{"id":2311,"date":"2018-04-20T11:44:31","date_gmt":"2018-04-20T11:44:31","guid":{"rendered":"http:\/\/media-law.at\/?p=2311"},"modified":"2018-04-20T11:44:31","modified_gmt":"2018-04-20T11:44:31","slug":"bgh-angebot-eines-werbeblockerprogramms-im-internet-nicht-unlauter","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/media-law.at\/?p=2311","title":{"rendered":"BGH: Angebot eines Werbeblockerprogramms im Internet nicht unlauter"},"content":{"rendered":"<p>BGH-Urteil vom 19. April 2018 \u2013 I ZR 154\/16<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt:<\/strong><\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin, ein Verlag, stellt ihre redaktionellen Inhalte auch auf ihren Internetseiten zur Verf\u00fcgung. Dieses Angebot finanziert sie durch Werbung, also mit dem Entgelt, das sie von anderen Unternehmen f\u00fcr die Ver\u00f6ffentlichung von Werbung auf diesen Internetseiten erh\u00e4lt.<\/p>\n<p>Die Beklagte vertreibt das Computerprogramm <strong>AdBlock Plus, mit dem Werbung auf Internetseiten unterdr\u00fcckt werden kann<\/strong>. Werbung, die von den Filterregeln erfasst wird, die in einer sogenannten <strong>Blacklist<\/strong> enthalten sind, wird <strong>automatisch blockiert<\/strong>. Die Beklagte bietet Unternehmen die M\u00f6glichkeit, ihre Werbung von dieser Blockade durch <strong>Aufnahme in eine sogenannte Whitelist<\/strong> ausnehmen zu lassen. Voraussetzung hierf\u00fcr ist, dass diese Werbung die von der Beklagten gestellten <strong>Anforderungen an eine &#8222;akzeptable Werbung&#8220; erf\u00fcllt<\/strong> und die Unternehmen die Beklagte am Umsatz beteiligen. Bei kleineren und mittleren Unternehmen verlangt die Beklagte f\u00fcr die Ausnahme von der automatischen Blockade nach eigenen Angaben keine Umsatzbeteiligung.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin h\u00e4lt den Vertrieb des Werbeblockers durch die Beklagte f\u00fcr wettbewerbswidrig. Sie beantragte, die Beklagte und ihre Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer zu verurteilen, es zu unterlassen, ein Computerprogramm anzubieten, das Werbeinhalte auf n\u00e4her bezeichneten Webseiten unterdr\u00fcckt. Hilfsweise hat sie das Verbot beantragt, ein solches Computerprogramm anzubieten, wenn und soweit Werbung nur nach von der Beklagten vorgegebenen Kriterien und gegen Zahlung eines Entgelts der Kl\u00e4gerin nicht unterdr\u00fcckt wird.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung:<\/strong><\/p>\n<p>In erster Instanz hatte die Klage keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat das mit dem Hilfsantrag begehrte Verbot erlassen. Im \u00dcbrigen hat es die Klage abgewiesen. Der deutsche Bundesgerichtshof hat auf die Revision der Beklagten das Berufungsurteil aufgehoben und die Klage auch hinsichtlich des Hilfsantrags abgewiesen. Aus der Begr\u00fcndung:<\/p>\n<p>Das Angebot des Werbeblockers stellt <strong>keine gezielte Behinderung<\/strong> im Sinne des \u00a7 4 Nr. 4 dUWG dar. Eine <strong>Verdr\u00e4ngungsabsicht liegt nicht vor<\/strong>. Die Beklagte verfolgt in erster Linie die <strong>Bef\u00f6rderung ihres eigenen Wettbewerbs<\/strong>. Sie erzielt Einnahmen, indem sie gegen Entgelt die M\u00f6glichkeit der Freischaltung von Werbung durch die Aufnahme in die Whitelist er\u00f6ffnet. Das Gesch\u00e4ftsmodell der Beklagten setzt demnach die Funktionsf\u00e4higkeit der Internetseiten der Kl\u00e4gerin voraus.<\/p>\n<p>Die Beklagte wirkt mit dem Angebot des Programms <strong>nicht unmittelbar<\/strong> auf die von der Kl\u00e4gerin angebotenen Dienstleistungen ein. Der <strong>Einsatz des Programms liegt in der autonomen Entscheidung der Internetnutzer<\/strong>. Die mittelbare Beeintr\u00e4chtigung des Angebots der Kl\u00e4gerin ist nicht unlauter. Das Programm unterl\u00e4uft keine gegen Werbeblocker gerichteten Schutzvorkehrungen des Internetangebots der Kl\u00e4gerin. Auch die Abw\u00e4gung der Interessen der Betroffenen f\u00fchrt nicht zu dem Ergebnis, dass eine unlautere Behinderung der Kl\u00e4gerin vorliegt. Der Kl\u00e4gerin ist auch mit Blick auf das Grundrecht der Pressefreiheit zumutbar, den vom Einsatz des Programms ausgehenden Beeintr\u00e4chtigung zu begegnen, indem sie die ihr m\u00f6glichen Abwehrma\u00dfnahmen ergreift. Dazu geh\u00f6rt etwa das Aussperren von Nutzern, die nicht bereit sind, auf den Einsatz des Werbeblockers zu verzichten.<\/p>\n<p>Es liegt auch <strong>keine allgemeine Marktbehinderung<\/strong> vor, weil keine hinreichenden Anhaltspunkte daf\u00fcr bestehen, dass das Gesch\u00e4ftsmodell der Bereitstellung kostenloser Inhalte im Internet zerst\u00f6rt wird.<\/p>\n<p>Das Angebot des Werbeblockers stellt auch &#8211; anders als das Berufungsgericht angenommen hat &#8211; <strong>keine aggressive gesch\u00e4ftliche Handlung<\/strong> gem\u00e4\u00df \u00a7 4a dUWG gegen\u00fcber Unternehmen dar, die an der Schaltung von Werbung auf den Internetseiten der Kl\u00e4gerin interessiert sind. Es fehlt an einer unzul\u00e4ssigen Beeinflussung dieser Marktteilnehmer, weil die Beklagte eine ihr durch das technische Mittel des Werbeblockers etwaig zukommende Machtposition jedenfalls nicht in einer Weise ausnutzt, die die F\u00e4higkeit der Marktteilnehmer zu einer informierten Entscheidung wesentlich einschr\u00e4nkt.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><em>Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom\u00a019.4.2018<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BGH-Urteil vom 19. April 2018 \u2013 I ZR 154\/16 Sachverhalt: Die Kl\u00e4gerin, ein Verlag, stellt ihre redaktionellen Inhalte auch auf ihren Internetseiten zur Verf\u00fcgung. Dieses Angebot finanziert sie durch Werbung, also mit dem Entgelt, das sie von anderen Unternehmen f\u00fcr die Ver\u00f6ffentlichung von Werbung auf diesen Internetseiten erh\u00e4lt. 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