{"id":2236,"date":"2017-11-05T20:49:11","date_gmt":"2017-11-05T20:49:11","guid":{"rendered":"http:\/\/media-law.at\/?p=2236"},"modified":"2017-11-05T20:49:11","modified_gmt":"2017-11-05T20:49:11","slug":"wen-trifft-die-beweislast-bei-behaupteter-urheberrechtlicher-doppelschoepfung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/media-law.at\/?p=2236","title":{"rendered":"Wen trifft die Beweislast bei behaupteter urheberrechtlicher Doppelsch\u00f6pfung?"},"content":{"rendered":"<p>OGH-Entscheidung vom 26.9.2017, 4 Ob 156\/17w<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt:<\/strong><\/p>\n<p class=\"ErlText AlignLeft\">Die Streitparteien betreiben Werbeagenturen und stehen miteinander st\u00e4ndig im Wettbewerb. Im Jahr\u00a02009 nahmen beide an der Ausschreibung des BMVIT f\u00fcr eine Kampagne zum Thema \u201eAlkohol im Stra\u00dfenverkehr\u201c teil. Dabei pr\u00e4sentierten sie in zwei Bieterrunden Vorschl\u00e4ge f\u00fcr eine Werbekampagne, darunter Slogans und Werbespots. Das zweite, \u00fcberarbeitete Konzept der beklagten Partei stimmte in den wesentlichen Gestaltungselementen mit dem Werbekonzept der klagenden Partei \u00fcberein. Das BMVIT wurde dar\u00fcber informiert, dennoch erhielt die beklagte Partei den Zuschlag.<\/p>\n<p class=\"ErlText AlignLeft\">Die <span class=\"Unterstrichen\">klagende Partei<\/span> sah im Konzept der Beklagten eine glatte \u00dcbernahme der eigenen Arbeitsergebnisse und klagte auf Unterlassung.<\/p>\n<p class=\"ErlText AlignLeft\">Die <span class=\"Unterstrichen\">beklagte<\/span> Partei wandte ein, sie habe keine Kenntnis vom Kampagnenvorschlag der klagenden Partei gehabt und diesen auch nicht nachgeahmt.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung:<\/strong><\/p>\n<p>Das Erstgericht wies das Begehren ab. Das <span class=\"Unterstrichen\">Berufungs- und Rekursgericht<\/span> gab den dagegen erhobenen Rechtsmitteln der klagenden Partei Folge, hob das Urteil und den Beschluss auf und wies die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zur\u00fcck. Es bejahte den urheberrechtlichen Werkcharakter der Umsetzung der Vorgaben des BMVIT durch die klagende Partei. Die beklagte Partei habe nach dem Gesamteindruck das im Werbespot der klagenden Partei entwickelte Gestaltungskonzept \u00fcbernommen. Bei den Unterschieden zwischen den Werbespots handle es sich um blo\u00dfe Abweichungen ohne wesentlichen originellen Beitrag.<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>Der Oberste Gerichtshof wies die Rechtsmittel der beklagten Partei mangels erheblicher Rechtsfrage zur\u00fcck. Aus der Begr\u00fcndung:<\/p>\n<p>Ob die Werbemittel der klagenden Partei eine eigent\u00fcmliche geistige Sch\u00f6pfung darstellen, ist nach den konkreten Umst\u00e4nden des Einzelfalls zu beurteilen und wirft daher grunds\u00e4tzlich keine erhebliche Rechtsfrage auf. Die Bejahung des Werkcharakters durch das Berufungsgericht sah der OGH im Hinblick auf die eigenartige konkrete Umsetzung der Vorgabe der BMVIT als vertretbar an.<\/p>\n<p>Im Plagiatsstreit entscheidet allein die <strong>\u00dcbereinstimmung zwischen dem Original und dem Verletzungsgegenstand im sch\u00f6pferischen<\/strong>, also in jenem Teil des Originals, das diesem das Gepr\u00e4ge der <strong>Einmaligkeit<\/strong> gibt. Der OGH stimmte der Rechtsansicht des Berufungsgerichts zu, dass das zweite Konzept der beklagten Partei frappierende \u00c4hnlichkeiten mit jenem der klagenden Partei im allein relevanten Bereich der wesentlichen Gestaltungselemente zeigte.<\/p>\n<p>Im Fall einer Doppelsch\u00f6pfung k\u00f6nnen beide Urheber die Rechte an unabh\u00e4ngig geschaffenen Werken nebeneinander und unabh\u00e4ngig voneinander in Anspruch nehmen. Mit der Frage der <strong>Beweislast bei behaupteter Doppelsch\u00f6pfung<\/strong> hat sich der OGH jedoch bereits in einer fr\u00fcheren Entscheidung befasst: Demnach bewirkt die Priorit\u00e4t eines Werks im Hinblick auf die typischen Geschehensabl\u00e4ufe einen <span class=\"Kursiv\">prima facie<\/span> Beweis daf\u00fcr, dass es sich bei der sp\u00e4teren Sch\u00f6pfung um eine <strong>Entlehnung<\/strong> handelt. Somit hat <strong>derjenige, der sich auf die Doppelsch\u00f6pfung beruft, den Anscheinsbeweis gegen sich, dass er zu dem Werk durch das \u00e4ltere inspiriert<\/strong> worden ist, dh tats\u00e4chlich keine Doppelsch\u00f6pfung vorliegt.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>OGH-Entscheidung vom 26.9.2017, 4 Ob 156\/17w Sachverhalt: Die Streitparteien betreiben Werbeagenturen und stehen miteinander st\u00e4ndig im Wettbewerb. Im Jahr\u00a02009 nahmen beide an der Ausschreibung des BMVIT f\u00fcr eine Kampagne zum Thema \u201eAlkohol im Stra\u00dfenverkehr\u201c teil. Dabei pr\u00e4sentierten sie in zwei Bieterrunden Vorschl\u00e4ge f\u00fcr eine Werbekampagne, darunter Slogans und Werbespots. 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