{"id":2305,"date":"2018-04-16T11:29:28","date_gmt":"2018-04-16T11:29:28","guid":{"rendered":"http:\/\/media-law.at\/?p=2305"},"modified":"2018-04-16T11:29:28","modified_gmt":"2018-04-16T11:29:28","slug":"verwendung-einer-wortbildmarke-ausserhalb-eines-selektiven-betriebssystems","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/media-law.at\/?p=2305","title":{"rendered":"Verwendung einer Wortbildmarke au\u00dferhalb eines selektiven Betriebssystems"},"content":{"rendered":"<p>OGH-Entscheidung vom 20.2.2018, 4 Ob 15\/18m<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt:<\/strong><\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin handelt mit Parfumprodukten, die sie auf Basis eines Unterlizenzvertrags unter Verwendung der Wortbildmarke \u201eDavidoff\u201c in den Verkehr bringt. Parfums dieser Marke werden im Rahmen eines selektiven Vertriebssystems nur \u00fcber autorisierte Fachh\u00e4ndler vertrieben.<\/p>\n<p class=\"ErlText AlignLeft\">Die Beklagte ist keine Fachh\u00e4ndlerin im Rahmen des selektiven Vertriebssystems f\u00fcr Parfums der Marke \u201eDavidoff\u201c, dennoch bietet sie im Rahmen ihres Webshops auch Originalprodukte der genannten Marke an, die sie \u00fcber einen von der Markeninhaberin autorisierten Zwischenh\u00e4ndler bezieht, und verwendet dabei nicht nur die Wortmarke, sondern auch die entsprechende Wortbildmarke.<\/p>\n<p class=\"ErlText AlignLeft\">Die Kl\u00e4gerin macht unter anderem Unterlassungsanspr\u00fcche nach dem MSchG und dem UWG geltend. Die Beklagte ben\u00fctze die fremde Wortbildmarke ohne zwingenden Grund, weil sie sich auch auf die Wortmarke beschr\u00e4nken k\u00f6nnte. Das \u201eblickfangartige\u201c Herausstellen der Wortbildmarke n\u00fctze die Aufmerksamkeit des Publikums und den guten Ruf der Marke unlauter aus.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung:<\/strong><\/p>\n<p class=\"ErlText AlignLeft\">Die ersten beiden Instanzen wiesen das Sicherungsbegehren ab. Auch der OGH wies den au\u00dferordentlichen Revisionsrekurs der Kl\u00e4gerin zur\u00fcck. Aus der Begr\u00fcndung:<\/p>\n<p>Die\u00a0Gegnerin verwendete die <strong>Wortbildmarke nur im Zusammenhang mit dem Anbieten von Originalprodukten<\/strong>, die von der Kl\u00e4gerin in Deutschland in Verkehr gebracht und \u00fcber eine Vertragsh\u00e4ndlerin der Kl\u00e4gerin an die Beklagte verkauft wurden. Die Produktpr\u00e4sentation durch die Beklagte erfolgt ansprechend gem\u00e4\u00df einem professionellen Webshop und<strong> legt dem Betrachter nicht nahe, dass eine wirtschaftliche Verbindung<\/strong> zwischen den Streitteilen im Sinn einer Vertragsh\u00e4ndlerbeziehung bestehe.<\/p>\n<p>Zur Ersch\u00f6pfung des Markenrechts sind die Vorinstanzen zu der Ansicht gelangt, dass die Voraussetzungen f\u00fcr die Anwendung des <strong>Ersch\u00f6pfungsgrundsatzes<\/strong> vorliegen, ein<strong> Ausnahmetatbestand nach \u00a7\u00a010b Abs\u00a02 MSchG nicht erf\u00fcllt<\/strong> ist und eine Einschr\u00e4nkung der Verwendung der Marke (f\u00fcr Originalwaren) auf das <strong>notwendige Ausma\u00df dem \u00a7\u00a010b MSchG fremd<\/strong>\u00a0ist:<\/p>\n<p>Die Wirkung der Ersch\u00f6pfung des Markenrechts iSd \u00a7\u00a010b MSchG darin besteht darin, dass der Kennzeicheninhaber den Weitervertrieb des unver\u00e4nderten Originalprodukts durch Dritte nicht untersagen kann, wenn mit der Marke versehene konkrete Waren von ihm selbst oder mit seiner Zustimmung im EWR in den Verkehr gebracht wurden. Der Ersch\u00f6pfungsgrundsatz findet nur dann keine Anwendung, wenn es berechtigte Gr\u00fcnde rechtfertigen, dass sich der Inhaber dem weiteren Vertrieb der Waren widersetzt, insbesondere wenn der Zustand der Waren nach ihrem Inverkehrbringen ver\u00e4ndert oder verschlechtert ist (\u00a7\u00a010b Abs\u00a02 MSchG). Der Markeninhaber verliert zufolge Ersch\u00f6pfung seines Markenrechts zwar die Kontrolle f\u00fcr den weiteren Vertriebsweg seiner Ware, er beh\u00e4lt jedoch weiter die Kontrolle dar\u00fcber, dass seine Marke allein zur Kennzeichnung der von ihm in Verkehr gebrachten Waren verwendet wird. Er kann sich daher dem weiteren Vertrieb der in ihrer Identit\u00e4t ver\u00e4nderten Waren widersetzen. Im Anlassfall ist die Kl\u00e4gerin mit dem Vertrieb der Waren durch die Gegnerin grunds\u00e4tzlich einverstanden und widersetzt sich diesem \u2013 unter Verwendung nur der Wortmarke \u2013 nicht. Von einer nachhaltigen Sch\u00e4digung des Originalprodukts oder des Markenimages ist nach dem als bescheinigt angenommenen Sachverhalt nicht auszugehen.<\/p>\n<p class=\"ErlText AlignLeft\">\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>OGH-Entscheidung vom 20.2.2018, 4 Ob 15\/18m Sachverhalt: Die Kl\u00e4gerin handelt mit Parfumprodukten, die sie auf Basis eines Unterlizenzvertrags unter Verwendung der Wortbildmarke \u201eDavidoff\u201c in den Verkehr bringt. Parfums dieser Marke werden im Rahmen eines selektiven Vertriebssystems nur \u00fcber autorisierte Fachh\u00e4ndler vertrieben. Die Beklagte ist keine Fachh\u00e4ndlerin im Rahmen des selektiven Vertriebssystems f\u00fcr Parfums der Marke [&hellip;]<\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_et_pb_use_builder":"","_et_pb_old_content":"","_et_gb_content_width":"","footnotes":""},"categories":[5,4],"tags":[1425,129,130,1427,246,277,1428,1424,788,1429,1426],"class_list":["post-2305","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-markenrecht","category-uwg-werberecht","tag-davidoff","tag-erschopfung-des-markenrechts","tag-erschopfungsgrundsatz","tag-inverkehrbringen","tag-markenrecht-2","tag-ogh","tag-originalware","tag-rechtsanwanwalt","tag-wortbildmarke","tag-zwischenhaendler","tag--10b-mschg"],"aioseo_notices":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/media-law.at\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/2305","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/media-law.at\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/media-law.at\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/media-law.at\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/media-law.at\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=2305"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/media-law.at\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/2305\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":2306,"href":"https:\/\/media-law.at\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/2305\/revisions\/2306"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/media-law.at\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=2305"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/media-law.at\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=2305"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/media-law.at\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=2305"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}