{"id":2288,"date":"2018-02-18T10:35:25","date_gmt":"2018-02-18T10:35:25","guid":{"rendered":"http:\/\/media-law.at\/?p=2288"},"modified":"2018-02-18T10:35:25","modified_gmt":"2018-02-18T10:35:25","slug":"informationspflichten-von-onlineshops-hinweis-auf-wesentliche-details-im-warenkorb-erforderlich","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/media-law.at\/?p=2288","title":{"rendered":"Informationspflichten von Onlineshops: Hinweis auf wesentliche Details im Warenkorb erforderlich"},"content":{"rendered":"<p>OGH-Entscheidung vom 23.1.2018, 4 Ob 5\/18s<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt:<\/strong><\/p>\n<p class=\"ErlText AlignLeft\">Die beklagte Gesellschaft betreibt eine Online-Handelsplattform und tritt dabei regelm\u00e4\u00dfig in rechtsgesch\u00e4ftlichen Kontakt mit Verbrauchern. Wenn ein Kunde im Onlineshop Artikel in den virtuellen Warenkorb legt, erscheinen dort\u00a0noch einmal Informationen zu dem Produkt, insbesondere \u00fcber den Preis und die Lieferzeit, sowie auch ein Lichtbild in der gew\u00e4hlten Farbe und Konfiguration des gew\u00fcnschten Artikels. In einem weiteren Schritt gelangt der Kunde dann \u201ezur Kasse\u201c. Auch ist es m\u00f6glich, vom \u201eWarenkorb\u201c durch einen Mausklick wieder zur\u00fcck zur Detailansicht und den Artikel-Details des jeweiligen Produkts zu gelangen.<\/p>\n<p class=\"ErlText AlignLeft\">Bei\u00a0bestimmten Artikeln\u00a0fehlten im \u201eWarenkorb\u201c jedoch bestimmte Detailangaben des Artikel (u.a. Ma\u00dfe, Gewicht, Leistung sowie der Zusatz \u201eEnergieeffizienz\u201c). Es ist EDV-technisch m\u00f6glich, die jeweiligen Internetseiten der Website so zu programmieren, dass im \u201eWarenkorb\u201c zu den erw\u00e4hnten Artikeln die dort als fehlend angef\u00fchrten weiteren Informationen als Text sinngem\u00e4\u00df aufscheinen. Diese zus\u00e4tzlichen Informationen f\u00fchren nicht zum Verlust der \u00dcbersichtlichkeit im \u201eWarenkorb\u201c.<\/p>\n<p class=\"ErlText AlignLeft\">Die\u00a0<span class=\"Unterstrichen\">Arbeiterkammer als Kl\u00e4gerin <\/span>begehrte mit ihrer auf \u00a7\u00a028a KSchG gest\u00fctzten Unterlassungsklage, der beklagten Partei im gesch\u00e4ftlichen Verkehr mit Verbrauchern bei Fernabsatzvertr\u00e4gen, die \u00a7\u00a08 Abs\u00a01 FAGG unterliegen, zu verbieten, Verbraucher zu einer Zahlung zu verpflichten, ohne diese unmittelbar vor Abgabe ihrer Vertragserkl\u00e4rung klar und in hervorgehobener Weise auf die in \u00a7\u00a04 Abs\u00a01 Z\u00a01, 4, 5, 14 und 15 FAGG genannten Informationen hinzuweisen. Die Abrufm\u00f6glichkeit s\u00e4mtlicher Artikeldetails unter dem Button \u201emehr Artikel-Details\u201c gen\u00fcge ebenso wenig wie eine Abbildung des Produkts. Die beklagte Partei habe daher gegen ihre gesetzlichen Informationspflichten gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a08 Abs\u00a01 iVm \u00a7\u00a04 Abs\u00a01 Z\u00a01 FAGG versto\u00dfen und damit die allgemeinen Interessen der Verbraucher beeintr\u00e4chtigt.<\/p>\n<p class=\"ErlText AlignLeft\"><strong>Entscheidung:<\/strong><\/p>\n<p>Erst- und Berufungsgericht gaben der Kl\u00e4gerin recht. Der OGH hielt die Revision der Beklagten zwar f\u00fcr zul\u00e4ssig, jedoch nicht berechtigt. Aus der Begr\u00fcndung:<\/p>\n<p>Die Regel des \u00a7\u00a08 Abs\u00a01 FAGG hat eine Warnfunktion vor \u00fcbereilten Vertragserkl\u00e4rungen. Verbraucher m\u00fcssen bei Fernabsatzvertr\u00e4gen, die \u00fcber Webseiten abgeschlossen werden, in der Lage sein, die Hauptbestandteile des Vertrags vor Abgabe ihrer Bestellung vollst\u00e4ndig zu lesen und zu verstehen. Der Verbraucher soll kurz bevor er eine Bindung eingeht klar erkennen k\u00f6nnen, welche Konsequenzen mit dem Bet\u00e4tigen des \u201eBestell-Buttons\u201c verbunden sind; ihm soll die M\u00f6glichkeit gegeben werden, unmittelbar vor der Bestellung einen letzten Blick auf den Inhalt seines \u201evirtuellen Warenkorbs\u201c zu werfen. Der auf \u00a7\u00a08 Abs\u00a01 FAGG gest\u00fctzte Unterlassungsanspruch h\u00e4ngt hier entscheidend davon ab, ob die beklagte Partei ihre <strong>Kunden auf\u00a0<span class=\"Unterstrichen\">wesentliche Eigenschaften<\/span>\u00a0hinweist, und zwar\u00a0<span class=\"Unterstrichen\">unmittelbar<\/span>\u00a0bevor diese ihre Vertragserkl\u00e4rung abgeben<\/strong>. Die Vorinstanzen haben diese beiden Tatbestandsmerkmale richtig ausgelegt und Verst\u00f6\u00dfe der beklagten Partei gegen die ihr nach \u00a7\u00a08 Abs\u00a01 FAGG obliegende Informationspflicht bejaht.<\/p>\n<p>Die hier in Rede stehenden Angaben, etwa \u00fcber die <strong>Gr\u00f6\u00dfe<\/strong> und das <strong>Material<\/strong> von M\u00f6beln, sowie ganz allgemein die <strong>Produktbezeichnung<\/strong> (zB elektronischer Ger\u00e4te) sind <strong>wesentliche Eigenschaften<\/strong> nach \u00a7\u00a04 Abs\u00a01 Z\u00a01 FAGG, auf die nach \u00a7\u00a08 Abs\u00a01 FAGG hinzuweisen ist. Es ist jedoch keine umfassende Darstellung\u00a0<em><span class=\"Unterstrichen\">aller<\/span>\u00a0<\/em>Eigenschaften der Ware oder der Dienstleistung erforderlich.<\/p>\n<p class=\"ErlText AlignJustify\">Die knappen und unvollst\u00e4ndigen Angaben im \u201eWarenkorb\u201c gen\u00fcgen den gesetzlichen Anforderungen nicht. Auch das Lichtbild im \u201eWarenkorb\u201c alleinist nicht dazu geeignet, den Verbraucher \u00fcber (alle) wesentlichen Eigenschaften zu informieren. Abbildungen k\u00f6nnen den Unternehmer durchaus unterst\u00fctzen, seiner Hinweispflicht nachzukommen. Sie sind aber nicht geeignet, die erforderlichen Informationen, insbesondere zum Material und zur Gr\u00f6\u00dfe eines Produkts zu ersetzen.<\/p>\n<p>Mit einem Zugang zu\u00a0<span class=\"Unterstrichen\">allen<\/span>\u00a0<strong>Produktdetails via Link<\/strong> zur Produktseite kann der Informationspflicht nach \u00a7\u00a08 Abs\u00a01 FAGG aber <strong>nicht<\/strong> entsprochen werden, weil das Gesetz in dieser letzten Phase des Bestellvorgangs gerade eine umfassende Darstellung aller Eigenschaften der Ware verhindern will.<\/p>\n<p class=\"ErlText AlignJustify\">Die beklagte Partei hat daher als Betreiberin ihres Onlineshops gegen die ihr nach \u00a7\u00a08 Abs\u00a01 FAGG obliegenden Hinweispflichten versto\u00dfen und auch die &#8211; gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a028a KSchG ma\u00dfgeblichen &#8211; \u201eallgemeinen Interessen der Verbraucher\u201c beeintr\u00e4chtigt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>OGH-Entscheidung vom 23.1.2018, 4 Ob 5\/18s Sachverhalt: Die beklagte Gesellschaft betreibt eine Online-Handelsplattform und tritt dabei regelm\u00e4\u00dfig in rechtsgesch\u00e4ftlichen Kontakt mit Verbrauchern. 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