{"id":2338,"date":"2018-05-17T09:32:42","date_gmt":"2018-05-17T09:32:42","guid":{"rendered":"http:\/\/media-law.at\/?p=2338"},"modified":"2018-05-17T09:32:42","modified_gmt":"2018-05-17T09:32:42","slug":"mit-risikosportarten-sind-gefahren-verbunden-keine-haftung-des-betreibers-eines-mountainbike-freeride-parcours","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/media-law.at\/?p=2338","title":{"rendered":"Mit Risikosportarten sind Gefahren verbunden: Keine Haftung des Betreibers eines Mountainbike-Freeride-Parcours"},"content":{"rendered":"<p>OGH-Entscheidung vom 22.03.2018, 4 Ob 39\/18s<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt:<\/strong><\/p>\n<p class=\"ErlText AlignLeft\">Der Kl\u00e4ger verletzte sich bei der Fahrt mit seinem Mountainbike auf einem (frei zug\u00e4nglichen) sogenannten <strong>Freeride-Parcours<\/strong>, der vom beklagten Verein errichtet wurde und unentgeltlich zu ben\u00fctzen war. Der Kl\u00e4ger geh\u00f6rte einer Gruppe erfahrener Moutainbiker\u00a0 an, die in den Tagen zuvor einige Moutainbike-Routen, Wanderwege und \u00f6ffentliche Stra\u00dfen, jedoch keine speziellen Parcours befuhren. Die Bew\u00e4ltigung des Freeride-Parcours der Strecke sollte der kr\u00f6nende Abschluss ihrer Tour sein. Die Gruppe wollte sich bewusst einer Herausforderung stellen.<\/p>\n<p class=\"ErlText AlignLeft\">Schon aus der Gestaltung des Startbereichs geht f\u00fcr einen durchschnittlichen Mountainbiker hervor, dass es sich um keine gew\u00f6hnliche Mountainbikestrecke handelt, sondern um eine technische Strecke, auf der mit besonderen Herausforderungen und Hindernissen zu rechnen ist. Es ist f\u00fcr jedermann erkennbar, dass besondere Vorsicht geboten ist. Vor der erstmaligen Fahrt ist eine Besichtigung der Strecke mit ihren Hindernissen offenkundig notwendig und auch \u00fcblich, wurde vom Kl\u00e4ger aber nicht durchgef\u00fchrt; er orientierte sich vielmehr an\u00a0Hinweisen eines Gruppenmitglieds, das die Strecke gut kannte. Nach einer unfallfreien Runde <strong>kam der Kl\u00e4ger bei seiner zweiten Runde zu Sturz und verletzte sich schwer<\/strong>.<\/p>\n<p class=\"ErlText AlignLeft\">Der <span class=\"Unterstrichen\">Kl\u00e4ger<\/span> begehrt einen Teilschmerzengeldbetrag von 70.000\u00a0EUR und st\u00fctzte sich dabei im Wesentlichen auf allgemeine Verkehrssicherungspflichten. Die Br\u00fccke sei auch f\u00fcr derartige Parcours atypisch und gef\u00e4hrlich. Weiters habe der Beklagte nicht ausreichend auf die Gefahren der Strecke hingewiesen.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung:<\/strong><\/p>\n<p>Die <span class=\"Unterstrichen\">Vorinstanzen<\/span> verneinten eine Verletzung von Verkehrssicherungspflichten des Beklagten und wiesen die Klage ab. Auch der OGH wies die Revision zur\u00fcck. Aus der Begr\u00fcndung:<\/p>\n<p>Nach den der angefochtenen Entscheidungen zugrunde gelegten Feststellungen war die Br\u00fccke ungeachtet ihres abrupten (und sp\u00e4t erkennbaren) Endes in ihrem mittleren Bereich f\u00fcr einen derartigen Parcours <strong>kein atypisches Hindernis, sondern eine erw\u00fcnschte Herausforderung<\/strong>, mit der keine besondere Gefahr verbunden war. Ob eine Situation geschaffen wurde, die eine Sch\u00e4digung wahrscheinlich macht, h\u00e4ngt genauso von den Umst\u00e4nden des Einzelfalls ab wie die Frage, ob ein sorgf\u00e4ltiger Mensch rechtzeitig erkennen konnte, dass Anhaltspunkte f\u00fcr eine Verletzung der Verkehrssicherungspflichten bestehen und ob er die M\u00f6glichkeit hatte, sich darauf einzustellen.<\/p>\n<p class=\"ErlText AlignLeft\">Die mit der Benutzung der Br\u00fccke verbundenen Gefahren waren f\u00fcr einen durchschnittlichen Teilnehmer des Parcours erkennbar. Der Kl\u00e4ger hatte vor dem Unfall bereits den gesamten Parcours mit weitaus gef\u00e4hrlicheren Hindernissen absolviert.<\/p>\n<p class=\"ErlText AlignLeft\">Der OGH best\u00e4tigte insofern die vorgenommene Beurteilung des Berufungsgerichts, wonach der Kl\u00e4ger als erfahrener Mountainbiker aufgrund der <strong>Beschilderung im Eingangsbereich<\/strong>, der <strong>Hinweise des ortskundigen Gruppenmitglieds<\/strong> und der <strong>bereits absolvierten ersten Fahrt<\/strong> einen <strong>Schadenersatzanspruch nicht auf fehlende (bzw weitere) Gefahrenhinweise durch den Beklagten st\u00fctzen<\/strong> k\u00f6nne und sich vielmehr eigenverantwortlich und bewusst auf die mit der <strong>Risikosportart verbundenen Gefahren eingelassen<\/strong> hat.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>OGH-Entscheidung vom 22.03.2018, 4 Ob 39\/18s Sachverhalt: Der Kl\u00e4ger verletzte sich bei der Fahrt mit seinem Mountainbike auf einem (frei zug\u00e4nglichen) sogenannten Freeride-Parcours, der vom beklagten Verein errichtet wurde und unentgeltlich zu ben\u00fctzen war. 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