{"id":2245,"date":"2017-10-28T19:40:30","date_gmt":"2017-10-28T19:40:30","guid":{"rendered":"http:\/\/media-law.at\/?p=2245"},"modified":"2022-02-04T11:02:15","modified_gmt":"2022-02-04T11:02:15","slug":"urheberrechtsverletzung-durch-einblendung-eines-fotos-in-tv-doku-neue-ogh-judikatur-zum-bildzitat","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/media-law.at\/?p=2245","title":{"rendered":"Urheberrechtsverletzung durch Einblendung eines Fotos in TV-Doku: Neue OGH-Judikatur zum \u201eBildzitat\u201c und &#8222;unwesentlichen Beiwerk&#8220;"},"content":{"rendered":"<p>OGH-Entscheidung vom 26.9.2017, 4 Ob 81\/17s<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt:<\/strong><\/p>\n<p class=\"ErlText AlignLeft\">Ein Berufsfotograf fertigte ein Lichtbild von einem 1982 erschossenen Wilderer an. In einer TV-Reportage wurde auch die Lebensgeschichte dieses Wilderers behandelt. In dieser Sendung wurde das vom Kl\u00e4ger hergestellte Lichtbild des Wilderers mindestens 13 mal eingeblendet, und zwar ohne den Fotografen als Urheber zu nennen.<!--more--> Der Fotograf hat der Beklagten (einem Privatfernsehsender) bzw dem Bruder keine Werknutzungsrechte an dem Lichtbild \u00fcbertragen.<\/p>\n<p class=\"ErlText AlignLeft\">Der <span class=\"Unterstrichen\">Kl\u00e4ger<\/span> begehrte, die Beklagte schuldig zu erkennen, es zu unterlassen, Lichtbilder ohne Werknutzungsbewilligung hief\u00fcr sowie ohne Bezeichnung des Urhebers zu ver\u00f6ffentlichen. Weiters begehrte der Kl\u00e4ger die Leistung von 1.320\u00a0EUR sowie die Urteilsver\u00f6ffentlichung. Es liege kein zul\u00e4ssiges \u201eBildzitat\u201c vor.<\/p>\n<p class=\"ErlText AlignLeft\">Die <span class=\"Unterstrichen\">Beklagte<\/span> wendete ein, die Ver\u00f6ffentlichung sei im Rahmen eines zul\u00e4ssigen Bildzitats erfolgt. Dem urheberrechtlichen Unterlassungsanspruch stehe auch das durch Art\u00a010 EMRK gesch\u00fctzte Recht der freien Meinungs\u00e4u\u00dferung entgegen.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung:<\/strong><\/p>\n<p>Erst- und Berufungsgericht gaben dem Unterlassungsbegehren und dem Leistungsbegehren statt. Der OGH lies die Revision der Beklagten zu, hielt sie jedoch f\u00fcr unberechtigt. Aus der Begr\u00fcndung:<\/p>\n<p class=\"ErlText AlignLeft\">Gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a074 Abs\u00a01 UrhG steht das Leistungschutzrecht an Lichtbildern dem Hersteller zu. Dieses Schutzrecht ist ua durch die in <strong>\u00a7\u00a7\u00a042e (unwesentliche Beiwerke)<\/strong> und <strong>42f UrhG (Zitate)<\/strong> normierten freien Werknutzungen begrenzt.<\/p>\n<p class=\"ErlText AlignLeft\">In \u00d6sterreich gab es vor dem Inkrafttreten der \u00a7\u00a7\u00a042e und 42f UrhG keine gesetzlich geregelte freie Werknutzung des \u201eunwesentlichen Beiwerks\u201c. Die Rechtsprechung wendete \u00a7\u00a054 Abs\u00a01 Z\u00a03a UrhG aF (wonach es zul\u00e4ssig war, einzelne erschienene Werke der bildenden K\u00fcnste in einem die Hauptsache bildenden wissenschaftlichen Werk zu vervielf\u00e4ltigen) analog auch auf F\u00e4lle an, in denen das zitierende Medium kein wissenschaftliches Werk war, allerdings beschr\u00e4nkt auf einen <strong>durch den Zweck gebotenen Umfang<\/strong>, weil das Recht des Urhebers nicht st\u00e4rker beeintr\u00e4chtigt werden darf, als es die Aus\u00fcbung der im Interesse der geistigen Kommunikation einger\u00e4umten Zitierfreiheit erfordert.<\/p>\n<p class=\"ErlText AlignLeft\">Die beanstandeten Eingriffe in das vom Kl\u00e4ger wahrgenommene Ausschlie\u00dfungsrecht erfolgten vor Inkrafttreten der UrhG-Novelle\u00a02015. Auf Basis der bis dahin geltenden Rechtslage und der dazu ergangenen Rechtsprechung l\u00e4sst sich eine freie Werknutzung des klagsgegenst\u00e4ndlichen Lichtbilds durch die Beklagte in Form eines zul\u00e4ssigen Bildzitats nicht rechtfertigen, diente das Lichtbild doch blo\u00df dazu, den Inhalt der TV-Reportage der Beklagten zu illustrieren, sodass ihm keine Zitat- oder Belegfunktion zukam.<\/p>\n<p class=\"ErlText AlignLeft\">Die f\u00fcr den Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr verlangt aber, dass das beanstandete Verhalten nicht nur nach alter, sondern auch auf Basis der neuen Rechtslage verboten ist. Der Beklagte darf n\u00e4mlich nicht zu einer Unterlassung verurteilt werden, zu der er bei richtiger Auslegung des materiellen Rechts zum Zeitpunkt der Urteilsf\u00e4llung nicht (mehr) verpflichtet ist.<\/p>\n<p class=\"ErlText AlignLeft\">Zweck der Bestimmung des \u00a7\u00a042e UrhG ist, zu verhindern, dass die Zustimmung des Rechteinhabers eingeholt werden muss, wenn der <strong>Schutzgegenstand nur zuf\u00e4llig oder beil\u00e4ufig und ohne Bezug zum eigentlichen Gegenstand der Verwertungshandlung genutzt<\/strong> wird und deshalb seine Interessen nicht ber\u00fchrt werden. Um <strong>\u201eunwesentlich\u201c<\/strong> iSd \u00a7\u00a042e UrhG zu sein, muss das Beiwerk ein Gegenstand sein, dem noch <strong>weniger als geringe oder untergeordnete Bedeutung<\/strong> zukommt.<\/p>\n<p class=\"ErlText AlignLeft\">Im vorliegenden Fall sah der OGH in der Wiedergabe des Lichtbilds des Wilderers kein unwesentliches Beiwerk iSd \u00a7\u00a042e UrhG. Das Lichtbild zeigt jene Person, um die sich der Beitrag im Wesentlichen dreht, und es wird absichtlich (wiederholt) in das Werk einbezogen, erf\u00fcllt darin einen dramaturgischen Zweck, unterstreicht die Wirkung bzw die Aussage des Beitrags und ist wohl auch stimmungsbildend.<\/p>\n<p class=\"ErlText AlignLeft\">Die Wiedergabe des Lichtbilds f\u00e4llt auch nicht unter das Zitatrecht nach \u00a7\u00a042f UrhG. Ein nach \u00a7\u00a042f UrhG zul\u00e4ssiges <strong>Bildzitat muss erkennbar der Auseinandersetzung mit dem \u00fcbernommenen Werk dienen, etwa als Beleg oder Hilfsmittel der eigenen Darstellung<\/strong>. Es muss eine innere Verbindung zwischen dem eigenen und dem fremden Werk hergestellt werden. Zu fragen ist immer, ob der Zitatzweck nicht auch anders gleicherma\u00dfen erreicht werden h\u00e4tte k\u00f6nnen, zB durch Einholung einer Zustimmung des Rechteinhabers zur \u00dcbernahme des Schutzgegenstands oder durch dessen Darstellung mit eigenen Worten.<\/p>\n<p class=\"ErlText AlignLeft\">Es entsprach bereits vor Einf\u00fchrung des \u00a7\u00a042f UrhG der gefestigten Rechtsprechung, dass es Voraussetzung f\u00fcr die Zul\u00e4ssigkeit der Ver\u00f6ffentlichung von Lichtbildern als Bildzitat ist, dass das in einem Bericht jeweils wiedergegebene Bild Zitat- und Belegfunktion hatte und nicht nur dazu diente, die Berichterstattung zu illustrieren, um so die Aufmerksamkeit der Leser auf den Bericht zu lenken. An dieser Rechtsprechung hielt der OGH auch nach Einf\u00fchrung des \u00a7\u00a042f UrhG fest.<\/p>\n<p class=\"ErlText AlignLeft\">Im vorliegenden Fall hatte die wiederholte Einblendung des Lichtbilds lediglich Illustrationsfunktion f\u00fcr die Berichterstattung. Eine Belegfunktion oder inhaltliche Auseinandersetzung mit der Reportage war nicht erkennbar.<\/p>\n<p class=\"ErlText AlignLeft\">Der OGH befand daher, dass der Unterlassungsanspruch des Kl\u00e4gers sowie der Schadenersatzanspruch zu Recht besteht. Der Revision wurde nicht Folge gegeben.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>OGH-Entscheidung vom 26.9.2017, 4 Ob 81\/17s Sachverhalt: Ein Berufsfotograf fertigte ein Lichtbild von einem 1982 erschossenen Wilderer an. In einer TV-Reportage wurde auch die Lebensgeschichte dieses Wilderers behandelt. 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