{"id":2336,"date":"2018-05-17T09:10:02","date_gmt":"2018-05-17T09:10:02","guid":{"rendered":"http:\/\/media-law.at\/?p=2336"},"modified":"2018-05-17T09:10:02","modified_gmt":"2018-05-17T09:10:02","slug":"kontaktrecht-des-ex-lebensgefaehrten-zum-stiefsohn","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/media-law.at\/?p=2336","title":{"rendered":"Kontaktrecht des Ex-Lebensgef\u00e4hrten zum &#8222;Stiefsohn&#8220;"},"content":{"rendered":"<p>OGH-Entscheidung vom 21.03.2018, 9 Ob 46\/17f<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt:<\/strong><\/p>\n<p>Die Streitparteien lebten von 2009 bis 2013 in einer Lebensgemeinschaft. 2010 kam die gemeinsame Tochter zur Welt. Die Mutter brachte einen 2005 geborenen Sohn in die Beziehung mit ein. Nach der Trennung wurde eine Kontaktrechtsvereinbarung hinsichtlich der gemeinsamen Tochter\u00a0getroffen, die eine w\u00f6chentliche \u00dcbernachtung sowie einmal monatlich ein verl\u00e4ngertes Wochenende vorsah. Der Sohn begleitete seine Schwester bei diesen besuchen. Der Antragsteller hat eine enge Beziehung zu seinem &#8222;Stiefsohn&#8220;; dieser bezeichnet ihn als \u201ePapa\u201c. Um auch Zeit mit ihm alleine verbringen zu k\u00f6nnen, beantragte der Antragsteller die Einr\u00e4umung eines eigenen Kontaktrechts zu seinem &#8222;Stiefsohn&#8220;, an anderen (weiteren) zwei Tagen sowie t\u00e4gliche Telefonate zu einer festgelegten Uhrzeit.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung:<\/strong><\/p>\n<p>Das Erstgericht r\u00e4umte dem Antragsteller zwar ein Kontaktrecht zum Minderj\u00e4hrigen ein, das dem zur leiblichen Tochter entspricht, jedoch nicht dar\u00fcber hinaus.<\/p>\n<p>Das Rekursgericht lies den Revisionsrekurs des Antragstellers zu, weil zur Frage der Kontaktrechtsaus\u00fcbung durch Dritte im Sinn des \u00a7\u00a0188 Abs\u00a02 ABGB keine Rechtsprechung zu vergleichbaren F\u00e4llen vorliege.<\/p>\n<p>Der OGH gab dem Revisionsrekurs teilweise Folge. Aus der Begr\u00fcndung:<\/p>\n<p>Neben Eltern und Gro\u00dfeltern k\u00f6nnen <strong>auch \u201eDritte\u201c wichtige Bezugspersonen<\/strong> f\u00fcr das Kind sein. Nach \u00a7\u00a0188 Abs\u00a02 Satz\u00a01 ABGB idF KindNamR\u00c4G\u00a02013 hat das Gericht, wenn pers\u00f6nliche Kontakte des minderj\u00e4hrigen Kindes mit einem hiezu bereiten Dritten <strong>dem Wohl des Kindes dienen<\/strong>, unter anderem auf Antrag des Dritten, sofern dieser zu dem Kind in einem<strong> besonderen pers\u00f6nlichen oder famili\u00e4ren Verh\u00e4ltnis steht oder gestanden ist<\/strong>, die zur Regelung der pers\u00f6nlichen Kontakte n\u00f6tigen Verf\u00fcgungen zu treffen. Die Neuregelung des \u00a7\u00a0188 Abs\u00a02 Satz\u00a01 ABGB idF KindNamR\u00c4G\u00a02013 r\u00e4umt daher bestimmten <strong>\u201eDritten\u201c ein Antragsrecht auf Regelung der pers\u00f6nlichen Kontakte<\/strong> mit dem Kind ein. Voraussetzung ist nicht mehr, dass ohne diese Regelung das Kindeswohl gef\u00e4hrdet w\u00e4re, sondern es gen\u00fcgt, dass die pers\u00f6nlichen Kontakte dem Kindeswohl dienen.<\/p>\n<p>Das in \u00a7\u00a0187 Abs\u00a01 Satz\u00a01 ABGB idF KindNamR\u00c4G\u00a02013 normierte Kontaktrecht des Kindes und jeden Elternteils auf regelm\u00e4\u00dfigen und den Bed\u00fcrfnissen des Kindes entsprechenden pers\u00f6nlichen Kontakt ist ganz allgemein anzuerkennen als ein unter dem Schutz des Art\u00a08 EMRK stehendes <strong>Grundrecht der Eltern-Kind-Beziehung<\/strong>. Die Aufrechterhaltung des Kontakts zu beiden Elternteilen ist grunds\u00e4tzlich f\u00fcr eine gedeihliche Entwicklung des Kindes erforderlich und liegt daher im wohlverstandenen Interesse des Kindes, weshalb dazu auch der andere Elternteil beizutragen hat. Die pers\u00f6nlichen Kontakte m\u00fcssen eine gewisse Intensit\u00e4t haben, um ihren Zweck, der Herstellung eines Naheverh\u00e4ltnisses gerecht zu werden. Das Gesetz sieht nunmehr auch ausdr\u00fccklich vor, dass die Regelung m\u00f6glichst<strong> sowohl Zeiten der Freizeit als auch die Betreuung im Alltag des Kindes<\/strong> umfassen soll. Dadurch soll vermieden werden, dass der das Kind nicht haupts\u00e4chlich betreuende Elternteil in die Rolle eines \u201eBesuchers\u201c gedr\u00e4ngt wird; andererseits soll damit aber auch eine Entlastung des sonst den Alltag des Kindes bew\u00e4ltigenden Elternteils einhergehen. F\u00fcr das Kontaktrecht zwischen den Kindern und ihren Gro\u00dfeltern gilt \u00a7\u00a0187 ABGB entsprechend, wenngleich das Recht der Gro\u00dfeltern auf pers\u00f6nlichen Verkehr mit ihren Enkeln schw\u00e4cher ist als jenes der Eltern. Ob und inwiefern es ihnen zusteht, h\u00e4ngt in erster Linie vom Wohl des Kindes ab, dabei ist ein objektiver Ma\u00dfstab anzulegen.<\/p>\n<p>Hat der Dritte etwa als Lebensgef\u00e4hrte des betreuenden Elternteils f\u00fcr das Kind de facto <strong>Elternersatzfunktion<\/strong> gehabt, kann nach einer Trennung eine Ann\u00e4herung des Kontaktrechts an elterliche Kontaktrechte geboten sein, <strong>insbesondere bei faktischer Abwesenheit des rechtlichen\/biologischen Vaters<\/strong> bzw der rechtlichen\/biologischen Mutter.<\/p>\n<p>Die Rechtsstellung des \u201eDritten\u201c entspricht\u00a0dessen ungeachtet nicht der eines Elternteils, da ihm weder die aus einer solchen Position resultierenden Rechte noch die damit verbundenen Pflichten zukommen. Au\u00dferdem kann die Beiziehung eines Dritten gegen den Willen des obsorgeberechtigten Elternteils stets die Gefahr einer nachhaltigen St\u00f6rung des Familienlebens mit sich bringen, welche letztlich auch zu Lasten des Kindes geht.<\/p>\n<p>Im konkreten Fall war f\u00fcr den OGH ma\u00dfgeblich, dass der Antragsteller f\u00fcr den Minderj\u00e4hrigen die Rolle des Vaters einnimmt. Zum rechtlichen (und biologischen) Vater besteht kein Kontakt. Diese Bedeutung des Antragstellers f\u00fcr den Minderj\u00e4hrigen wird von der Mutter auch wahrgenommen und respektiert. F\u00fcr eine Ausweitung sprach der Wunsch des Minderj\u00e4hrigen, auch alleine Zeit mit dem \u201ePapa\u201c zu verbringen. Gegen die vom Antragsteller begehrte Ausweitung sprach das dadurch entstehende Ungleichverh\u00e4ltnis zum Kontaktrecht zum leiblichen Kind und damit verbunden die Gefahr einer St\u00f6rung des famili\u00e4ren Friedens sowie die Aufspaltung in die Funktionen des \u201ePapas\u201c, mit dem (\u00fcberwiegend) die Freizeit verbracht werden kann, und der Mutter, die f\u00fcr die Erf\u00fcllung der Pflichten steht. Dem Antragsteller wurde bei den monatlichen Besuchskontakten insofern\u00a0<strong>ein zus\u00e4tzlicher Samstag<\/strong> einger\u00e4umt , den er <strong>alleine mit dem Stiefsohn<\/strong> verbringen kann.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>OGH-Entscheidung vom 21.03.2018, 9 Ob 46\/17f Sachverhalt: Die Streitparteien lebten von 2009 bis 2013 in einer Lebensgemeinschaft. 2010 kam die gemeinsame Tochter zur Welt. Die Mutter brachte einen 2005 geborenen Sohn in die Beziehung mit ein. 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