{"id":2331,"date":"2018-05-14T13:48:34","date_gmt":"2018-05-14T13:48:34","guid":{"rendered":"http:\/\/media-law.at\/?p=2331"},"modified":"2018-05-14T13:49:36","modified_gmt":"2018-05-14T13:49:36","slug":"auch-verpixelte-videoueberwachung-des-nachbargrundstuecks-ist-eingriff-in-die-privatsphaere","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/media-law.at\/?p=2331","title":{"rendered":"Auch verpixelte Video\u00fcberwachung des Nachbargrundst\u00fccks ist Eingriff in die Privatsph\u00e4re"},"content":{"rendered":"<p>OGH-Entscheidung vom 21.3.2018, 3 Ob 195\/17y<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt:<\/strong><\/p>\n<p>Die Streitteile sind Eigent\u00fcmer benachbarter und bebauter Grundst\u00fccke. Zwischen den Parteien gibt es seit einigen Jahren Streitigkeiten.<\/p>\n<p class=\"ErlText AlignJustify\">Um zu verhindern, dass M\u00fcll\/Gegenst\u00e4nde \u00fcber ihren Zaun in ihren Garten geworfen werden, und um herauszufinden, von wem diese Gegenst\u00e4nde auf ihre Liegenschaft gebracht worden waren, lie\u00df die Beklagte <strong>vier Videokameras<\/strong> durch einen Fachmann installieren. Alle Kameras \u00fcbertragen nur Bilder von der Liegenschaft der Beklagten. Jene Bildteile, die Nachbargrundst\u00fccke und auch das <strong>Grundst\u00fcck des Kl\u00e4gers betreffen, sind verpixelt<\/strong>. Die Beklagte selbst kann weder die Kameraeinstellungen noch den durch die Kamera sichtbar gemachten Bereich, also die Systemeinstellungen selbst\u00e4ndig ver\u00e4ndern. Ihr \u201eBenutzercode\u201c erlaubt ihr nur, die Aufnahmen zu sehen. Den \u201eAdministratorcode\u201c, den man ben\u00f6tigt, um die Systemfunktionen einzustellen, n\u00e4mlich die Verpixelung, die Aufnahmedauer sowie alle anderen systemrelevanten Einstellungen, kennt die Beklagte nicht.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger strengte wegen der Videokameras ein Verfahren bei der Datenschutzbeh\u00f6rde an, im Rahmen dessen er erstmals die von den Videokameras aufgenommenen Bilder einschlie\u00dflich der Verpixelung jener Bereiche sah, die Teile seiner Liegenschaft zeigen w\u00fcrden. Die Datenschutzbeh\u00f6rde teilte dem Kl\u00e4ger mit, dass das dortige Verfahren gegen die Beklagte eingestellt wurde, weil die \u00dcberwachung des eigenen Privatgrundst\u00fccks mit Einschr\u00e4nkungen zul\u00e4ssig sei.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger klagte auf Unterlassung und Entfernung der Kameras bzw. Ver\u00e4nderung der Kameraeinstellungen.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung:<\/strong><\/p>\n<p>Erst- und Berufungsgericht gaben der Klage nicht Folge. Der OGH hielt die Revision des Kl\u00e4gers aus Gr\u00fcnden der Rechtssicherheit f\u00fcr <span class=\"Fett\">zul\u00e4ssig<\/span> und <span class=\"Fett\">berechtigt<\/span>, weil die Vorinstanzen die Judikatur zu Eingriffen in die Privatsph\u00e4re durch Video\u00fcberwachung unrichtig anwendeten. Aus der Begr\u00fcndung:<\/p>\n<p>Im Zusammenhang mit Videokameras bzw Videokameraattrappen wurde schon ausgesprochen, es sei entscheidend, dass <strong>Nachbarn\/Hausbewohner durch vermeintliche \u00dcberwachungsma\u00dfnahmen nicht gest\u00f6rt oder bel\u00e4stigt<\/strong> werden. Muss sich ein solcher immer kontrolliert f\u00fchlen, wenn er das Haus betritt oder verl\u00e4sst oder sich in seinem Garten aufh\u00e4lt, bewirken \u00dcberwachungsma\u00dfnahmen, selbst wenn das Ger\u00e4t nur eine Attrappe einer Videokamera sein sollte, einen Eingriff in die Privatsph\u00e4re. F\u00fcr Nachbarn\/Hausbewohner darf also<strong> nicht der Eindruck des \u00dcberwachtwerdens im Sinn systematischer, identifizierender \u00dcberwachungsma\u00dfnahmen entstehen<\/strong>. K\u00f6nnen sie etwa durch den Standort oder die Ausrichtung einer Videokamera oder einer (nicht als solche erkennbaren) Videokameraattrappe die <strong>berechtigte Bef\u00fcrchtung<\/strong> haben, dass sie sich im \u00dcberwachungsbereich befinden und von den Aufnahmen bzw Aufzeichnungen erfasst sind, so ist ein <strong>Eingriff in die Privatsph\u00e4re grunds\u00e4tzlich zu bejahen<\/strong>. Es geht somit ma\u00dfgeblich nicht darum, ob die \u00dcberwachung auch aufgezeichnet wird, weil es <strong>bereits eine schwerwiegende Beeintr\u00e4chtigung der Privatsph\u00e4re (Geheimsph\u00e4re)<\/strong> darstellt, wenn sich ein Betroffener durch die Art der Anbringung und den \u00e4u\u00dferen Anschein einem <strong>st\u00e4ndigen \u00dcberwachungsdruck ausgesetzt f\u00fchlt<\/strong>.<\/p>\n<p>Im Anlassfall ist zun\u00e4chst davon auszugehen, dass die unterhalb des Daches des Hauses der Beklagten angebrachten Videokameras jedenfalls auch Teile des Grundst\u00fccks des Kl\u00e4gers erfassen, daher auch auf dieses hin ausgerichtet sind und identifizierende Aufnahmen erm\u00f6glichen, weil all das den einzigen Grund f\u00fcr die erforderliche Verpixelung darstellt. Au\u00dferdem ist als offenkundig zu unterstellen, dass diese Ausrichtung der Videokameras vom (Nachbar-)Grundst\u00fcck des Kl\u00e4gers aus erkennbar ist (der ja umgehend auf die Montage reagierte). Dem Kl\u00e4ger ist unter diesen Umst\u00e4nden die begr\u00fcndete konkrete Bef\u00fcrchtung zuzugestehen, dass er sich im \u00dcberwachungsbereich befindet und von den Aufnahmen bzw Aufzeichnungen erfasst wird. Demgem\u00e4\u00df gestand auch die Beklagte in ihrer Revisionsbeantwortung zu, dass der Zweck der Verpixelung darin bestehe, die Privatsph\u00e4re des Nachbarn zu sch\u00fctzen; sie anerkennt damit, dass jedenfalls ohne diese (f\u00fcr den Kl\u00e4ger nicht beurteilbare) technische Ma\u00dfnahme ein Eingriff in seine Privatsp\u00e4hre vorliegt.<\/p>\n<p>Angesichts des <strong>eskalierenden Nachbarschaftsstreits<\/strong> ist dar\u00fcber hinaus auch eine <strong>konkrete Eingriffsgefahr zu bejahen<\/strong>. Es besteht die \u2013 nicht blo\u00df abstrakte \u2013 Bef\u00fcrchtung, dass die Aufzeichnung jederzeit und vom klagenden Nachbarn unbemerkt durch Aufhebung der Verpixelung auch auf die erfassten Bereiche des kl\u00e4gerischen Grundst\u00fccks erweitert werden k\u00f6nnte. Deshalb ist auch ein Eingriff in seine Privatsph\u00e4re durch bestehenden \u00dcberwachungsdruck grunds\u00e4tzlich gegeben. Eine Aufhebung der Verpixelung ist weder technisch ausgeschlossen noch kann ein solche k\u00fcnftige Veranlassung durch die Beklagte als lebensfremd oder unwahrscheinlich abgetan werden, sondern ist als durchaus realistisch in Betracht zu ziehen.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger brachte dazu in der letzten Streitverhandlung erg\u00e4nzend vor, die Beklagte k\u00f6nne die Kameras jedenfalls<strong> so montieren, dass diese nicht auf das Grundst\u00fcck des Kl\u00e4gers ausgerichtet<\/strong> seien, sodass auch eine Verpixelung nicht notwendig sei. Dieses Vorbringen blieb ohne substantiierte Bestreitung der Beklagten. Somit bedarf es gar keiner Interessenabw\u00e4gung, um die von der Beklagten beauftragte Video\u00fcberwachung (in der auf das Nachbargrundst\u00fcck ausgerichteten Form) als rechtswidrigen Eingriff in die Privatsph\u00e4re des Kl\u00e4gers zu qualifizieren.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>OGH-Entscheidung vom 21.3.2018, 3 Ob 195\/17y Sachverhalt: Die Streitteile sind Eigent\u00fcmer benachbarter und bebauter Grundst\u00fccke. Zwischen den Parteien gibt es seit einigen Jahren Streitigkeiten. 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