{"id":2294,"date":"2018-02-20T20:54:21","date_gmt":"2018-02-20T20:54:21","guid":{"rendered":"http:\/\/media-law.at\/?p=2294"},"modified":"2021-05-04T15:36:06","modified_gmt":"2021-05-04T15:36:06","slug":"medizinprodukt-oder-arzneimittel-praesentationsarzneimittel","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/media-law.at\/?p=2294","title":{"rendered":"Medizinprodukt oder Arzneimittel? Pr\u00e4sentationsarzneimittel!"},"content":{"rendered":"<p>[et_pb_section fb_built=&#8220;1&#8243; _builder_version=&#8220;3.22&#8243;][et_pb_row _builder_version=&#8220;3.25&#8243; background_size=&#8220;initial&#8220; background_position=&#8220;top_left&#8220; background_repeat=&#8220;repeat&#8220;][et_pb_column type=&#8220;4_4&#8243; _builder_version=&#8220;3.25&#8243; custom_padding=&#8220;|||&#8220; custom_padding__hover=&#8220;|||&#8220;][et_pb_text _builder_version=&#8220;4.4.6&#8243; background_size=&#8220;initial&#8220; background_position=&#8220;top_left&#8220; background_repeat=&#8220;repeat&#8220; hover_enabled=&#8220;0&#8243;]<\/p>\n<p>OGH-Entscheidung vom 21.12.2017, 4 Ob 190\/17w<\/p>\n<p><strong><\/strong><\/p>\n<p><strong>Sachverhalt:<\/strong><\/p>\n<p>Die Beklagte vertreibt im Internet unter anderem Produkte mit den Bestandteilen Zeolith (Klinoptilolith) und Bentonit. Diese Naturalmineralien h\u00e4tten schadstoffbindende Eigenschaften und seien f\u00fcr die &#8222;nat\u00fcrliche Entgiftung&#8220; geeignet. Die Beschreibung der Produkte enthielt den Hinweis auf die Zulassung von Bentonit als pharmazeutischer Hilfsstoff sowie als Zusatzstoff in Futtermitteln in der Funktionsgruppe \u201eStoffe zur Verringerung der Kontamination von Futtermitteln mit Mykotoxinen\u201c und f\u00fcr alle Tierarten in den Funktionsgruppen \u201eBindemittel\u201c, \u201eTrennmittel\u201c und \u201eStoffe zur Beherrschung einer Kontamination mit Radionukliden\u201c in der EU.<\/p>\n<p class=\"ErlText AlignLeft\">Auf Ihrer Facebook-Seite best\u00e4tigte die Beklagte auch die Anwendbarkeit ihrer Zeolith\/Bentonit-Produkte bei Hautsymptomen wie Ekzemen sowie \u2013 unter Hinweis auf die gepr\u00fcfte Arzneibuch-\/Apothekenqualit\u00e4t \u2013 die Eignung f\u00fcr Mensch und Tier.<\/p>\n<p>Der <span class=\"Unterstrichen\">Kl\u00e4ger<\/span> (WIWE-Schutzverband zur F\u00f6rderung lauteren Wettbewerbs im In- und Ausland) beantragte, der Beklagten zu verbieten, ihre Produkte mit dem Bestandteil Zeolith (Klinoptilolith) und\/oder Bentonit als Medizinprodukte anzubieten und zu vertreiben, wenn diese tats\u00e4chlich nicht als Medizinprodukt zugelassen sind, sowie diese Produkte mit krankheitsbezogenen Angaben, wie die Anwendbarkeit bei Ekzemen oder Arthrosen, oder gesundheitsbezogenen Angaben, wie \u201ezur nat\u00fcrlichen Entgiftung, zur Entgiftung im gesundheitlichen Bereich und zur Herabsetzung krankheitserregender Faktoren\u201c sowie als \u201evegan, laktosefrei und glutenfrei\u201c zu bewerben.<\/p>\n<p><strong><\/strong><\/p>\n<p><strong>Entscheidung:<\/strong><\/p>\n<p>Erst- und Berufungsgericht gaben dem Klagebegehren teilweise statt.\u00a0Der OGH sprach aus, dass die beklagte Partei es ab sofort im gesch\u00e4ftlichen Verkehr in \u00d6sterreich zu unterlassen habe, Produkte mit Zeolith (Klinoptilolith) und\/oder Bentonit <strong>krankheitsbezogen zu bewerben<\/strong> (wie beispielsweise eine Anwendung bei Ekzemen oder Arthrose) sowie <strong>mit gesundheitsbezogenen Angaben zu bewerben<\/strong>, wenn dies verboten ist, wie beispielsweise mit den Worten &#8218;zur nat\u00fcrlichen Entgiftung&#8216;, &#8218;zur Entgiftung im gesundheitlichen Bereich&#8216; und &#8218;zur Herabsetzung krankheitserregender Faktoren&#8216;.<\/p>\n<p>Medizinprodukte iSd \u00a7\u00a02 Abs\u00a01 Z\u00a01 MPG sind alle einzeln oder miteinander verbunden verwendeten Instrumente, Apparate, Vorrichtungen, Software, Stoffe oder andere Gegenst\u00e4nde, einschlie\u00dflich der vom Hersteller speziell zur Anwendung f\u00fcr diagnostische oder therapeutische Zwecke bestimmten und f\u00fcr ein einwandfreies Funktionieren des Medizinprodukts eingesetzten Software, die vom Hersteller zur Anwendung f\u00fcr Menschen zur Erkennung, Verh\u00fctung, \u00dcberwachung, Behandlung oder Linderung von Krankheiten bestimmt sind und deren bestimmungsgem\u00e4\u00dfe Hauptwirkung im oder am menschlichen K\u00f6rper weder durch pharmakologische oder immunologische Mittel noch metabolisch erreicht wird, deren Wirkungsweise aber durch solche Mittel unterst\u00fctzt werden kann.<\/p>\n<p class=\"ErlText AlignLeft\">\u00a7\u00a01 Abs\u00a01 AMG definiert Arzneimittel als Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen, die (Z\u00a01) zur Anwendung im oder am menschlichen oder tierischen K\u00f6rper und als Mittel mit Eigenschaften zur Heilung oder zur Linderung oder zur Verh\u00fctung menschlicher oder tierischer Krankheiten oder krankhafter Beschwerden bestimmt sind, oder (Z\u00a02 lit\u00a0a) im oder am menschlichen oder tierischen K\u00f6rper angewendet oder einem Menschen oder einem Tier verabreicht werden k\u00f6nnen, um die physiologischen Funktionen durch eine pharmakologische, immunologische oder metabolische Wirkung wiederherzustellen, zu korrigieren oder zu beeinflussen.<\/p>\n<p class=\"ErlText AlignLeft\">Es gibt daher zwei Gruppen von Arzneimitteln, n\u00e4mlich jene, die wegen ihrer tats\u00e4chlichen Funktion Arzneimittel sind, und solche, die so eine <strong>Funktion zwar nicht haben, nach der Aufmachung des Produkts aber zu haben vorgeben<\/strong> (<strong>Pr\u00e4sentationsarzneimittel<\/strong>). Auch Pr\u00e4sentationsarzneimittel sind grunds\u00e4tzlich den <strong>Bestimmungen des AMG zur G\u00e4nze unterworfen<\/strong>.<\/p>\n<p class=\"ErlText AlignLeft\">Medizinprodukte gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a02 Abs\u00a01 MPG sind gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a01 Abs\u00a03 Z\u00a011 AMG keine Arzneimittel. Erf\u00fcllt ein Produkt sowohl die Definition des Arzneimittels gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a01 Abs\u00a01 bis 3 AMG als auch die Definition eines in einem anderen Bundesgesetz geregelten Produkts, so sind auf dieses Produkt ausschlie\u00dflich die Bestimmungen des AMG anzuwenden (\u00a7\u00a01 Abs\u00a03a AMG; sog \u201e<strong>Vorrangregelung<\/strong>\u201c).<\/p>\n<p class=\"ErlText AlignLeft\">Ein <strong>Lebensmittel f\u00fcr besondere medizinische Zwecke oder ein Nahrungserg\u00e4nzungsmittel, dem in seiner Aufmachung heilende oder lindernde Wirkung zugeschrieben<\/strong> wird, ist daher <strong>ausschlie\u00dflich nach dem Arzneimittelrecht zu beurteilen<\/strong>.<\/p>\n<p class=\"ErlText AlignLeft\">Die beanstandeten Produkte der Beklagten wurden vom OGH daher als Pr\u00e4sentationsarzneimittel beurteilt. Damit schied die Anwendung der Regeln des MPG aus und die berufungsgerichtliche Abweisung des auf einen Versto\u00df gegen das MPG gerichteten Unterlassungsbegehrens erfolgte daher zu Recht. Stattgegeben wurde jedoch den auf das Arzneimittelrecht gest\u00fctzten Begehren.<\/p>\n<p>[\/et_pb_text][\/et_pb_column][\/et_pb_row][\/et_pb_section]<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>OGH-Entscheidung vom 21.12.2017, 4 Ob 190\/17w Sachverhalt: Die Beklagte vertreibt im Internet unter anderem Produkte mit den Bestandteilen Zeolith (Klinoptilolith) und Bentonit. Diese Naturalmineralien h\u00e4tten schadstoffbindende Eigenschaften und seien f\u00fcr die &#8222;nat\u00fcrliche Entgiftung&#8220; geeignet. Die Beschreibung der Produkte enthielt den Hinweis auf die Zulassung von Bentonit als pharmazeutischer Hilfsstoff sowie als Zusatzstoff in Futtermitteln in [&hellip;]<\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_et_pb_use_builder":"on","_et_pb_old_content":"OGH-Entscheidung vom 21.12.2017, 4 Ob 190\/17w\n\n<strong>Sachverhalt:<\/strong>\n\nDie Beklagte vertreibt im Internet unter anderem Produkte mit den Bestandteilen Zeolith (Klinoptilolith) und Bentonit, insbesondere Zeolith MED<span class=\"Hoch\">\u00ae<\/span> Detox-Pulver und Zeolith MED<span class=\"Hoch\">\u00ae<\/span> Detox-Kapseln sowie Bentonit MED<span class=\"Hoch\">\u00ae<\/span> Detox-Pulver und Bentonit MED<span class=\"Hoch\">\u00ae<\/span> Detox-Kapseln.\n\nDiese Naturalmineralien h\u00e4tten schadstoffbindende Eigenschaften und seien f\u00fcr die \"nat\u00fcrliche Entgiftung\" geeignet. Zeolith MED<span class=\"Hoch\">\u00ae<\/span> Detox-Kapseln seien wegen ihrer einfachen und praktischen Anwendung ideal f\u00fcr die Anwendung auf Reisen. Bentonit MED<span class=\"Hoch\">\u00ae<\/span> Detox-Pulver und Bentonit MED<span class=\"Hoch\">\u00ae<\/span> Detox-Kapseln seien ebenfalls zur \u201eEntgiftung\u201c einsetzbar, jedoch im Vergleich zu Zeolith \u201esanfter\u201c. Die Kapseln werden als \u201esanfte Entgifter f\u00fcr unterwegs\u201c beworben. Die Beschreibung dieser Produkte (die nicht auf der Startseite aufscheint) enth\u00e4lt den Hinweis auf die Zulassung von Bentonit als pharmazeutischer Hilfsstoff sowie Zusatzstoff in Futtermitteln in der Funktionsgruppe \u201eStoffe zur Verringerung der Kontamination von Futtermitteln mit Mykotoxinen\u201c und f\u00fcr alle Tierarten in den Funktionsgruppen \u201eBindemittel\u201c, \u201eTrennmittel\u201c und \u201eStoffe zur Beherrschung einer Kontamination mit Radionukliden\u201c in der EU.\n<p class=\"ErlText AlignLeft\">Auf Ihrer Facebook-Seite best\u00e4tigte die Beklagte auch die Anwendbarkeit ihrer Zeolith\/Bentonit Produkte bei Hautsymptomen wie Ekzemen sowie \u2013 unter Hinweis auf die gepr\u00fcfte Arzneibuch-\/Apothekenqualit\u00e4t \u2013 die Eignung f\u00fcr Mensch und Tier.<\/p>\nDer <span class=\"Unterstrichen\">Kl\u00e4ger<\/span> (WIWE-Schutzverband zur F\u00f6rderung lauteren Wettbewerbs im In- und Ausland) beantragte, der Beklagten zu verbieten, ihre Produkte mit dem Bestandteil Zeolith (Klinoptilolith) und\/oder Bentonit als Medizinprodukte anzubieten und zu vertreiben, wenn diese tats\u00e4chlich nicht als Medizinprodukt zugelassen sind, sowie diese Produkte mit krankheitsbezogenen Angaben, wie die Anwendbarkeit bei Ekzemen oder Arthrosen, oder gesundheitsbezogenen Angaben, wie \u201ezur nat\u00fcrlichen Entgiftung, zur Entgiftung im gesundheitlichen Bereich und zur Herabsetzung krankheitserregender Faktoren\u201c sowie als \u201evegan, laktosefrei und glutenfrei\u201c zu bewerben.\n\n<strong>Entscheidung:<\/strong>\n\nErst- und Berufungsgericht gaben dem Klagebegehren teilweise statt. Schon das Erstgericht wies das auf Unterlassung der Bewerbung von Produkten mit Zeolith und\/oder Bentonit als \u201evegan\u201c, \u201elaktosefrei\u201c und \u201eglutenfrei\u201c gerichtete Begehren ab. Das <span class=\"Unterstrichen\">Berufungsgericht<\/span> wies auch das auf das Verbot der Bewerbung als Medizinprodukt gerichtete Begehren ab.\n\nDer OGH \u00e4nderte das Urteil dahingehend ab, dass die beklagte Partei es ab sofort im gesch\u00e4ftlichen Verkehr in \u00d6sterreich zu unterlassen habe, Produkte mit Zeolith (Klinoptilolith) und\/oder Bentonit <strong>krankheitsbezogen zu bewerben<\/strong> (wie beispielsweise eine Anwendung bei Ekzemen oder Arthrose) sowie <strong>mit gesundheitsbezogenen Angaben zu bewerben<\/strong>, wenn dies verboten ist, wie beispielsweise mit den Worten 'zur nat\u00fcrlichen Entgiftung', 'zur Entgiftung im gesundheitlichen Bereich' und 'zur Herabsetzung krankheitserregender Faktoren'.\n\nAus der Begr\u00fcndung:\n<p class=\"ErlText AlignLeft\">Medizinprodukte iSd \u00a7&nbsp;2 Abs&nbsp;1 Z&nbsp;1 MPG sind alle einzeln oder miteinander verbunden verwendeten Instrumente, Apparate, Vorrichtungen, Software, Stoffe oder andere Gegenst\u00e4nde, einschlie\u00dflich der vom Hersteller speziell zur Anwendung f\u00fcr diagnostische oder therapeutische Zwecke bestimmten und f\u00fcr ein einwandfreies Funktionieren des Medizinprodukts eingesetzten Software, die vom Hersteller zur Anwendung f\u00fcr Menschen zur Erkennung, Verh\u00fctung, \u00dcberwachung, Behandlung oder Linderung von Krankheiten bestimmt sind und deren bestimmungsgem\u00e4\u00dfe Hauptwirkung im oder am menschlichen K\u00f6rper weder durch pharmakologische oder immunologische Mittel noch metabolisch erreicht wird, deren Wirkungsweise aber durch solche Mittel unterst\u00fctzt werden kann.<\/p>\n<p class=\"ErlText AlignLeft\"><\/p>\n<p class=\"ErlText AlignLeft\">\u00a7&nbsp;1 Abs&nbsp;1 AMG definiert Arzneimittel als Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen, die (Z&nbsp;1) zur Anwendung im oder am menschlichen oder tierischen K\u00f6rper und als Mittel mit Eigenschaften zur Heilung oder zur Linderung oder zur Verh\u00fctung menschlicher oder tierischer Krankheiten oder krankhafter Beschwerden bestimmt sind, oder (Z&nbsp;2 lit&nbsp;a) im oder am menschlichen oder tierischen K\u00f6rper angewendet oder einem Menschen oder einem Tier verabreicht werden k\u00f6nnen, um die physiologischen Funktionen durch eine pharmakologische, immunologische oder metabolische Wirkung wiederherzustellen, zu korrigieren oder zu beeinflussen.<\/p>\n<p class=\"ErlText AlignLeft\">Es gibt daher zwei Gruppen von Arzneimitteln, n\u00e4mlich jene, die wegen ihrer tats\u00e4chlichen Funktion Arzneimittel sind, und solche, die so eine <strong>Funktion zwar nicht haben, nach der Aufmachung des Produkts aber zu haben vorgeben<\/strong> (<strong>Pr\u00e4sentationsarzneimittel<\/strong>). Auch Pr\u00e4sentationsarzneimittel sind grunds\u00e4tzlich den Bestimmungen des AMG zur G\u00e4nze unterworfen.<\/p>\n<p class=\"ErlText AlignLeft\">Medizinprodukte gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;2 Abs&nbsp;1 MPG sind gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;1 Abs&nbsp;3 Z&nbsp;11 AMG keine Arzneimittel. Erf\u00fcllt ein Produkt sowohl die Definition des Arzneimittels gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;1 Abs&nbsp;1 bis 3 AMG als auch die Definition eines in einem anderen Bundesgesetz geregelten Produkts, so sind auf dieses Produkt ausschlie\u00dflich die Bestimmungen des AMG anzuwenden (\u00a7&nbsp;1 Abs&nbsp;3a AMG; sog \u201eVorrangregelung\u201c).<\/p>\n<p class=\"ErlText AlignLeft\">Ein <strong>Lebensmittel f\u00fcr besondere medizinische Zwecke oder ein Nahrungserg\u00e4nzungsmittel, dem in seiner Aufmachung heilende oder lindernde Wirkung zugeschrieben<\/strong> wird, ist daher <strong>ausschlie\u00dflich nach dem Arzneimittelrecht zu beurteilen<\/strong>.<\/p>\n<p class=\"ErlText AlignLeft\"><\/p>\n<p class=\"ErlText AlignLeft\">Die beanstandeten Produkte der Beklagten sind daher als Pr\u00e4sentationsarzneimittel zu beurteilen. Damit scheidet die Anwendung der Regeln des MPG aus. Die berufungsgerichtliche Abweisung des auf einen Versto\u00df gegen das MPG gerichteten Unterlassungsbegehrens erfolgte daher zu Recht. Stattzugeben ist aber den auf das Arzneimittelrecht gest\u00fctzten Begehren.<\/p>","_et_gb_content_width":"","footnotes":""},"categories":[14,952,4],"tags":[950,1417,592,1414,1416,1415,1419,1418],"class_list":["post-2294","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-lebensmittelrecht","category-pharmarecht-2","category-uwg-werberecht","tag-amg","tag-arzneimittelgesetz","tag-gesundheitsbezogene-angaben","tag-krankheitsbezogene-angaben","tag-medizinproduktegesetz","tag-mpg","tag-praesentationsarzneimittel","tag-vorrangregelung"],"aioseo_notices":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/media-law.at\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/2294","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/media-law.at\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/media-law.at\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/media-law.at\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/media-law.at\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=2294"}],"version-history":[{"count":3,"href":"https:\/\/media-law.at\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/2294\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":4154,"href":"https:\/\/media-law.at\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/2294\/revisions\/4154"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/media-law.at\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=2294"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/media-law.at\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=2294"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/media-law.at\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=2294"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}