{"id":2297,"date":"2018-02-21T20:10:41","date_gmt":"2018-02-21T20:10:41","guid":{"rendered":"http:\/\/media-law.at\/?p=2297"},"modified":"2018-02-21T20:11:22","modified_gmt":"2018-02-21T20:11:22","slug":"bgh-deutsches-aerztebewertungsportal-muss-mangels-neutralem-informationsangebot-daten-einer-aerztin-loeschen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/media-law.at\/?p=2297","title":{"rendered":"BGH: Deutsches \u00c4rztebewertungsportal muss mangels neutralem Informationsangebot Daten einer \u00c4rztin l\u00f6schen"},"content":{"rendered":"<p>BGH-Urteil vom 20.2.2018 &#8211; VI ZR 30\/17<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt:<\/strong><\/p>\n<p>Die Beklagte betreibt unter der Internetadresse www.jameda.de ein <strong>Arztsuche- und Arztbewertungsportal<\/strong>, auf dem Informationen \u00fcber \u00c4rzte und Tr\u00e4ger anderer Heilberufe kostenfrei abgerufen werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Als eigene Informationen der Beklagten werden die sogenannten<strong> &#8222;Basisdaten&#8220; eines Arztes<\/strong> angeboten. Zu ihnen geh\u00f6ren &#8211; soweit der Beklagten bekannt &#8211; akademischer Grad, Name, Fachrichtung, Praxisanschrift, weitere Kontaktdaten sowie Sprechzeiten und \u00e4hnliche praxisbezogene Informationen. Daneben sind <strong>Bewertungen<\/strong> abrufbar, die Nutzer in Form eines Notenschemas, aber auch von Freitextkommentaren, abgegeben haben.<\/p>\n<p>Die Beklagte bietet den \u00c4rzten den kostenpflichtigen Abschluss von Vertr\u00e4gen (<strong>&#8222;Premium-Paket&#8220;<\/strong>) an, bei denen ihr Profil &#8211; anders als das Basisprofil der nichtzahlenden \u00c4rzte &#8211; mit einem <strong>Foto und zus\u00e4tzlichen Informationen<\/strong> versehen wird. Daneben werden beim Aufruf des Profils eines nichtzahlenden Arztes als &#8222;Anzeige&#8220; gekennzeichnet die<strong> Profilbilder unmittelbarer Konkurrenten<\/strong> gleicher Fachrichtung im \u00f6rtlichen Umfeld mit Entfernungsangaben und Noten eingeblendet. Demgegen\u00fcber blendet die Beklagte bei \u00c4rzten, die sich bei ihr kostenpflichtig registriert und ein &#8222;Premium-Paket&#8220; gebucht haben, keine Konkurrenten auf deren Profil ein.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist niedergelassene Dermatologin und Allergologin. Im Portal der Beklagten wird sie <strong>als Nichtzahlerin gegen ihren Willen<\/strong> ohne Bild mit ihrem akademischen Grad, ihrem Namen, ihrer Fachrichtung und ihrer Praxisanschrift gef\u00fchrt. Bei Abruf ihres Profils auf dem Portal der Beklagten erscheinen unter der Rubrik &#8222;Haut\u00e4rzte (Dermatologen) (mit Bild) in der Umgebung&#8220; weitere (zahlende) \u00c4rzte mit demselben Fachbereich und mit einer Praxis in der Umgebung der Praxis der Kl\u00e4gerin.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin verlangt mit der vorliegenden Klage von der Beklagten die vollst\u00e4ndige L\u00f6schung ihres Eintrags, die L\u00f6schung ihrer Daten, die Unterlassung der Ver\u00f6ffentlichung eines sie betreffenden Profils auf der genannten Internetseite sowie Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung:<\/strong><\/p>\n<p>Land- und Berufungsgericht wiesen das Klagebegehren ab. Die Revision hatte jedoch Erfolg. Der BGH gab der Klage statt. Aus der Begr\u00fcndung:<\/p>\n<p>Nach \u00a7 35 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 dBDSG sind <strong>personenbezogene Daten zu l\u00f6schen, wenn ihre Speicherung unzul\u00e4ssig<\/strong> ist. Dies war vorliegend der Fall.<\/p>\n<p>Mit der vorbeschriebenen, mit dem Bewertungsportal verbundenen Praxis verl\u00e4sst die Beklagte ihre Stellung als<strong> &#8222;neutraler&#8220; Informationsmittler<\/strong>. W\u00e4hrend sie bei den nichtzahlenden \u00c4rzten dem ein Arztprofil aufsuchenden Internetnutzer die &#8222;Basisdaten&#8220; nebst Bewertung des betreffenden Arztes anzeigt und ihm mittels des eingeblendeten Querbalkens &#8222;Anzeige&#8220; Informationen zu \u00f6rtlich konkurrierenden \u00c4rzten bietet, <strong>l\u00e4sst sie auf dem Profil ihres &#8222;Premium&#8220;-Kunden \u2013 ohne dies dort dem Internetnutzer hinreichend offenzulegen \u2013 solche \u00fcber die \u00f6rtliche Konkurrenz unterrichtenden werbenden Hinweise nicht zu.<\/strong> Nimmt sich die Beklagte aber in dieser Weise zugunsten ihres Werbeangebots in ihrer Rolle als &#8222;neutraler&#8220; Informationsmittler zur\u00fcck, dann kann sie ihre auf das Grundrecht der Meinungs- und Medienfreiheit gest\u00fctzte Rechtsposition gegen\u00fcber dem Recht der Kl\u00e4gerin auf Schutz ihrer personenbezogenen Daten auch nur mit geringerem Gewicht geltend machen. Das f\u00fchrt hier zu einem <strong>\u00dcberwiegen der Grundrechtsposition der Kl\u00e4gerin<\/strong>, so dass ihr ein &#8222;schutzw\u00fcrdiges Interesse an dem Ausschluss der Speicherung&#8220; ihrer Daten zuzubilligen war.<\/p>\n<p><em>Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 20.2.2018<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BGH-Urteil vom 20.2.2018 &#8211; VI ZR 30\/17 Sachverhalt: Die Beklagte betreibt unter der Internetadresse www.jameda.de ein Arztsuche- und Arztbewertungsportal, auf dem Informationen \u00fcber \u00c4rzte und Tr\u00e4ger anderer Heilberufe kostenfrei abgerufen werden k\u00f6nnen. Als eigene Informationen der Beklagten werden die sogenannten &#8222;Basisdaten&#8220; eines Arztes angeboten. 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