{"id":2313,"date":"2018-04-23T10:02:40","date_gmt":"2018-04-23T10:02:40","guid":{"rendered":"http:\/\/media-law.at\/?p=2313"},"modified":"2018-04-26T10:24:20","modified_gmt":"2018-04-26T10:24:20","slug":"vertrieb-eines-medizinprodukts-ohne-gebrauchsanweisung-an-sachkundiges-personal","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/media-law.at\/?p=2313","title":{"rendered":"Vertrieb eines Medizinprodukts ohne Gebrauchsanweisung an sachkundiges Personal nicht unlauter"},"content":{"rendered":"<p>OGH-Entscheidung vom 22.3.2018, 4 Ob 48\/18i<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt:<\/strong><\/p>\n<p class=\"ErlText AlignLeft\">Beide Parteien vertreiben ein Medizinprodukt (PCT-Test) einer Drittherstellerin, mit dem schwere bakterielle Infektionen diagnostiziert werden k\u00f6nnen. Die PCT-Tests werden nur an professionelle Abnehmer (Krankenh\u00e4user, \u00c4rzte, Labors) abgegeben. Die Beklagte verkauft die PCT-Tests so, wie sie von der Herstellerin geliefert werden, und zwar ohne Gebrauchsanweisung in deutscher Sprache. Der \u201eBeipackzettel\u201c enth\u00e4lt lediglich einen Hinweis auf die Website der Herstellerin. Die Telefonhotline der Herstellerin ist 24\u00a0Stunden t\u00e4glich erreichbar.<\/p>\n<p class=\"ErlText AlignLeft\">Die\u00a0Kl\u00e4gerin beantragte die Erlassung einer einstweiligen Verf\u00fcgung. Die Beklagte versto\u00dfe gegen \u00a7\u00a09 MPG, worin eine Gebrauchsanweisung in deutscher Sprache verlangt wird, andernfalls das Inverkehrbringen der PCT-Tests nach \u00a7\u00a06 Z\u00a01 MPG verboten sei. Das Verhalten der Beklagten sei unlauter und auch \u201esp\u00fcrbar\u201c, weil sie kosteng\u00fcnstiger auf dem Markt agiere und als \u201eBilligschiene\u201c Marktanteile erk\u00e4mpfen k\u00f6nne.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung:<\/strong><\/p>\n<p class=\"ErlText AlignLeft\">Die Vorinstanzen wiesen das Sicherungsbegehren ab. Der OGH best\u00e4tigte diese Entscheidung. Aus der Begr\u00fcndung:<\/p>\n<p>Grunds\u00e4tzlich ist ein Versto\u00df gegen eine nicht dem Lauterkeitsrecht im engeren Sinn zuzuordnende generelle Norm als unlautere Gesch\u00e4ftspraktik oder als sonstige unerlaubte Handlung zu werten, wenn die Norm nicht auch mit guten Gr\u00fcnden in einer Weise ausgelegt werden kann, dass sie dem beanstandeten Verhalten nicht entgegensteht. Ma\u00dfgebend f\u00fcr die Vertretbarkeit einer Rechtsauffassung sind der eindeutige Wortlaut und Zweck der angeblich \u00fcbertretenen Norm sowie gegebenenfalls die einschl\u00e4gige Rechtsprechung oder die best\u00e4ndige Verwaltungspraxis.<\/p>\n<p class=\"ErlText AlignLeft\">Der <strong>Tatbestand des Rechtsbruchs<\/strong> soll verhindern, dass ein einzelner Mitbewerber durch Gesetz oder Vertrag festgelegte <strong>Verhaltenspflichten missachtet und sich dadurch einen sachlich nicht gerechtfertigten Vorsprung<\/strong> im Wettbewerb verschafft. F\u00fcr die Wettbewerbsrelevanz ist nicht der Zweck oder Regelungsgegenstand der verletzten Norm, sondern die <strong>tats\u00e4chliche Auswirkung<\/strong> auf den Markt entscheidend. Dabei ist zu ber\u00fccksichtigen, dass die Auswirkungen nicht blo\u00df unerheblich sein d\u00fcrfen, sondern die <strong>Sp\u00fcrbarkeitsschwelle <\/strong>\u00fcberschreiten m\u00fcssen. Der Unterlassungsanspruch setzt ferner voraus, dass das beanstandete Verhalten geeignet ist, den <strong>Wettbewerb zum Nachteil von rechtstreuen Mitbewerbern nicht blo\u00df unerheblich zu beeinflussen<\/strong>.<\/p>\n<p class=\"ErlText AlignLeft\">Die Frage, ob der Kl\u00e4ger konkrete Sachverhaltselemente zur Darlegung der sp\u00fcrbaren Beeinflussung des Wettbewerbs behaupten muss, kann daher nur davon abh\u00e4ngen, ob bei Verletzung der fraglichen Norm ein ausreichend gravierender Wettbewerbsvorteil geradezu typisch ist. Diese Beurteilung h\u00e4ngt von den jeweiligen Umst\u00e4nden des Einzelfalls ab.<\/p>\n<p class=\"ErlText AlignLeft\">Das Rekursgericht ging im Fall der Nicht\u00fcbersetzung der Gebrauchsanweisung in die deutsche Sprache bei nur an sachkundiges Personal abgegebenen und nicht zur Eigenanwendung bestimmten Medizinprodukten nicht per se von einer sp\u00fcrbaren Beeinflussung des Wettbewerbs aus. Daher verlangte es von der Kl\u00e4gerin konkrete Behauptungen dazu und begn\u00fcgte sich nicht mit dem pauschalen Hinweis auf kosteng\u00fcnstigere Verh\u00e4ltnisse.\u00a0Der OGH erblickte\u00a0darin keine korrekturbed\u00fcrftige Fehlbeurteilung und f\u00fchrte aus, dass<strong> \u00dcbersetzungskosten nur einmal anfallen bzw. Druck- bzw Kopierkosten und Papierkosten jedenfalls auf den ersten Blick nicht ins Gewicht fallen<\/strong>.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>OGH-Entscheidung vom 22.3.2018, 4 Ob 48\/18i Sachverhalt: Beide Parteien vertreiben ein Medizinprodukt (PCT-Test) einer Drittherstellerin, mit dem schwere bakterielle Infektionen diagnostiziert werden k\u00f6nnen. Die PCT-Tests werden nur an professionelle Abnehmer (Krankenh\u00e4user, \u00c4rzte, Labors) abgegeben. Die Beklagte verkauft die PCT-Tests so, wie sie von der Herstellerin geliefert werden, und zwar ohne Gebrauchsanweisung in deutscher Sprache. 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