{"id":2334,"date":"2018-05-15T14:43:23","date_gmt":"2018-05-15T14:43:23","guid":{"rendered":"http:\/\/media-law.at\/?p=2334"},"modified":"2018-05-15T14:43:23","modified_gmt":"2018-05-15T14:43:23","slug":"bgh-zur-verwertbarkeit-von-dashcam-aufnahmen-als-beweismittel-im-unfallhaftpflichtprozess","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/media-law.at\/?p=2334","title":{"rendered":"BGH zur Verwertbarkeit von Dashcam-Aufnahmen als Beweismittel im Unfallhaftpflichtprozess"},"content":{"rendered":"<p>BGH-Urteil vom 15. Mai 2018 \u2013 VI ZR 233\/17<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt:<\/strong><\/p>\n<p>Die Fahrzeuge der Streitparteien waren innerorts beim Linksabbiegen auf zwei nebeneinander verlaufenden Linksabbiegespuren seitlich kollidiert. Die Beteiligten streiten dar\u00fcber, wer von beiden seine Spur verlassen und die Kollision herbeigef\u00fchrt hat. Die Fahrt vor der Kollision und die Kollision wurden von einer Dashcam aufgezeichnet, die im Fahrzeug des Kl\u00e4gers angebracht war.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger bot f\u00fcr seine Behauptung, der Beklagte sei beim Abbiegen mit seinem Fahrzeug auf die vom Kl\u00e4ger genutzte Fahrspur geraten, von ihm mit einer Dashcam gefertigten Bildaufnahmen an. Erst- und Berufungsgericht lehnten dieses Beweismittel ab.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung:<\/strong><\/p>\n<p>Auf die Revision des Kl\u00e4gers hat der deutsche Bundesgerichtshof das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht <strong>zur\u00fcckverwiesen<\/strong>. Aus der Begr\u00fcndung:<\/p>\n<p>Die vorgelegte Videoaufzeichnung ist nach den geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen unzul\u00e4ssig, da es sich um eine permanente anlasslose Aufzeichnung des gesamten Geschehens handelt und es technisch m\u00f6glich w\u00e4re, eine kurze, anlassbezogene Aufzeichnung unmittelbar des Unfallgeschehens zu gestalten, beispielsweise durch ein dauerndes \u00dcberschreiben der Aufzeichnungen in kurzen Abst\u00e4nden und Ausl\u00f6sen der dauerhaften Speicherung erst bei Kollision oder starker Verz\u00f6gerung des Fahrzeuges.<\/p>\n<p><strong>Dennoch ist die vorgelegte Videoaufzeichnung als Beweismittel im Unfallhaftpflichtprozess verwertbar.<\/strong> Die Unzul\u00e4ssigkeit oder Rechtwidrigkeit einer Beweiserhebung f\u00fchrt im Zivilprozess nicht ohne Weiteres zu einem Beweisverwertungsverbot. \u00dcber die Frage der Verwertbarkeit ist vielmehr aufgrund einer <strong>Interessen- und G\u00fcterabw\u00e4gung<\/strong> nach den im Einzelfall gegebenen Umst\u00e4nden zu entscheiden. Die Abw\u00e4gung zwischen dem Interesse des Beweisf\u00fchrers an der Durchsetzung seiner zivilrechtlichen Anspr\u00fcche, seinem im Grundgesetz verankerten <strong>Anspruch auf rechtliches Geh\u00f6r<\/strong> in Verbindung mit dem <strong>Interesse an einer funktionierenden Zivilrechtspflege<\/strong> einerseits und dem allgemeinen <strong>Pers\u00f6nlichkeitsrecht des Beweisgegners<\/strong> in seiner Auspr\u00e4gung als Recht auf informationelle Selbstbestimmung und ggf. als <strong>Recht am eigenen Bild<\/strong> andererseits <strong>f\u00fchrt zu einem \u00dcberwiegen der Interessen des Kl\u00e4gers<\/strong>.<\/p>\n<p>Das Geschehen ereignete sich im \u00f6ffentlichen Stra\u00dfenraum, in den sich der Beklagte freiwillig begeben hat. Er hat sich durch seine Teilnahme am \u00f6ffentlichen Stra\u00dfenverkehr selbst der Wahrnehmung und Beobachtung durch andere Verkehrsteilnehmer ausgesetzt. Es wurden <strong>nur Vorg\u00e4nge auf \u00f6ffentlichen Stra\u00dfen aufgezeichnet, die grunds\u00e4tzlich f\u00fcr jedermann wahrnehmbar<\/strong> sind. Rechnung zu tragen ist auch der h\u00e4ufigen besonderen Beweisnot, die der Schnelligkeit des Verkehrsgeschehens geschuldet ist. Unfallanalytische Gutachten setzen verl\u00e4ssliche Ankn\u00fcpfungstatsachen voraus, an denen es h\u00e4ufig fehlt.<\/p>\n<p>Der m\u00f6gliche Eingriff in die allgemeinen Pers\u00f6nlichkeitsrechte anderer (mitgefilmter) Verkehrsteilnehmer f\u00fchrt nicht zu einer anderen Gewichtung. Denn ihrem Schutz ist vor allem durch die Regelungen des Datenschutzrechts Rechnung zu tragen, die nicht auf ein Beweisverwertungsverbot abzielen.<\/p>\n<p>Verst\u00f6\u00dfe gegen die datenschutzrechtlichen Bestimmungen k\u00f6nnen mit hohen Geldbu\u00dfen geahndet werden und vors\u00e4tzliche Handlungen gegen Entgelt oder in Bereicherungs- oder Sch\u00e4digungsabsicht sind mit Freiheitsstrafe bedroht. Im \u00dcbrigen kann die Aufsichtsbeh\u00f6rde mit Ma\u00dfnahmen zur Beseitigung von Datenschutzverst\u00f6\u00dfen steuernd eingreifen.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich ist im Unfallhaftpflichtprozess zu beachten, dass das Gesetz den Beweisinteressen des Unfallgesch\u00e4digten durch die Regelung des \u00a7 142 StGB (Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort) ein besonderes Gewicht zugewiesen hat. Danach muss ein Unfallbeteiligter die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und die Art seiner Beteiligung durch seine Anwesenheit und durch die Angabe, dass er an dem Unfall beteiligt ist, erm\u00f6glichen. Nach \u00a7 34 StVO sind auf Verlangen der eigene Name und die eigene Anschrift anzugeben, der F\u00fchrerschein und der Fahrzeugschein vorzuweisen sowie Angaben \u00fcber die Haftpflichtversicherung zu machen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><em>Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 15.5.2018<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BGH-Urteil vom 15. 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