{"id":2268,"date":"2017-11-17T10:19:12","date_gmt":"2017-11-17T10:19:12","guid":{"rendered":"http:\/\/media-law.at\/?p=2268"},"modified":"2017-11-17T10:19:12","modified_gmt":"2017-11-17T10:19:12","slug":"bittorrent-plattformen-ogh-entscheidet-ueber-sperrverfuegungen-gegen-access-provider","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/media-law.at\/?p=2268","title":{"rendered":"BitTorrent-Plattformen: OGH entscheidet \u00fcber Sperrverf\u00fcgungen gegen Access-Provider"},"content":{"rendered":"<p>OGH-Entscheidung vom 24.10.2017, 4 Ob 121\/17y<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt:<\/strong><\/p>\n<p>Die Antragstellerin ist eine Verwertungsgesellschaft. Sie nimmt die Rechte der von ihr vertretenen Tontr\u00e4gerhersteller an ihren weltweit produzierten Musikaufnahmen sowie die Rechte der aus\u00fcbenden K\u00fcnstler an ihren Darbietungen treuh\u00e4ndig wahr. In \u00d6sterreich vertritt die Antragstellerin ein umfassendes nationales und internationales Repertoire.<\/p>\n<p>Die Antragsgegnerinnen sind Anbieter von mobilen Internetanschl\u00fcssen in \u00d6sterreich und erm\u00f6glichen ihren Kunden mit Endger\u00e4ten (wie zB Smartphones und Tablets) den Zugang zum World Wide Web.<\/p>\n<p>In diesem Verfahren war fraglich, ob <strong>Urheberrechtsverletzungen im Internet mittels BitTorrent-Plattformen<\/strong>, auf denen selbst zwar keine urheberrechtlich gesch\u00fctzten Werke zum Abruf gespeichert sind, deren Dateien (Torrents) aber als Wegweiser dienen und es Nutzern erm\u00f6glichen, urheberrechtlich gesch\u00fctzte Werke auszutauschen und abzurufen, mit <strong>Sperrverf\u00fcgungen gegen Zugangsvermittler (Access-Provider)<\/strong> betreffend derartige Webseiten unterbunden werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p><!--more-->Der OGH hatte das Revisionsrekursverfahren bereits im Mai 2017 bis zur Entscheidung des EuGH \u00fcber einen niederl\u00e4ndischen Parallelfall <span class=\"Unterstrichen\">unterbrochen<\/span>. Nachdem diese Entscheidung zwischenzeitlich ergangen ist und die Antragstellerin einen Fortsetzungsantrag gestellt hat, wurde das Verfahren fortgesetzt.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung:<\/strong><\/p>\n<p>Der OGH gab dem Revisionsrekurs der Antragstellerin Folge und stellte die einstweilige Verf\u00fcgung des Erstgerichts wieder her. Aus der Begr\u00fcndung:<\/p>\n<p>Das Bereitstellen und Betreiben einer BitTorrent-Plattform mit dem Zweck des Online-Filesharing unter den Nutzern dieser Plattform ist eine den Urhebern vorbehaltene \u201e<strong>\u00f6ffentliche Wiedergabe<\/strong>\u201c. \u00a7\u00a018a UrhG, der Art\u00a03 InfoRL innerstaatlich umsetzt, gibt dem Urheber das ausschlie\u00dfliche Recht, das Werk der \u00d6ffentlichkeit drahtgebunden oder drahtlos in einer Weise zur Verf\u00fcgung zu stellen, dass es Mitgliedern der \u00d6ffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zug\u00e4nglich ist.<\/p>\n<p>Wer unbefugt Sprachwerke, Lichtbilder oder Filmwerke in einen Internetauftritt zum interaktiven Abruf eingliedert, verst\u00f6\u00dft gegen das Verwertungsrecht des \u00a7\u00a018a UrhG. Der \u00d6ffentlichkeitsbegriff stellt dabei nach der Rechtsprechung des OGH auch auf eine sukzessive \u00d6ffentlichkeit, bei der die Betrachtung der Anzahl der Nutzer \u00fcber einen l\u00e4ngeren Zeitraum erfolgt. Ebenso wird in der Rechtsprechung des EuGH ein Eingriff in Urheberrechte durch Zug\u00e4nglichmachen im Internet auch dann bejaht, wenn dieser Zugang derart ausgestaltet ist, dass Nutzer an Orten und zu Zeiten ihrer Wahl auf die gesch\u00fctzten Werke zugreifen k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Im erw\u00e4hnten Parallelfall gelangte der EuGH zum Ergebnis, dass der <strong>Begriff \u201e\u00f6ffentliche Wiedergabe\u201c auch die Bereitstellung und das Betreiben einer Filesharing-Plattform im Internet <\/strong>erfasst, die durch die Indexierung von Metadaten zu gesch\u00fctzten Werken und durch das Anbieten einer Suchmaschine den Nutzern dieser Plattform erm\u00f6glicht, diese Werke aufzufinden und sie im Rahmen eines Peer-to-peer-Netzes zu teilen.<\/p>\n<p class=\"ErlText AlignLeft\">Mit einer \u00e4hnlichen Frage befasste sich der EuGH zuletzt auch, als er zu beantworten hatte, ob eine Linksetzung, bei der Nutzer, die auf den Link klickten, zu einer weiteren Seite verbunden wurden, auf der urheberrechtlich gesch\u00fctzte Nacktfotos der Zeitschrift Playboy zum Download zur Verf\u00fcgung standen, eine \u201e\u00f6ffentliche Wiedergabe\u201c iSd Art\u00a03 der RL\u00a02001\/29\/EG ist. Diese Frage wurde bejaht. Die \u00c4hnlichkeit der technischen Vorgehensweise in diesem Fall zu BitTorrent-Plattformen liegt darin, dass die Betreiber der Webseite in beiden F\u00e4llen<strong> selbst keine urheberrechtlich gesch\u00fctzten Werke zur Verf\u00fcgung stellten, sondern nur weiterf\u00fchrende Hinweise zu Seiten vermittelten<\/strong>, auf denen die gesch\u00fctzten Werke zur Verf\u00fcgung standen.<\/p>\n<p class=\"ErlText AlignLeft\">Zusammenfassend steht es somit der Beurteilung eines Internet-Sachverhalts als <strong>\u201e\u00f6ffentliche Wiedergabe\u201c<\/strong> nicht entgegen, dass <strong>vom Handelnden selbst kein urheberrechtlich gesch\u00fctztes Material abrufbar gehalten oder \u00fcbertragen<\/strong> wird. Es <strong>gen\u00fcgt vielmehr das technische Erleichtern oder F\u00f6rdern der Urheberrechtsverletzung<\/strong>, wenn die sonstigen entsprechenden Tatbestandselemente vorliegen und sich der <strong>Betroffene bewusst war (oder es ihm zumindest bewusst h\u00e4tte sein m\u00fcssen<\/strong>), dass er einen Beitrag zur Urheberrechtsverletzung leistet. Ein urheberrechtlicher <strong>Unterlassungsanspruch besteht auch gegen Vermittler<\/strong>, die einen Beitrag zu einer Rechtsverletzung im Internet leisten.\u00a0Sobald ein Vermittler aufgrund einer Abmahnung Kenntnis von einer Verletzungshandlung hat, stehen ihm die Haftungsausschl\u00fcsse des ECG nicht mehr zu.<\/p>\n<p class=\"ErlText AlignLeft\">Die Frage des <strong>Eingriffs einer Sperrverf\u00fcgung in die Grundrechte von Access-Providern<\/strong> stellt sich vor allem dann, wenn auf der zu sperrenden Webseite auch legale Inhalte zur Verf\u00fcgung gestellt werden. Werden hingegen auf einer Webseite nur oder nahezu ausschlie\u00dflich urheberrechtlich gesch\u00fctzte Werke zur Verf\u00fcgung gestellt, ist kaum eine Abw\u00e4gung erforderlich, weil diesfalls eine Sperre nicht unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig in das Recht der Nutzer auf Zugang zu Informationen eingreifen w\u00fcrde.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>OGH-Entscheidung vom 24.10.2017, 4 Ob 121\/17y Sachverhalt: Die Antragstellerin ist eine Verwertungsgesellschaft. Sie nimmt die Rechte der von ihr vertretenen Tontr\u00e4gerhersteller an ihren weltweit produzierten Musikaufnahmen sowie die Rechte der aus\u00fcbenden K\u00fcnstler an ihren Darbietungen treuh\u00e4ndig wahr. In \u00d6sterreich vertritt die Antragstellerin ein umfassendes nationales und internationales Repertoire. 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