{"id":2285,"date":"2018-02-18T10:10:40","date_gmt":"2018-02-18T10:10:40","guid":{"rendered":"http:\/\/media-law.at\/?p=2285"},"modified":"2018-02-18T10:10:40","modified_gmt":"2018-02-18T10:10:40","slug":"abschleppen-eines-fremden-fahrzeugs-von-einem-freien-privatparkplatz-kann-unzulaessige-selbsthilfe-sein","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/media-law.at\/?p=2285","title":{"rendered":"Abschleppen eines fremden Fahrzeugs von einem freien Privatparkplatz kann unzul\u00e4ssige Selbsthilfe sein"},"content":{"rendered":"<p>OGH-Entscheidung vom 20.12.2017, 10 Ob 34\/17y<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt:<\/strong><\/p>\n<p class=\"ErlText AlignLeft\">Auf einem ausreichend beschilderten Privatparkplatz wurde ohne Zustimmung der Mieterin\u00a0das Fahrzeug der Beklagten\u00a0abgestellt. Ein Bekannter der Mieterin brachte einen Zettel auf dem Fahrzeug der Beklagten an, der den Hinweis enthielt, dass ein Parkverbot bestehe, sowie Telefonnummern der Mieterin und ihres Bekannten mit dem Ersuchen, diese anzurufen. Es meldete sich jedoch niemand. Zwei Tage sp\u00e4ter verst\u00e4ndigte der Bekannte der Mieterin die Polizei, die ihn jedoch darauf hinwies, dass sie f\u00fcr einen Privatparkplatz nicht zust\u00e4ndig sei. Au\u00dferdem wurden Erkundigungen beim Hausmeister und auch bei anderen Personen durchgef\u00fchrt, ob ihnen Lenker oder Halter des Fahrzeugs bekannt seien. Niemand konnte jedoch sagen, wem das Fahrzeug geh\u00f6rt.<\/p>\n<p class=\"ErlText AlignLeft\">Nachdem die Versuche, den Besitzer bzw Halter des Fahrzeugs ausfindig zu machen und mit ihm in Kontakt zu treten, gescheitert waren, beauftragte die Mieterin des Parkplatzes die Kl\u00e4gerin, das Fahrzeug abzuschleppen. Die Kl\u00e4gerin schleppte das auf die Beklagte zugelassene Fahrzeug vom Privatparkplatz der Mieterin sodann ab und stellte dieses auf dem Firmengel\u00e4nde der Kl\u00e4gerin ab, wo es sich nach wie vor befindet. Eine Abschleppung durch die Kl\u00e4gerin kostet grunds\u00e4tzlich 300\u00a0EUR, zus\u00e4tzlich wurden 18\u00a0EUR f\u00fcr die Ladungssicherung und 60\u00a0EUR f\u00fcr die au\u00dferhalb der B\u00fcrozeiten durchgef\u00fchrte Abschleppung verrechnet. Die Standgeb\u00fchren der Kl\u00e4gerin betragen 24\u00a0EUR t\u00e4glich.<\/p>\n<p class=\"ErlText AlignLeft\">Die Mieterin des Parkplatzes trat ihre Anspr\u00fcche gegen den Lenker\/die Lenkerin des abgeschleppten Fahrzeugs mit Zessionsvereinbarung zahlungshalber an die Kl\u00e4gerin ab.<\/p>\n<p class=\"ErlText AlignLeft\">Zahlungsaufforderungen an die Beklagte wurden mit dem Vermerk \u201everzogen\u201c an die Kl\u00e4gerin retourniert. Eine Abfrage beim Zentralen Melderegister ergab, dass die Beklagte keinen aktuellen Wohnsitz hatte. Eine Kurzauskunft eines Inkasso- und Informationsb\u00fcros ergab, dass die Beklagte \u201euntergetaucht\u201c war.<\/p>\n<p class=\"ErlText AlignLeft\">Die\u00a0<span class=\"Fett\">Kl\u00e4gerin versuchte schlie\u00dflich, die Kosten auf dem Klagsweg erstattet zu bekommen.<\/span><\/p>\n<p class=\"ErlText AlignLeft\">Die durch einen Zustellkurator vertretene\u00a0<span class=\"Fett\">Beklagte<\/span>\u00a0wandte dagegen im Wesentlichen ein, dass die Mieterin nicht berechtigt gewesen sei, das Fahrzeug vom Privatparkplatz entfernen zu lassen.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung:<\/strong><\/p>\n<p>Erst- und Berufungsgericht gaben dem Klagebegehren nicht Folge. Auch der OGH gab der Revision nicht Folge. Aus der Begr\u00fcndung:<\/p>\n<p class=\"ErlText AlignLeft\">Gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a019 Satz\u00a01 ABGB muss zum Schutz und zur Durchsetzung von Rechten\u00a0<strong><span class=\"Unterstrichen\">grunds\u00e4tzlich<\/span>\u00a0beh\u00f6rdliche Hilfe<\/strong> in Anspruch genommen werden. <strong>Selbsthilfe<\/strong> im weiteren Sinn des \u00a7\u00a019 Satz\u00a02 ABGB (das ist Selbsthilfe im engeren Sinn, Notwehr, Nothilfe und Notstand) ist demgegen\u00fcber nur subsidi\u00e4r und <strong>nur in engen Grenzen zul\u00e4ssig<\/strong>. Selbsthilfe im engeren Sinn ist gesetzlich erlaubte Eigenmacht zur Durchsetzung oder (vorl\u00e4ufigen) Sicherung eines eigenen Rechts. Sie ist in der Regel\u00a0<span class=\"Unterstrichen\">unzul\u00e4ssig<\/span>; der Berechtigte hat sich mit seinem Anliegen grunds\u00e4tzlich an die vom Gesetz bestimmten Beh\u00f6rden zu wenden.<\/p>\n<p class=\"ErlText AlignLeft\">Zu\u00a0den Rechten des Besitzes geh\u00f6rt \u201eauch das Recht, sich in seinem Besitz zu sch\u00fctzen und in dem Fall, dass richterliche Hilfe zu sp\u00e4t kommen w\u00fcrde, Gewalt mit angemessener Gewalt abzutreiben\u201c. Der Mieter eines Privatparkplatzes genie\u00dft als Rechtsbesitzer Besitzschutz gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a0344 ABGB. \u00a7\u00a0344 ABGB stellt neben \u00a7\u00a019 ABGB, wo die Zul\u00e4ssigkeit der Selbsthilfe in gewissen Grenzen vorausgesetzt wird, die wesentliche Rechtsgrundlage des Selbsthilferechts \u00fcberhaupt dar. <span class=\"Fett\">Der<\/span>\u00a0Akt der Selbsthilfe ist nur dann rechtm\u00e4\u00dfig, wenn die Hilfe der Beh\u00f6rden zu sp\u00e4t k\u00e4me, also der vorgesehene Rechtsweg zur Durchsetzung nicht geeignet ist. Nachteile, die durch die blo\u00dfe Verfahrensdauer zu erwarten sind, berechtigen nicht zur Selbsthilfe.<\/p>\n<p class=\"ErlText AlignLeft\">Eine Selbsthilfema\u00dfnahme ist daher zusammengefasst nicht gerechtfertigt, wenn der zu sichernde Anspruch in Wahrheit nicht bestand, die beh\u00f6rdliche Hilfe durchaus rechtzeitig gewesen w\u00e4re oder der Eingriff im konkreten Fall bei der gebotenen Abw\u00e4gung der wechselseitigen Interessen \u00fcberm\u00e4\u00dfig war. Wer sich auf Selbsthilfe beruft, hat zu beweisen, dass er rechtm\u00e4\u00dfig handelte.<\/p>\n<p class=\"ErlText AlignLeft\">Allgemein muss f\u00fcr die Selbsthilfe das <strong>gelindeste zielf\u00fchrende Mittel<\/strong> der Rechtsdurchsetzung gew\u00e4hlt werden. Im Zusammenhang mit dem eigenm\u00e4chtigen Abschleppen von Kraftfahrzeugen hat der Oberste Gerichtshof bereits fr\u00fcher ausgef\u00fchrt, dass das (unsachgem\u00e4\u00dfe) \u201eBeiseiter\u00e4umen\u201c eines Fahrzeugs dann keine berechtigte Selbsthilfe im Sinn der \u00a7\u00a7\u00a019, 344 ABGB darstellt, wenn diejenigen, die das Fahrzeug entfernt haben, zuvor keine <strong>Erkundigungen nach der Person des Lenkers<\/strong> eingeholt haben. Demjenigen, der rechtswidrig das Fahrzeug abstellte, muss dadurch die M\u00f6glichkeit geboten werden, das Fahrzeug selbst zu entfernen.<\/p>\n<p class=\"ErlText AlignLeft\">Bei Anwendung dieser Grunds\u00e4tze ergibt sich, dass die durch die Mieterin veranlasste Abschleppung des Fahrzeugs der Beklagten unerlaubte Selbsthilfe war. Dazu ist wesentlich, dass sich der Umstand, dass die Beklagte \u201euntergetaucht\u201c ist, erst im Zug der\u00a0<span class=\"Unterstrichen\">nach<\/span>\u00a0der Abschleppung durchgef\u00fchrten Nachforschungen herausstellte.<\/p>\n<p class=\"ErlText AlignLeft\"><span class=\"Fett\">Die <\/span>Beh\u00f6rde hat\u00a0Privatpersonen auf Anfrage, in der das Kennzeichen, die Motornummer oder die Fahrgestellnummer angegeben und ein rechtliches Interesse glaubhaft gemacht wird, nach Ma\u00dfgabe der technischen und organisatorischen Auswertungsm\u00f6glichkeiten Namen und Anschrift des Zulassungsbesitzers bekannt zu geben. Diese Auskunft h\u00e4tte die Mieterin des Parkplatzes ohne unzumutbaren Aufwand erhalten k\u00f6nnen, weil ihr das Kennzeichen des Fahrzeugs bekannt war.<\/p>\n<p class=\"ErlText AlignLeft\">Dar\u00fcber hinaus ist zu beachten, dass auch durch die Aufrechterhaltung eines durch eine Selbsthilfe geschaffenen Zustands die Selbsthilfe unrechtm\u00e4\u00dfig werden kann, sodass zur <strong>Verhinderung dieses Rechtswidrigwerdens gerichtliche (bzw beh\u00f6rdliche) Schritte einzuleiten sind<\/strong>. Veranlasst ein Mieter eines Parkplatzes ein Abschleppunternehmen, ein dort unberechtigt geparktes Fahrzeug abzuschleppen und (gegen Entgelt) auf einem Parkplatz des Abschleppunternehmens abzustellen, so ist er vor diesem Hintergrund selbst bei Annahme berechtigter Selbsthilfe im engeren Sinn gehalten, unverz\u00fcglich die erforderlichen gerichtlichen Schritte einzuleiten.<\/p>\n<p class=\"ErlText AlignLeft\">Schon aus diesen Gr\u00fcnden stellt die Handlungsweise der Mieterin im vorliegenden Fall keine angemessene und damit rechtm\u00e4\u00dfige Ma\u00dfnahme der Selbsthilfe im Sinn der \u00a7\u00a7\u00a019, 344 ABGB dar. F\u00fcr die geltend gemachten Schadenersatzanspr\u00fcche fehlt es daher an einer Grundlage.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>OGH-Entscheidung vom 20.12.2017, 10 Ob 34\/17y Sachverhalt: Auf einem ausreichend beschilderten Privatparkplatz wurde ohne Zustimmung der Mieterin\u00a0das Fahrzeug der Beklagten\u00a0abgestellt. 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