einer Pharmazentralnummer als Verantwortlichen f\u00fcr das Inverkehrbringen ausweist, kann nicht davon ausgegangen werden, dass es sich bei dem Anbringen eines solchen Aufklebers um ein Umpacken iS fr\u00fcherer EuGH-Judikatur handelt.<\/p>\n<p>Deshalb kann jedenfalls nicht angenommen werden, dass das Anbringen eines solchen Aufklebers den spezifischen Gegenstand der Marke beeintr\u00e4chtigt, der darin besteht, dem Verbraucher oder Endabnehmer die Herkunft der mit ihr versehenen Ware zu garantieren. Somit handelt es sich bei der dem Ausgangsverfahren zugrunde liegenden Konstellation um einen Fall der <strong>Ersch\u00f6pfung des Markenrechts<\/strong>.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>EuGH-Urteil vom 17.5.2018, Rechtssache C\u2011642\/16 Sachverhalt: Die Kl\u00e4gerin ist Inhaberin der 2010 f\u00fcr \u201eSanit\u00e4rprodukte f\u00fcr medizinische Zwecke\u201c, \u201ePflaster\u201c und \u201eVerbandsmaterial\u201c eingetragenen Unionsmarke &#8222;Debrisoft&#8220;. Die Beklagte\u00a0ist in \u00d6sterreich ans\u00e4ssig und vertreibt im Wege des Parallelimports von der Kl\u00e4gerin hergestellte und nach \u00d6sterreich exportierte Sanit\u00e4rprodukte f\u00fcr medizinische Zwecke und Verbandsmaterial. 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