{"id":2328,"date":"2018-05-14T13:24:56","date_gmt":"2018-05-14T13:24:56","guid":{"rendered":"http:\/\/media-law.at\/?p=2328"},"modified":"2018-05-14T14:10:16","modified_gmt":"2018-05-14T14:10:16","slug":"entscheidung-eines-hoechstgerichts-nicht-anonymisiert-im-internet-bestehen-amtshaftungsansprueche","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/media-law.at\/?p=2328","title":{"rendered":"Entscheidung eines H\u00f6chstgerichts nicht anonymisiert im Internet &#8211; bestehen Amtshaftungsanspr\u00fcche?"},"content":{"rendered":"<p>OGH-Entscheidung vom 21.3.2018, <span class=\"highlighted\">1 Ob 22\/18v<\/span><\/p>\n<p><strong>Sachverhalt:<\/strong><\/p>\n<p class=\"ErlText AlignLeft\">Ein Beschluss\u00a0des Verwaltungsgerichtshofs\u00a0wurde\u00a0im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ver\u00f6ffentlicht. Dieser Beschluss enth\u00e4lt\u00a0Angaben des Kl\u00e4gers zu seinen\u00a0finanziellen Verh\u00e4ltnissen sowie den Umstand, dass er seinen Familiennamen ge\u00e4ndert hatte, wobei in der urspr\u00fcnglich ver\u00f6ffentlichten Fassung sowohl sein ehemaliger als auch sein nunmehriger Namen ausgeschrieben waren. Er hatte \u00fcber die Namens\u00e4nderung nur seine Familie und ein paar Freunde informiert.<\/p>\n<p class=\"ErlText AlignLeft\">Der Kl\u00e4ger brachte vor, die Ver\u00f6ffentlichung seines ehemaligen und seines neuen Namens sei ein Eingriff in seine h\u00f6chstpers\u00f6nlichen Rechte, wof\u00fcr 5.200\u00a0EUR als Ausgleich f\u00fcr das ihm dadurch zugef\u00fcgte Ungemach gerechtfertigt seien. Durch die identifizierende Namensnennung bei der Ver\u00f6ffentlichung der Entscheidung im RIS habe ihm ein dem Bund zurechenbares Organ in Vollziehung der Gesetze rechtswidrig einen Schaden zugef\u00fcgt. Es liege eine schuldhafte Verletzung der Anonymisierungspflicht vor.<\/p>\n<p class=\"ErlText AlignLeft\">\n<p><strong>Entscheidung:<\/strong><\/p>\n<p>Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Das Berufungsgericht best\u00e4tigte diese Entscheidung.\u00a0Der OGH lies die Revision des Kl\u00e4gers zu, befand sie aber f\u00fcr unberechtigt. Aus der Begr\u00fcndung:<\/p>\n<p class=\"ErlText AlignLeft\">Die Bestimmung des \u00a7\u00a02 Abs\u00a03 AHG ordnet ohne jede Einschr\u00e4nkung an, dass <strong>aus einem Erkenntnis der H\u00f6chstgerichte kein Ersatzanspruch<\/strong> abgeleitet werden kann. Gerechtfertigt ist dieser <strong>Haftungsausschluss<\/strong>, weil es sonst zu einer nachtr\u00e4glichen \u00dcberpr\u00fcfung eines h\u00f6chstgerichtlichen Erkenntnisses durch ein ordentliches Gericht (das Amtshaftungsgericht) k\u00e4me und jede andere Regelung theoretisch zu einer unendlichen Prozesskette f\u00fchren k\u00f6nnte. Durch diese Norm wird eine Grenze des Rechtsschutzes statuiert, um letztlich eine endg\u00fcltige Entscheidung zu gew\u00e4hrleisten.<\/p>\n<p class=\"ErlText AlignLeft\">Nach \u00a7\u00a043 Abs\u00a08 VwGG sind zur Herstellung der f\u00fcr die Kenntnis durch jedermann bestimmten Ausdrucke (Speicherungen auf Datentr\u00e4gern) personenbezogene Daten im Erkenntnis nur soweit unkenntlich zu machen, als es die berechtigten Interessen der Parteien an der Geheimhaltung dieser Daten gebieten (wie etwa Umst\u00e4nde des Privat- und Familienlebens, Steuergeheimnis), ohne hiedurch die Verst\u00e4ndlichkeit des Erkenntnisses zu beeintr\u00e4chtigen.<\/p>\n<p class=\"ErlText AlignLeft\">\n<p class=\"ErlText AlignLeft\">F\u00fcr den Fall, dass der Senat anordnet, von der Ver\u00f6ffentlichung einer Entscheidung in der Datenbank (RIS) abzusehen (\u00a7 15 Abs 2 OGHG), ist anerkannt, dass es sich dabei um einen Teil der rechtsprechenden T\u00e4tigkeit im Rahmen der Entscheidungsfindung handelt. F\u00fcr die Anordnungen \u00fcber die Anonymisierung (\u00a7\u00a015 Abs\u00a05 OGHG) kann nach der Systematik des Gesetzes nichts anderes gelten. Auch bei diesen handelt es sich um <strong>Akte der rechtsprechenden T\u00e4tigkeit<\/strong>, die vom jeweiligen Senat im Rahmen der Entscheidungsfindung ausge\u00fcbt werden und daher vom Entscheidungsvorgang in der Sache nicht getrennt betrachtet werden k\u00f6nnen. Anordnungen nach dieser Gesetzesstelle sind als Rechtsprechungst\u00e4tigkeit ebenfalls nicht losgel\u00f6st von der Beschlussfassung in der Sache zu sehen, sondern sind <strong>Teil des Entscheidungsvorgangs<\/strong>.<\/p>\n<p class=\"ErlText AlignLeft\">Daraus folgt f\u00fcr die hier interessierende Frage, dass die Beschlussfassung, ob und in welchem Umfang pers\u00f6nliche Daten des Kl\u00e4gers im Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs unkenntlich zu machen waren, als Rechtsprechungst\u00e4tigkeit dem erkennenden Senat im Zuge der Entscheidungsfindung zufiel. Fragen der Anonymisierung werden vom erkennenden Senat im Zusammenhang mit dem Entscheidungsvorgang in der Sache gel\u00f6st und sind im Lichte des \u00a7\u00a02 Abs\u00a03 AHG Teil davon. <strong>Wie aus der Sachentscheidung eines H\u00f6chstgerichts selbst, k\u00f6nnen daher auch aus den mit deren Anonymisierung zusammenh\u00e4ngenden Frage keine Ersatzanspr\u00fcche abgeleitet werden.<\/strong><\/p>\n<p class=\"ErlText AlignLeft\">\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>OGH-Entscheidung vom 21.3.2018, 1 Ob 22\/18v Sachverhalt: Ein Beschluss\u00a0des Verwaltungsgerichtshofs\u00a0wurde\u00a0im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ver\u00f6ffentlicht. Dieser Beschluss enth\u00e4lt\u00a0Angaben des Kl\u00e4gers zu seinen\u00a0finanziellen Verh\u00e4ltnissen sowie den Umstand, dass er seinen Familiennamen ge\u00e4ndert hatte, wobei in der urspr\u00fcnglich ver\u00f6ffentlichten Fassung sowohl sein ehemaliger als auch sein nunmehriger Namen ausgeschrieben waren. 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