{"id":2264,"date":"2017-11-05T21:18:27","date_gmt":"2017-11-05T21:18:27","guid":{"rendered":"http:\/\/media-law.at\/?p=2264"},"modified":"2017-11-05T21:18:27","modified_gmt":"2017-11-05T21:18:27","slug":"medizinische-behandlung-durch-nichtarzt-verschuldensteilung-bei-kenntnis-fettweg-spritze-von-kosmetikerin","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/media-law.at\/?p=2264","title":{"rendered":"Medizinische Behandlung durch Nichtarzt: Verschuldensteilung bei Kenntnis (&#8222;Fettweg&#8220;-Spritze von Kosmetikerin)"},"content":{"rendered":"<p>OGH-Entscheidung vom 27.9.2017, 9 Ob 49\/17x<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt:<\/strong><\/p>\n<p class=\"ErlText AlignLeft\">Die Beklagte ist Kosmetikerin. Sie erz\u00e4hlte der Kl\u00e4gerin von einer Behandlungsm\u00f6glichkeit mit sog <strong>\u201eFettweg\u201c-Spritzen<\/strong>. Die Beklagte d\u00fcrfe diese Behandlung zwar nicht machen, weil sie <strong>keine medizinische Ausbildung<\/strong> habe, sie meinte aber, dass sie dies k\u00f6nne und die Behandlung bereits mehrfach angewandt habe. Sie erkl\u00e4rte der Kl\u00e4gerin au\u00dferdem, dass bei dieser Behandlung Schwellungen und Blauverf\u00e4rbungen eintreten k\u00f6nnen und dass sie eine Zeit lang Schmerzen versp\u00fcren k\u00f6nnte. \u00dcber weitere Risiken wurde die Kl\u00e4gerin nicht aufgekl\u00e4rt.<\/p>\n<p class=\"ErlText AlignLeft\">Die Beklagte f\u00fchrte die Behandlung schlie\u00dflich bei der Kl\u00e4gerin durch. In weiterer Folge erlitt die Kl\u00e4gerin starke Schmerzen, Schwellungen und offene Wunden. Aufgrund der Komplikationen blieben an den behandelten Stellen Narben und zwei Verh\u00e4rtungen zur\u00fcck. F\u00fcr\u00a0 Korrektureingriffe musste sie 7.100\u00a0EUR bezahlen. Dennoch konnten die optischen Folgen nicht vollst\u00e4ndig beseitigt werden. Die Kl\u00e4gerin litt als Folge der Komplikation auch an seelischen Schmerzen.<\/p>\n<p class=\"ErlText AlignLeft\">Die Kl\u00e4gerin begehrte die Zahlung von 41.540\u00a0EUR und die Feststellung der Haftung der Beklagten f\u00fcr die Folgen der Behandlung.<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p><strong>Entscheidung:<\/strong><\/p>\n<p>Das Erstgericht sprach der Kl\u00e4gerin 22.266,66 EUR zu und stellte die Haftung der Beklagten f\u00fcr zuk\u00fcnftige Sch\u00e4den mit zwei Drittel fest. Das Berufungsgericht best\u00e4tigte diese Entscheidung. Der OGH lies die Revision der Kl\u00e4gerin zur Klarstellung der Rechtslage zu, hielt sie aber nicht f\u00fcr berechtigt. Aus der Begr\u00fcndung:<\/p>\n<p class=\"ErlText AlignLeft\">Die Aufgabe \u00e4rztlicher Aufkl\u00e4rung ist es, dem Patienten die f\u00fcr seine Entscheidung ma\u00dfgebenden Kriterien zu liefern und ihn in die Lage zu versetzen, die Tragweite seiner Zustimmung zum Eingriff zu \u00fcberblicken. Eine Einwilligung kann vom Patienten nur dann wirksam abgegeben werden, wenn er \u00fcber die Bedeutung des vorgesehenen \u00e4rztlichen Eingriffs und seine m\u00f6glichen Folgen hinreichend aufgekl\u00e4rt wurde. Nach der Rechtsprechung hat ein Nichtarzt, der eine \u00e4rztliche Behandlung vornimmt, jedenfalls \u00fcber das Fehlen seiner \u00e4rztlichen Qualifikation aufzukl\u00e4ren, ansonsten ist eine allf\u00e4llige Einwilligung in die Behandlung unwirksam. Daraus l\u00e4sst sich jedoch <strong>nicht der Umkehrschluss ziehen, dass die Aufkl\u00e4rung \u00fcber das Fehlen der \u00e4rztlichen Qualifikation dazu f\u00fchrt, dass das Risiko einer nicht fachgerechten Leistung ausschlie\u00dflich beim Vertragspartner<\/strong> liegt.<\/p>\n<p class=\"ErlText AlignLeft\">Die Beklagte hat jedoch nur darauf verwiesen, dass ihr die \u00e4rztliche Befugnis fehlt, zugleich aber <strong>herausgestrichen, die erforderlichen Kenntnisse und F\u00e4higkeiten f\u00fcr die Durchf\u00fchrung der Behandlung zu haben<\/strong>. Da die Beklagte behauptet hat, die f\u00fcr die Erbringung der angebotenen Leistungen erforderlichen F\u00e4higkeiten zu besitzen, hat sie auch f\u00fcr diese einzustehen. Das betrifft aber nicht nur die Ausf\u00fchrung, sondern auch die f\u00fcr eine wirksame Einwilligung zur Behandlung erforderliche Aufkl\u00e4rung. Eine solche ist hier nicht ausreichend erfolgt. <strong>Ohne eine ordnungsgem\u00e4\u00dfe Aufkl\u00e4rung liegt aber keine wirksame Einwilligung, sondern vielmehr eine rechtswidrige K\u00f6rperverletzung vor<\/strong>, f\u00fcr deren Folgen die Beklagte der Kl\u00e4gerin grunds\u00e4tzlich zu haften hat.<\/p>\n<p class=\"ErlText AlignLeft\">Im vorliegenden Fall war der Kl\u00e4gerin allerdings bekannt, dass es sich um eine Behandlung handelt, die eine medizinische Ausbildung voraussetzt, \u00fcber die die Beklagte nicht verf\u00fcgte. Sie wusste weiters, dass die Behandlung einen k\u00f6rperlichen Eingriff erfordert, der zu einer internen k\u00f6rperlichen Reaktion f\u00fchren sollte. Aufgrund der Gesamtumst\u00e4nde ist daher davon auszugehen, dass die Kl\u00e4gerin h\u00e4tte erkennen k\u00f6nnen, dass die Beklagte als Kosmetikerin nicht \u00fcber die erforderlichen Kenntnisse und F\u00e4higkeiten f\u00fcr eine solche Behandlung verf\u00fcgt und nicht bef\u00e4higt ist, die angebotenen Leistungen zu erbringen. Dass sie sich dessen ungeachtet auf die Behandlung eingelassen hat, muss sie sich nach \u00a7\u00a01299 ABGB zurechnen lassen. Der OGH stimmte daher der vom Erstgericht vorgenommene <strong>Verschuldensteilung<\/strong> von 2\u00a0:\u00a01 zu Lasten der Beklagten zu.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>OGH-Entscheidung vom 27.9.2017, 9 Ob 49\/17x Sachverhalt: Die Beklagte ist Kosmetikerin. Sie erz\u00e4hlte der Kl\u00e4gerin von einer Behandlungsm\u00f6glichkeit mit sog \u201eFettweg\u201c-Spritzen. 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