{"id":2325,"date":"2018-05-14T12:53:16","date_gmt":"2018-05-14T12:53:16","guid":{"rendered":"http:\/\/media-law.at\/?p=2325"},"modified":"2018-05-14T12:53:16","modified_gmt":"2018-05-14T12:53:16","slug":"online-flugbuchungsportale-wann-zusaetzliche-kosten-anzugeben-sind-und-weshalb-mehrwertnummern-als-alleinige-kontaktmoeglichkeit-unzulaessig-sind","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/media-law.at\/?p=2325","title":{"rendered":"Online-Flugbuchungsportale: Wann zus\u00e4tzliche Kosten anzugeben sind und weshalb Mehrwertnummern als alleinige Kontaktm\u00f6glichkeit unzul\u00e4ssig sind"},"content":{"rendered":"<p>OGH-Entscheidung vom 22.3.2018, <span class=\"highlighted\">4 Ob 169\/17g<\/span><\/p>\n<p><strong>Sachverhalt:<\/strong><\/p>\n<p class=\"ErlText AlignLeft\">Die Kl\u00e4gerin ist ein Verbraucherschutzverband. Die Beklagte betreibt ein <strong>Online-Flugbuchungsportal<\/strong>, das sich unter anderem an \u00f6sterreichische Verbraucher richtet. Die AGB der Beklagten sehen unter anderem vor, dass <strong>\u00c4nderungs- und Stornierungsw\u00fcnsche nur telefonisch<\/strong> bekannt gegeben werden k\u00f6nnen sowie ausschlie\u00dflich per Anruf einer <strong>Mehrwertnummer<\/strong> m\u00f6glich sind. Beim Buchungsvorgang wird von der Beklagten \u00fcberdies nicht von Anfang an auf <strong>Zuschl\u00e4ge in Zusammenhang mit bestimmten Zahlungsarten<\/strong> (zB 6 EUR &#8222;Servicepauschale&#8220; f\u00fcr Zahlung mit Kreditkarte) und Gep\u00e4ck hingewiesen.<\/p>\n<p class=\"ErlText AlignLeft\">Der Verbraucherschutzverband klagte auf Unterlassung.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung:<\/strong><\/p>\n<p>Erst- und Berufungsgericht gaben der Klage in unterschiedlichem Umfang statt.<\/p>\n<p>Der OGH lies die Revisionen beider Parteien zu, befand sie aber nicht f\u00fcr berechtigt und best\u00e4tigte das Urteil des Berufungsgerichts. Demnach sind fakultative <strong>Zusatzleistungen erst mit &#8222;Beginn des Buchungsvorgangs&#8220;<\/strong>, das hei\u00dft nicht mit der erstmaligen Anzeige der Suchergebnisse, sondern<strong> erst mit der Auswahl eines bestimmten Fluges<\/strong> anzugeben. <strong>&#8222;Servicepauschalen&#8220; f\u00fcr Kreditkarten, eine verpflichtende Bekanntgabe von \u00c4nderungen ausschlie\u00dflich per Telefon sowie daf\u00fcr anfallende <\/strong><strong>Telefongeb\u00fchren <\/strong><strong>sind rechtswidrig.<\/strong><\/p>\n<p>Aus der Begr\u00fcndung:<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin vertrat in ihrer Revision\u00a0die Annahme, wonach der Beginn des \u201eeigentlichen Buchungsvorgangs\u201c mit dem Zeitpunkt anzusetzen sei, in welchem die Suchergebnisse nach Eingabe der gew\u00fcnschten Destination samt Datum und dem Befehl zur Flugsuche angezeigt w\u00fcrden. Sp\u00e4testens in diesem Zeitpunkt m\u00fcssten bereits die Kosten f\u00fcr aufzugebende Gep\u00e4ckst\u00fccke klar und eindeutig ausgewiesen werden. Der EuGH hat zum Begriff des &#8222;Beginns des Buchungsvorgangs&#8220; aber bereits klargestellt, dass damit der &#8222;Beginn des eigentlichen Buchungsvorgangs&#8220; gemeint ist. Er hat diesen Zeitpunkt, ab dem fakultative Zusatzkosten anzuzeigen sind, gegen die Verpflichtung abgegrenzt, den zu zahlenden Endpreis mit allen unvermeidbaren und vorhersehbaren Entgeltbestandteilen &#8222;stets&#8220; auszuweisen, wobei diese Verpflichtung nicht nach den Zeitpunkten differenziert, zu denen dieser Preis erstmalig angezeigt wird oder zu denen der Verbraucher einen bestimmten Flug ausw\u00e4hlt bzw den Vetrag verbindlich abschlie\u00dft. Damit sah der OGH aber der Argumentation der Kl\u00e4gerin der Boden entzogen, zumal der EuGH mit der genannten Entscheidung hinl\u00e4nglich klarstellte, dass der \u201eBeginn des Buchungsvorgangs\u201c nicht \u2013 wie von der Kl\u00e4gerin intendiert \u2013mit der erstmaligen Anzeige der Suchergebnisse anzusetzen ist, sondern erst mit der Auswahl eines bestimmten Fluges (hier durch Bet\u00e4tigung des Buttons <span class=\"Kursiv\">Ausw\u00e4hlen<\/span>) bis zur rechtsverbindlichen Buchung des Flugdienstes. Im \u00dcbrigen w\u00e4re die Angabe von vielen denkbaren Optionen fakultativer Zusatzleistungen am Beginn des Buchungsvorgangs un\u00fcbersichtlich und lie\u00dfe so das Ziel des Verordnungsgebers nach mehr Verbraucherfreundlichkeit verfehlen. Fakultative Zusatzleistungen k\u00f6nnen eher anhand der fortlaufenden Eingabe in eine Buchungsmaske sinnvoll angezeigt und ausgew\u00e4hlt werden, sodass insofern dem Ziel einer transparenten Preisdarstellung Rechnung getragen wird.<\/p>\n<p class=\"ErlText AlignLeft\">Der OGH stimmte auch der Rechtsansicht des Berufungsgerichts zu, wonach\u00a0auch die Irref\u00fchrungseignung der konkreten Darstellungsform der Entgelte f\u00fcr die Bef\u00f6rderung von aufgegebenem Gep\u00e4ck als fakultative Zusatzleistung verneint wurde, weil die Kunden von diesen Entgelten jedenfalls am Beginn des eigentlichen Buchungsvorgangs erfahren und damit verhindert wird, dass der Kunde eine gesch\u00e4ftliche Entscheidung trifft, die er andernfalls (bei Angabe der Zusatzkosten zu einem fr\u00fcheren Zeitpunkt des Buchungsvorgangs) nicht getroffen h\u00e4tte.<\/p>\n<p>Die Revision der Beklagten richtete sich gegen das Verbot von Zusatzentgelten (&#8222;Servicepauschalen&#8220;)\u00a0f\u00fcr die Verwendung bestimmter Kreditkarten, das Verbot einer Telefongeb\u00fchr sowie das Verbot der Verpflichtung zur telefonischen Bekanntgabe von \u00c4nderungen.<\/p>\n<p>Gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a027\u00a0Abs\u00a06\u00a0ZaDiG\u00a0ist die<span class=\"Kursiv\">\u00a0Erhebung von Entgelten durch den Zahlungsempf\u00e4nger im Falle der Nutzung eines bestimmten Zahlungsinstrumentes unzul\u00e4ssig. Das Berufungsgericht hielt diese Bestimmung in seinem Urteil f\u00fcr anwendbar und der OGH best\u00e4tigte diese Entscheidung.<\/span><\/p>\n<p>Eine Telefongeb\u00fchr ist gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a06b\u00a0KSchG\u00a0rechtswidrig. <span class=\"Kursiv\">Hat der Unternehmer einen Telefonanschluss eingerichtet, um im Zusammenhang mit geschlossenen Verbrauchervertr\u00e4gen seinen Vertragspartnern eine telefonische Kontaktnahme mit ihm zu erm\u00f6glichen, so darf er einem Verbraucher, der diese M\u00f6glichkeit in Anspruch nimmt, demzufolge daf\u00fcr kein Entgelt anlasten. Erfasst werden s\u00e4mtliche Anfragen, Reklamationen oder Beschwerden des Verbrauchers an den Unternehmer im Zusammenhang mit der Vertragsabwicklung. Die Auffassung der Revision, &#8222;\u00c4nderungs- und Stornierungsw\u00fcnsche\u201c&#8220;st\u00fcnden nicht in Zusammenhang mit der Vertragsabwicklung, konnte der OGH nicht ernst nehmen.<\/span><\/p>\n<p>Zur unverz\u00fcglichen telefonischen Bekanntgabe von Beanstandungen f\u00fchrte der OGH aus, dass nach \u00a7\u00a06\u00a0Abs\u00a01\u00a0Z\u00a04 KSchG eine vom Verbraucher dem Unternehmer abgegebene Anzeige oder Erkl\u00e4rung keiner strengeren Form als der Schriftform oder besonderen Zugangserfordernissen unterworfen werden darf. Nach herrschender Auffassung sind damit unter anderem Vereinbarungen unzul\u00e4ssig, wonach die Erkl\u00e4rung des Verbrauchers an eine bestimmte Stelle im Bereich der Unternehmensorganisation gerichtet (adressiert, \u00fcbermittelt) werden muss. Die Verpflichtung, &#8222;Unstimmigkeiten&#8220; ausschlie\u00dflich \u00fcber eine bestimmte Telefonnummer bekanntzugeben, widerspricht dieser Bestimmung offenkundig.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>OGH-Entscheidung vom 22.3.2018, 4 Ob 169\/17g Sachverhalt: Die Kl\u00e4gerin ist ein Verbraucherschutzverband. Die Beklagte betreibt ein Online-Flugbuchungsportal, das sich unter anderem an \u00f6sterreichische Verbraucher richtet. Die AGB der Beklagten sehen unter anderem vor, dass \u00c4nderungs- und Stornierungsw\u00fcnsche nur telefonisch bekannt gegeben werden k\u00f6nnen sowie ausschlie\u00dflich per Anruf einer Mehrwertnummer m\u00f6glich sind. 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